Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 599

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 599 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 599); Gesetzblatt Teil I Nr. 64 Ausgabetag: 23. Dezember 1974 599 ger als zwei Jahren verurteilt wurde, abgesehen werden, soweit dies unter Berücksichtigung des § 123 gerechtfertigt ist.“ (3) Wie bisher Abs. 2. 12. § 146 StPO erhält folgende Fassung: „§ 146 Übergabe der Sache an den Staatsanwalt x (1) Erfolgt keine vorläufige oder endgültige Einstellung oder keine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfaßt, zu übergeben. Art und Ergebnis der vom Untersuchungsorgan veranlaßten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftat sind aktenkundig zu machen. (2) Eines Schlußberichtes bedarf es nicht, wenn der Sachverhalt und' die Beweisführung einfach sind oder der Staatsanwalt auf den Schlußbericht verzichtet hat.“ 13. § 178 Abs. 1 StPO erhält folgende Fassung: Beratung und Abstimmung §178 „(1) Alle Entscheidungen des Kollegialgerichts werden im Kollektiv der zur Entscheidung berufenen Richter beraten. Über jede Entscheidung wird abgestimmt.“ 14. § 189 Abs. 2 StPO wird durch folgende Ziff. 4 ergänzt: §189 Vorläufige und endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht „(2) Es kann das Verfahren endgültig einstellen, wenn 1. 2 3. 4. der Staatsanwalt die Anklage zurückgenommen hat.“ 15. § 193 StPO erhält folgende Fassung: §193 Eröffnung des Hauptverfahrens (1) Wie bisher § 193. „(2) Nach Eröffnung des gerichtlichen Haupt Verfahrens kann die Anklage nicht zurückgenommen werden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik kann die Anklage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen. Eine teilweise Rücknahme der Anklage ist unzulässig.“ 16. § 194 Abs. 1 StPO erhält folgende Fassung: §194 Inhalt des Eröffnungsbescblusses „(1) In dem Eröffnungsbeschluß ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Eine Bezugnahme auf die Anklageschrift ist zulässig.“ 17. § 198 StPO erhält folgende Fassung: „§ 198 Geltendmachung von SchadensersatzansprUchen (1) Der durch die Straftat Geschädigte kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen, daß der Angeklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt wird, sofern der Anspruch nicht anderweitig anhängig oder darüber bereits entschieden ist. Das Gericht kann einen später gestellten Antrag auf Schadensersatz bis zum Schluß der Beweisaufnahme durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist und der Angeklagte der Einbeziehung zustimmt. Der Zustimmung des Angeklagten bedarf es nicht, wenn der Antrag ihm unter Wahrung der Ladungsfrist zugestellt wurde. (2) Der Staatsanwalt ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, Schadensersatzansprüche von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums und auf diese übergegangene Schadensersatzansprüche von Geschädigten selbständig geltend zu machen.“ 18. § 200 StPO erhält folgende Fassung: „§ 200 Verantwortung des Vorsitzenden Alle Entscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung trifft der Vorsitzende, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ 19. § 202 Abs. 2 StPO erhält folgende Fassung: §202 Ladungen und Benachrichtigungen „(2) Im Verfahren gegen Jugendliche sind auch die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte zu laden, wenn nicht - die Gründe des § 70 Absatz 4 dem entgegenstehen. Ist gemäß § 71 Absatz 1 die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe notwendig, sind sie zu laden.“ 20. § 203 Abs. 2 StPO erhält folgende Fassung: §203 Ladung des Angeklagten „(2) Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen spätestens mit der Ladung zur Haupt Verhandlung zugestellt werden. Die Abschrift eines Schadensersatzantrages kann auch nach der Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt werden, wenn hierbei die Ladungsfrist gewahrt wird.“ 21. § 205 Abs. 2 StPO erhält folgende Fassung: §205 Ladung des Verteidigers „(2) Die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluß und' die Abschrift eines Schadensersatzantrages sind dem Verteidiger unter den gleichen Voraussetzungen zuzustellen wie dem Angeklagten. Die Ladung des Verteidigers soll gleichzeitig mit der Ladung des Angeklagten erfolgen. Soweit die Beauftragung des Verteidigers erst später dem Gericht mitgeteilt wird, ist dieser unverzüglich zu laden.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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