Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 592

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 592 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 592); 592 Gesetzblatt Teil I Nr. 64 Ausgabetag: 23. Dezember 1974 Anlage zu vorstehendem Gesetz x X. § 32 StGB erhält folgende Fassung: „§ 32 Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werktätigen (1) Wird eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zu gewährleisten und in ihrem Verantwortungsbereich die Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Sie haben zu sichern, daß der Verurteilte in einem geeigneten Kollektiv arbeitet und dieses bei der Erziehung zu unterstützen. Bei Verletzung der mit der Verurteilung auferlegten Pflichten können die Kollektive beim Leiter Maßnahmen gemäß Absatz 2 Ziffer 1 beantragen oder beim Gericht Anträge gemäß Absatz 2 Ziffer 2 stellen. (2) Bei Verletzung der mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten aus § 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6 haben die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder die Vorstände der Genossenschaften das Recht, 1. Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit außer fristlose Entlassung anzuwenden, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind; 2. gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Absatz 5 oder den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Der Antrag soll mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder dem zuständigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Schöffenkollektiv beraten werden.“ 2. § 33 Absätze 3 ff. StGB erhalten folgende Fassung: §33 Verurteilung auf Bewährung „(3) Bei Straftaten, die materielle Schäden verursacht haben, ist der Verurteilte zu verpflichten, den angerichteten Schaden durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverständnis des Geschädigten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen. Das Gericht kann hierfür Fristen festsetzen. (4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden, 1. durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34); -2. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden; 3. bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen; 4. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten; 5. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist; 6. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die .Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 32).“ (5) Wie bisher Abs. 4. 3. § 35 StGB erhält folgende Fassung: „§ 35 Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß die Voraussetzungen für den Widerruf eingetreten sind, darf die angedrohte Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden. (2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird. (4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit 1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird; 2. sich einer im Urteil gemäß §33 Absätze 3 und 4 sowie §34 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht; 3. durch undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der 'Verurteilung gezogen hat; 4. einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht; 5. einer nach § 33 Absatz 4 Ziffer 5 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt. (5) Das Gericht beschließt über den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bewährungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdrücklich darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfälle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zusätzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten. (6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung oder ein Tätigkeitsverbot, ist § 238 nicht anzuwenden.“ 4. § 44 StGB erhält folgende Fassung: „§ 44 Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten (1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, wird, v/enn er erneut eine vor-sätzliche Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höheren Strafen vorsieht. (2) Wer bereits wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die Volkswirtschaft, die allgemeine;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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