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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 580

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 580 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 580); 580 Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 20. Dezember 1974 Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 I. Stellung und Aufgaben der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik §1 (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Staatsbank genannt) ist das zentrale Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen Geld- und Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit. Sie ist die Emissionsbank der Deutschen Demokratischen Republik und das Kredit- und Verrechnungszentrum der Volkswirtschaft. Sie hat die einheitliche Leitung, Planung, Durchführung und Kontrolle der Geld- und Kreditpolitik mit hoher Effektivität im volkswirtschaftlichen Maßstab zu sichern und dabei eng mit den anderen Geld- und Kreditinstituten zusammenzuarbeiten. Die Staatsbank hat durch die Wahrnehmung ihrer Funktionen aktiv auf das kontinuierliche Wachstum der Volkswirtschaft, die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Sicherung der Stabilität der Währung Einfluß zu nehmen. (2) Die Staatsbank verwirklicht ihre Aufgaben in Durch-fühi'ung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Weiterentwicklung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik. (3) Zur Durchführung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik erarbeitet die Staatsbank die Grundsätze auf den Gebieten des Geldumlaufs, des Kredits, des Zinses, des Zah-lungs- und Verrechnungsverkehrs, der Entgegennahme von Einlagen, insbesondere Spareinlagen, einschließlich des Wertpapierverkehrs. Sie regelt die Grundsätze der Planung, Rechnungsführung und Statistik sowie der Sicherheit und Technik des Bankverkehrs für die Geld- und Kreditinstitute. (4) Die Staatsbank erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen und den anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen. (5) Die Staatsbank ist juristische Person. Sie unterhält Niederlassungen. Ihr Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. §2 (1) Auf der Grundlage der staatlichen Planung organisiert die Staatsbank den Geldumlauf, konzentriert freie Geldmittel der Volkswirtschaft und der Bevölkerung, gewährt kurz- und langfristige Kredite, trägt zur Gewährleistung des staatlichen Valutamonopols bei, organisiert den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, führt den Reisezahlungsverkehr durch und übt eine staatliche Kontrolle durch die Mark aus. Sie nimmt freie Geldmittel der Geld- und Kreditinstitute als Einlagen entgegen und gewährt den Kreditinstituten Refinanzierungskredite. (2) Die Staatsbank führt ihre Aufgaben der Finanzierung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe der Industrie, des Bauwesens, des Binnenhandels, des Verkehrswesens, des Post- und Femmeldewesens und weiterer festgelegter Wirtschaftsbereiche sowie staatlicher Einrichtungen durch. (3) Die Arbeit der Staatsbank ist nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zu organisieren. In der Arbeit der Staatsbank ist zu gewährleisten, daß die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse der staatlichen Geld- und Kreditpolitik verwirklicht und eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse, ihre Auswertung sowie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für Partei und Regierung gesichert wer- (1) Die Staatsbank hat im Rahmen der vom Ministerrat bestätigten Höhe des Bargeldumlaufs das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten und Münzen einschließlich Sonder- und Gedenkmünzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik. Die von der Staatsbank ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Neuausgabe von Geldzeichen. (2) Währungseinheit der Deutschen Demokratischen Republik ist die „Mark der Deutschen Demokratischen Republik“ (Kurzbezeichnung „Mark“, abgekürzt „M“). (3) Der Präsident der Staatsbank regelt die Ersatzleistung für beschädigte Geldzeichen. (4) Die Staatsbank plant und analysiert den Geldumlauf bei der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung. §4 (1) Die Staatsbank erarbeitet als Bestandteil der staatlichen Planung und in Übereinstimmung mit der Finanzbilanz des Staates die Kreditbilanz der Deutschen Demokratischen Republik und legt sie nach Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium der Finanzen dem Ministerrat zur Bestätigung vor. Sie hat in allen Etappen der Planung ihren Standpunkt zu volkswirtschaftlichen Problemen der Proportionalität, Effektivität und Stabilität zu vertreten und einen wirksamen Beitrag zur Ausarbeitung der staatlichen Pläne zu leisten. Sie hat zur Übereinstimmung der materiellen und finanziellen Planung beizutragen und den Einsatz der Kreditfonds mit einem hohen Nutzen zu sichern. (2) Ausgehend von ihren Erkenntnissen aus der Finanzierung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate, Zweige und Bereiche, hat die Staatsbank Stellungnahmen zu den Planentwürfen mit dem Ziel zu erarbeiten, materielle und finanzielle Reserven für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe Leistungsentwicklung wirksam zu machen. Sie berät ihre Vorschläge zur Erreichung bzw. Überbietung der staatlichen Aufgaben mit den Werktätigen und vertritt ihren Standpunkt in den Plan Verteidigungen. (3) Die Staatsbank hat durch die Verwirklichung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik die Durchführung der staatlichen Pläne aktiv zu unterstützen und zu kontrollieren und dadurch zur weiteren Erschließung von Effektivitätsreserven beizutragen. Sie analysiert die Durchführung der Kreditbilanz unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der vom Ministerrat beschlossenen Entwicklung des Geldumlaufs und der Kredite. Der Präsident der Staatsbank hat dem Vorsitzenden des Ministerrates regelmäßig über die Durchführung der Kreditbilanz Bericht zu erstatten und die Partei und Regierung über wichtige Erkenntnisse zu volkswirtschaftlichen Grundfragen zu informieren sowie Vorschläge für die Erhöhung der Effektivität der Volkswirtschaft zu unterbreiten. § 5 (1) Die Staatsbank gewährt entsprechend den Zielen der staatlichen Pläne auf der Grundlage von Verträgen Kredite zur Finanzierung des Reproduktionsprozesses, insbesondere für Grund- und Umlaufmittel. Sie hat mit ihrer Finanzierung und Kontrolle die Initiativen der Werktätigen zur Erfüllung und gezielten Übererfüllung der Pläne zu fördern. (2) Die Staatsbank hat die Geld- und Kreditfonds für eine bedarfsgerechte Produktion und Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft, die Erhöhung der Effektivität, die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 580 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 580) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 580 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 580)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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