Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 58 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 58); 58 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 31. Januar 1974 §53 (1) Die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik wird durch die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände geleitet und geplant. Sie nehmen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in die langfristigen Pläne, Fünfjahr- und Jahrespläne sowie in andere Beschlüsse und Entscheidungen auf und machen sie mit zum Gegenstand der Plan Verteidigung; 5 wirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zusammen, unterstützen deren Tätigkeit, informieren sie über die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und deren Durchführung in ihrem Verantwortungsbereich und unterbreiten Vorschläge zur allseitigen Entwicklung der Initiativen der Jugend; koordinieren die Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik im Territorium ; leiten die nachgeordneten Organe bzw. Leiter bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik an; kontrollieren die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und nehmen Rechenschaftslegungen über die Durchführung dieser Aufgaben entgegen; sichern die Aus- und Weiterbildung der Leiter für ihre Tätigkeit zur Durchführung der sozialistischen Jugendpolitik. (2) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sind für die Auswertung und Anwendung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik verantwortlich. Sie nutzen die Erfahrungen der Sowjetunion und anderer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik. Erfahrungen und Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes sind zu popularisieren. §54 (1) Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und den Leitern und Vorständen Vorschläge für Beschlüsse und Entscheidungen auf jugend-politischem Gebiet zu unterbreiten und an der Vorbereitung von grundsätzlichen Beschlüssen und Entscheidungen, die Einfluß auf das Leben der Jugend haben, mitzuwirken; die Durchführung des Jugendgesetzes zu kontrollieren; Vorschläge für die Wahl der für Jugendfragen, Körperkultur und Sport zuständigen Mitglieder der örtlichen Räte zu unterbreiten. Der Einsatz von Leitern der Jugendeinrichtungen erfolgt in Übereinstimmung mit der zuständigen Leitung der Freien Deutschen Jugend. (2) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind Bestandteil der gesellschaftlicheh .Kontrolle in der Deutschen Demokratischen Republik und wirken eng mit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion zusammen. Sie tragen dazu bei, die Initiativen der Jugend zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben zu entfalten, und nehmen an der Kontrolle staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik teil. Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zur Auswertung der Kontrollergebnisse haben die Leitungen der Freien Deutschen Jugend das Recht, den Leitern und Vorständen Empfehlungen und Vorschläge zu unterbreiten. §55 (1) Zur Durchführung des Jugendgesetzes werden jährlich Jugendförderungspläne ausgearbeitet. Sie werden durch die Volksvertretungen der Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden und die Mitgliederversammlungen der Genossenschaften beschlossen bzw. durch die Leiter der Betriebe und Einrichtungen in Kraft gesetzt. (2) Die Jugendförderungspläne sind im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und in Abstimmung mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Turn- und Sportbundes sowie der Gesellschaft für Sport und Technik vorzubereiten. Sie sind mit den Jugendlichen zu beraten und zu veröffentlichen. Über ihre Verwirklichung ist vor der Jugend Rechenschaft abzulegen. §56 (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände unterstützen die Freie Deutsche Jugend bei der Gestaltung gesellschaftlicher Ereignisse und Höhepunkte im politischen Leben der Jugend. (2) Jährlich wird in der Deutschen Demokratischen Republik die „Woche der Jugend und Sportler“ durchgeführt. In der „Woche der Jugend und Sportler“ ist öffentlich über die Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes Bilanz zu ziehen. Es finden kulturelle, sportliche und wehrsportliche Veranstaltungen sowie Leistungsvergleiche der Jugend statt. Hervorragende Jugendliche und Jugendkollektive werden mit staatlichen Auszeichnungen und Orden geehrt. X. Schlußbestimmungen §57 (1) Junge Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können für junge Bürger aus dem Ausland, die zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten und studieren, Anwendung finden, soweit sich aus ihrer Staatsbürgerschaft sowie aus zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen nichts anderes ergibt §58 Der Ministerrat sichert den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes. §59 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Gesetz vom 4. Mai 1964 über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden feindlich-negativer Kräfte. Bei Notwendigkeit sind unter Zugrundelegung der Kontrollziele Etappenziele festzulegen. Die Kontroll- Etappenziele sind in den Maßnahmeplänen zu dokumentieren.

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