Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 578

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 578 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 578); 578 Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 20. Dezember 1974 beizutragen. Sie erfüllen Aufgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Bränden sowie zur Beseitigung von Gemeingefahren. §16 Das Organ Feuerwehr ist befugt: a) die Erfüllung der Aufgaben und die Einhaltung von Rechtsvorschriften des Brandschutzes in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und Genossenschaften sowie in den Vereinigungen Volkseigener Betriebe und anderen wirtschaftsleiteriden Organen zu kontrollieren, b) in Unterlagen, die für den Brandschutz von Bedeutung sind, Einsicht zu nehmen oder deren zeitweise -Überlassung zu fordern sowie den Brandschutz betreffende Auskünfte und Informationen einzuholen, c) den Leitern der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, den Vorsitzenden der Genossenschaften, den Generaldirektoren der Vereinigungen Volkseigener Betriebe sowie den Leitern anderer wirtschaftsleitender Organe Empfehlungen zur Verwirklichung der Erfordernisse des Brandschutzes zu geben, zu denen diese innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen haben, d) zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen des Brandschutzes, zur Vorbeugung oder Abwehr von Brandgefahren, zur Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die Rettung von Menschen und Sachen sowie die Bekämpfung von Bränden Forderungen zu stellen bzw. Auflagen zu erteilen, Anlagen, Objekte, Gebäude und Räume bzw. Teile von ihnen für die Benutzung zu sperren, den Gebrauch von Sachen oder Materialien sowie die Anwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren zu beschränken oder zu untersagen, wenn eine unmittelbare Gefahr der Brandentstehung besteht oder eine Brandausbreitung hervorgerufen werden kann. Die vorgenannten Maßnahmen sind zu begründen. Werden sie mündlich verfügt, kann eine Begründung entfallen, wenn das durch die Umstände, unter denen eine Maßnahme getroffen werden muß, ausgeschlossen ist. e) Grundstücke, Anlagen, Objekte, Gebäude und Räume zur Durchführung von Brandschutzkontrollen und der Brandbekämpfung oder Abwehr einer Gemeingefahr zu betreten, f) zur Bekämpfung von Bränden und zur Beseitigung anderer Gemeingefahren oder zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Brand- oder anderen Gemeingefahr geeignete Personen zur Unterstützung aufzufordern und geeignete Sachen, unabhängig von Eigentumsoder Besitzverhältnissen, einzusetzen, solange Kräfte und Mittel der Feuerwehren nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und keine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der aufgeforderten Personen besteht oder wichtige andere Pflichten nicht verletzt werden, g) Untersuchungen über die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durchzuführen, h) die Kräfte und Mittel der Feuerwehren, unabhängig von deren Unterstellung und Zuständigkeit, zur Bekämpfung von Bränden und zur Abwehr von Gemeingefahren sowie zu Übungen einzusetzen, i) mit Zustimmung der Räte der Kreise, Städte und Gemeinden, der Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen oder Vorsitzenden der Genossenschaften Angehörige der Feuerwehren zur Unterstützung des Organs Feuerwehr einzusetzen. §17 (1) Die Mitarbeit in den freiwilligen Feuerwehren und den Wirkungsbereichsleitungen der freiwilligen Feuerwehren ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse und zum Nutzen der sozialistischen Gesellschaft. (2) Die örtlichen freiwilligen Feuerwehren sind den Räten der Stadtkreise, Städte oder Gemeinden, die betrieblichen Feuerwehren den Leitern der Betriebe, Kombinate oder Einrichtungen bzw. den Vorsitzenden der Genossenschaften unterstellt. (3) Die Angehörigen der örtlichen freiwilligen und der betrieblichen Feuerwehren haben die im § 16 Buchstaben e und f genannten Befugnisse. (4) Den örtlichen freiwilligen und den betrieblichen Feuerwehren können durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei weitere Befugnisse des Organs Feuerwehr übertragen werden. Entschädigungen §18 (1) Bürgern, die bei der Bekämpfung von Bränden oder bei der Unterstützung der Feuerwehren Schaden erleiden, wird Versicherungsschutz nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Das gilt nicht, wenn sie bei der Beseitigung der von ihnen schuldhaft verursachten Brände einen Schaden erleiden. (2) Die Gewährung von Ausgleichszahlungen und die Finanzierung bzw. Erstattung von Kosten auf Grund von Einsätzen gemäß § 16 Buchstaben f und h erfolgen entsprechend den für die Bekämpfung von Katastrophen geltenden Bestimmungen. Beschwerdeverfahren §19 (1) Gegen die nach § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Abs. 3 sowie § 16 Buchst, d getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung oder Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Im Falle des § 16 Buchst, d kann eine Belehrung entfallen, wenn dies durch die Umstände, unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß, ausgeschlossen ist. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung oder die Maßnahme getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. Das für die Entscheidung zuständige Organ kann die Durchführung der getroffenen Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter des übergeordneten Organs zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Leiter des übergeordneten Organs hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen Entscheidungen bzw. Maßnahmen des Vorsitzenden eines örtlichen Rates und gibt dieser der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange statt, hat darüber der betreffende örtliche Rat durch Beschluß innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit umzusetzen haben. Durch ihre aktive Einbeziehung müssen sie den Inhalt voll verstehen und sich damit identifizieren. Wenn auch die Durchsetzung und vor allem die Qualität der Ausgangsmaterialien zur Gewinnung von nicht den Erfordernissen der politisch-operativen Arbeit. Völlig unzureichend ist die Nutzung der sich aus der und der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

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