Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 558

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 558); 558 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 4. Dezember 1974 (2) Die Leiter von Betrieben haben bei Herstellung bzw. Errichtung von überwachungspflichtigen Anlagen in Serie oder in größeren Stückzahlen eine Typzulassung bei der zuständigen Inspektion der Technischen Überwachung zu beantragen. (3) Für die Erteilung der Typzulassung können zusätzlich zur Prüfung der eingereichten Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 die Prüfung von Funktions- und Fertigungsmustem, von Erzeugnissen der Nullserie oder der laufenden Serie sowie Betriebserprobungen von der zuständigen Inspektion der Technischen Überwachung gefordert werden. (4) Die Typzulassung wird befristet erteilt und kann Festlegungen über die Befreiung von weiteren Kontrollen und Prüfungen enthalten. (5) Hat die Technische Überwachung eine Zustimmung bzw. Typzulassung erteilt und werden nachträglich wesentliche Änderungen an den Unterlagen bzw. Anlagen vorgenommen, die den Arbeits- und Havarieschutz beeinträchtigen können, sind ihr diese unverzüglich mitzuteilen. Sie entscheidet auf Grund der Art und des Umfangs der Änderung, ob eine erneute Zustimmung bzw. Ergänzung zur Typzulassung erforderlich ist' (6) Die Leiter von Betrieben haben bei der Herstellung oder Errichtung zu sichern, daß die Konstruktions- und Fertigungsmängel, die sich beim Betreiben der überwachungspflichtigen Anlagen herausstellen, in der weiteren Produktion abgestellt werden. Über die aufgetretenen Mängel und die Art ihrer Abstellung ist ein Nachweis zu führen. Bei Mängeln, die den Arbeits- und Havarieschutz wesentlich beeinträchtigen, haben sie zu veranlassen, daß die Leiter von Betrieben, die solche überwachungspflichtigen Anlagen betreiben, von dem Erfordernis der Mängelbeseitigung unverzüglich unterrichtet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel bekanntzugeben, und gleichzeitig ist die Technische Überwachung über die Art der Mängel und deren Beseitigung in Kenntnis zu setzen. Festlegungen zur Informationspflicht gegenüber anderen Kontrollorganen bleiben hiervon unberührt. (7) Die Leiter von Betrieben, die überwachungspflichtige Anlagen hersteilen oder errichten, haben zu sichern, daß die Ausführungs- und Änderungsunterlagen aufbewahrt werden. Die übergebenen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe mit der gelieferten oder errichteten Anlage übereinstimmen. §8 Inbetriebnahme und Betreiben (1) Die Leiter von Betrieben, die überwachungspflichtige Anlagen hersteilen bzw. errichten, für die eine Zustimmung zur Inbetriebnahme festgelegt ist, haben 3 Wochen vor Aufnahme des Dauerbetriebes die Zustimmung zur Inbetriebnahme zu beantragen. Der Antrag ist an die Inspektion der Technischen Überwachung zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Anlage betrieben werden soll. Die Technische Überwachung kann mit der Zustimmung zum Projekt oder zur Herstellung bzw. Errichtung festlegen, daß vor der Inbetriebnahme von Teilanlagen, der Durchführung von Funktionsproben oder dem Probebetrieb eine gesonderte Zustimmung zur Inbetriebnahme erforderlich ist. Festlegungen zur Zustimmung durch andere Kontrollorgane bleiben hiervon unberührt. (2) Zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme sind insbesondere folgende Unterlagen beizubringen: schriftlicher Nachweis, daß die Auflagen der Technischen Überwachung erfüllt sind, durch die Technische Überwachung geprüfte Unterlagen und Zustimmungen zur Herstellung bzw. Errichtung, Prüfbescheide (z. B. Röntgen, Ultraschall, Blitzschutz), geforderte Atteste, Zertifikate, Bedienungsanweisungen, Betriebsvorschriften, Wartungs-, Instandsetzungs- und Revisionshinweise, Werks- bzw. TKO-Bescheinigungen des Herstellers. (3) Die Leiter von Betrieben, die überwachungspflichtige Anlagen betreiben, haben zu sichern und nachzuweisen, daß die sich aus Rechtsvorschriften und der übergebenen Anlagendokumentation ergebenden Forderungen des Arbeits- und Havarieschutzes ständig eingehalten werden. Mängel, die den Arbeits- und Havarieschutz beeinträchtigen und die in der technischen Lösung begründet liegen, sind den Leitern von Betrieben, die diese Anlagen hersteilen bzw. errichten, unverzüglich mitzuteilen. Mängel, die zu einer unmittelbaren Gefährdung führen können, sind gleichzeitig der Technischen Überwachung mitzuteilen. (4) Die Leiter von Betrieben, die überwachungspflichtige Anlagen betreiben, haben Zu- und Abgänge im Bestand dieser Anlagen der zuständigen Inspektion der Technischen Überwachung innerhalb von 6 Wochen zu melden. Bei Zugängen entfällt diese Pflicht, wenn eine Antragstellung gemäß Abs. 1 erfolgte. (5) Die Leiter von Betrieben haben zu sichern, daß bei Prüfungen, die die Technische Überwachung im Rahmen ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit bei überwachungspflichtigen Anlagen durchführt, die für diese Prüfungen erforderlichen Anlagendokumentationen, Arbeits- und Prüfmittel sowie geeignete und qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und die Anlagen in einem prüffähigen Zustand vorgestellt werden. §9 Bedienen (1) Die Leiter von Betrieben haben die spezifische Aus- und Weiterbildung von Werktätigen zu sichern, wenn für die Bedienung überwachungspflichtiger Anlagen in Rechtsvorschriften der Nachweis einer derartigen Befähigung gefordert ist. Die Ausbildung hierzu erfolgt in den von der Technischen Überwachung zugelassenen Ausbildungsstätten. (2) Die Leiter von Betrieben sind verpflichtet, Werktätigen das Bedienen von überwachungspflichtigen Anlagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere ihre Kenntnisse oder ihre körperliche und geistige Eignung nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Stellt die Technische Überwachung fest, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bedienung bei Werktätigen nicht vorliegen, kann sie die Leiter von Betrieben beauflagen, das Bedienen durch diese Werktätigen zu untersagen. §10 Instandhaltung (1) Die Leiter von Betrieben haben durch Instandhaltung (Wartung, Revision, Instandsetzung) zu sichern, daß die Einhaltung der Forderungen des Arbeits- und Havarieschutzes, der Forderungen aus den Anlagendokumentationen sowie betrieblichen Dokumenten, insbesondere aus Arbeitsschutzinstruktionen, beim Betreiben überwachungspflichtiger Anlagen gewährleistet ist. (2) Für die Instandsetzung von überwachungspflichtigen Anlagen haben die Leiter von Betrieben eine Zulassung bei der Technischen Überwachung zu beantragen, sofern in den für den Arbeits- und Havarieschutz geltenden Rechtsvorschriften eine Zulassung als Voraussetzung gefordert ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 558) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 558)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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