Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 544

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 544 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 544); 544 Gesetzblatt Teil I Nr. 58 Ausgabetag: 2. Dezember 1974 (4) Für die Befreiung unständig beschäftigter Werktätiger von der Entrichtung ihres Beitrages gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betriebes tritt der Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen. Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind im „Lohnnachweis für unständig Beschäftigte“ vorzunehmen. Zu § 10 Abs. 1 der SVO: (1) Den lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverdiensten werden Lehrlingsentgelte gleichgestellt. (2) Folgende lohnsteuerpflichtige Arbeitsverdienste bleiben bei der Berechnung der Beiträge unberücksichtigt: a) zusätzliche Belohnung an Eisenbahner und Mitarbeiter der Deutschen Post, 2. Für Lehrer und Lehrkräfte in der 6-Tage-Unterrichts-woche sowie für Werktätige in den volkseigenen Gütern (VEG) und ihnen gleichgestellten Betrieben: Der Teil des Arbeitsverdienstes, der in Monaten mit 24 Arbeitstagen den Betrag von 25, M in Monaten mit 25 Arbeitstagen den Betrag von 24, M in Monaten mit 26 Arbeitstagen den Betrag von 23,10 M in Monaten mit 27 Arbeitstagen den Betrag von 22,20 M vervielfacht mit der Zahl der verbleibenden Arbeitstage übersteigt, ist nicht beitragspflichtig. (2) Werden die Geldleistungen vom Betrieb gemäß § 83 gewährt und bestand nicht für den gesamten Kalendermonat Beitragspflicht, so ist die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes für diesen Kalendermonat wie folgt zu errechnen: b) Dienstalterszulagen der Deutschen Post, c) Entgelte für Aushilfskräfte, wenn eine pauschale Steuererhebung vom Betrieb erfolgt, d) Urlaubsabgeltung entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften*, e) Prämien, für die in Rechtsvorschriften festgelegt ist, daß dafür keine Beiträge zu zahlen sind, f) Bezüge, die nach dem Tode des Werktätigen an die Angehörigen für bestimmte Zeit weitergezahlt werden. (3) Bestehen mehrere Arbeitsrechtsverhältnisse gleichzeitig, ist der aus allen Arbeitsrechtsverhältnissen erzielte Arbeitsverdienst Grundlage für die Berechnung der Beiträge. (4) Für die Dauer des Grundwehrdienstes ruht die Beitragszahlung zur Sozialversicherung. Zu § 10 Abs. 2 der SYO: §12 Übersteigt der monatliche Arbeitsverdienst aus mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsrechtsverhältnissen des Werktätigen 600 M, ist die Beitragspflicht aus dem Arbeitsrechtsverhältnis vorrangig, in dem der Werktätige den höheren Arbeitsverdienst erzielt. Erreicht bzw. übersteigt der höhere Ar-3 beitsverdienst 600 M monatlich, entfällt die Beitragspflicht aus den anderen Arbeitsrechtsverhältnissen. Erreicht der höhere Arbeitsverdienst nicht 600 M monatlich, besteht Beitragspflicht für den Arbeitsverdienst aus dem 2. Arbeitsrechtsverhältnis, maximal für die Differenz bis zu 600 M monatlich. Das gilt sinngemäß auch bei mehr als 2 Arbeitsrechtsverhältnissen. §13 (1) Besteht nicht während des gesamten Kalendermonats Beitragspflicht, ist der nicht beitragspflichtige Teil des in einem solchen Kalendermonat erzielten Arbeitsverdienstes wie folgt zu ermitteln: 1. Für Werktätige, für die die 5-Tage-Arbeitswoche gesetzlich festgelegt ist: Der Teil des Arbeitsverdienstes, der in Monaten mit 20 Arbeitstagen den Betrag von 30, M in Monaten mit 21 Arbeitstagen den Betrag von 28,60 M in Monaten mit 22 Arbeitstagen den Betrag von 27,30 M in Monaten mit 23 Arbeitstagen den Betrag von 26,10 M vervielfacht mit der Zahl der verbleibenden Arbeitstage übersteigt, ist nicht beitragspflichtig. * Z. Z. gilt' die Verordnung vom 29. Juni 1961 über Arbeitszeit und Erholungsurlaub (GBl. II Nr. 41 S. 263). 600 M dividiert durch die im Arbeitszeitplan festgelegten Soll-Arbeitsstunden des Kalendermonats, multipliziert mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden laut Arbeitszeitplan. Zu § 12 der SVO: §14 Für die Berechnung der Unfallumlage für die in Handwerksbetrieben beschäftigten Werktätigen- gilt die für den Handwerker maßgebende Gefahrenklasse. Zu § 13 Abs. 1 der SVO: §15 (1) Die Betriebe bzw. die Betriebsinhaber sind verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsverdienstes den Beitrag, der Werktätigen einzubehalten. Ist die Einbehaltung des Beitrages der Werktätigen ganz oder teilweise unterblieben, darf dieser Beitrag nur noch im laufenden Monat für den vorangegangenen Monat einbehalten werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Werktätige die Unterlassung der Beitragseinbehaltung verschuldet hat (z. B. durch Unterlassung der Meldung über den Wegfall einer Vollrente). (2) Die Betriebe bzw. die Betriebsinhaber sind für die ordnungsgemäße und termingerechte Abführung der Beiträge und der Unfallumlage verantwortlich. Für die Abführung gelten die für die Zahlung der Lohnsteuer festgesetzten Termine. §16 (1) Die unständig beschäftigten Werktätigen, die einen vom Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen, ausgestellten „Lohnnachweis für unständig Beschäftigte“ besitzen, führen die Beiträge und die Unfallumlage selbst an den für ihren Wohnsitz zuständigen Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen, ab. (2) Die Betriebe haben den unständig beschäftigten Werktätigen neben dem Bruttoarbeitsverdierist 1. den Beitrag des Betriebes 2. die Unfallumlage auszuzahlen und im Lohnnachweis der unständig beschäftigten Werktätigen entsprechende Eintragungen vorzunehmen. (3) Die unständig beschäftigten Werktätigen sind für die ordnungsgemäße und termingerechte Abführung der Beiträge und der Unfallumlage verantwortlich. Für die Abführung;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 544 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 544) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 544 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 544)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X