Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 536

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 536 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 536); 536 Gesetzblatt Teil I Nr. 58 Ausgabetag: 2. Dezember 1974 §32 Tritt nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut Arbeitsunfähigkeit als Folge desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit ein, besteht erneut Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die im § 31 festgelegte Dauer, wenn eine Nachoperation erforderlich ist oder von einer Ärzteberatungskommission oder der Bezirksinspektion Gesundheitsschutz in den Betrieben bestätigt wird, daß die Arbeitsunfähigkeit eine Folge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit ist. §33. Werktätige, die sich bei Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit in stationärer Behandlung wegen Tuberkulose befinden, erhalten für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung das Krankengeld so lange weitergezahlt, wie nach ärztlichem Gutachten damit gerechnet werden kann, daß durch die stationäre Behandlung die Arbeitsfähigkeit des erkrankten Werktätigen wiederhergestellt wird. Das gilt entsprechend für die Dauer der Schonungszeit, die sich an eine stationäre Behandlung wegen Tuberkulose anschließt. §34 Krankengeld bzw. Hausgeld bei Quarantäne wird für die Dauer gezahlt, in der der Werktätige wegen ärztlich angeordneten Fernbleibens von der Arbeit wegen Ansteckungsgefahr keinen Arbeitsverdienst erzielt. §35 Die Zahlung von Krankengeld bzw. Hausgeld setzt voraus, daß die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist vom Werktätigen innerhalb von 3 Kalendertagen der Stelle u melden, von der die Geldleistungen ausgezahlt werden. Das Verfahren der Arbeitsbefreiung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit regelt der Minister für Gesundheitswesen.* Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder §36 (1) Alleinstehende Werktätige die zur Sicherung der Pflege ihres erkrankten Kindes für die'Dauer bis zu 2 Arbeitstagen von der Arbeit freigestellt werden, erhalten von der Sozialversicherung für jeden Arbeitstag neben dem betrieblichen Lohnausgleich eine Unterstützung in Höhe von 50 % des täglichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes. Diese Unterstützung wird bei jeder erneuten Erkrankung des Kindes gewährt, wenn die Pflege wegen Erkrankung des Kindes notwendig ist. / (2) An alleinstehende Werktätige, die länger von der Arbeit freigestellt werden, weil eine Pflege des erkrankten Kindes durch andere nicht möglich ist, zahlt die Sozialversicherung im Anschluß an die im Abs. 1 genannte Leistung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das diese Werktätigen bei eigener Arbeitsunfähigkeit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch haben. Diese Unterstützung wird für alleinstehende Werktätige mitKind für die Dauer von insgesamt 4 Wochen mit 2 Kindern für die' Dauer von insgesamt 6 Wochen mit 3 Kindern für die Dauer von insgesamt 8 Wochen mit 4 Kindern für die Dauer von insgesamt 10 Wochen mit 5 und mehr Kindern für die Dauer von insgesamt 13 Wochen im Kalenderjahr gezahlt. * Z. Z. gilt die Anordnung vom 1. Juli 1974 über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit (GBl. I Nr. 34 S. 326). (3) Durch eine ärztliche Bescheinigung ist nachzuweisen, daß die Pflege des erkrankten Kindes erforderlich, stationäre Behandlung jedoch nicht notwendig oder nicht möglich ist. (4) Müssen alleinstehende Werktätige zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freigestellt werden, weil für die Kin- i derkrippe oder den Kindergarten vorübergehend Quarantäne j besteht und die Betreuung des Kindes durch andere nicht I möglich ist, erhalten sie für die Dauer der Freistellung von der Sozialversicherung die Unterstützung wie bei Pflege ihres erkrankten Kindes ohne Anrechnung auf die im Abs. 2 ge- -j nannten Fristen. ‘ T r--------- Unterstützung für alleinstehende Mütter, die vorübergehend die Berufstätigkeit bis zur Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes unterbrechen (Mütterunterstützung) §37 (1) Alleinstehende werktätige, Mütter, die vorübergehend ihre Berufstätigkeit unterbrechen müssen, weil für ihr Kind kein Kinderkrippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, erhalten von der Sozialversicherung eine monatliche Mütterunterstützung. (2) Die Mütterunterstützung wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die alleinstehende werktätige Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch hat. Die monatliche Mütterunterstützung beträgt für alleinstehende vollbeschäftigte Mütter mit 1 Kind mindestens 250 M I mit 2 Kindern mindestens 300 M , mit 3 und mehr Kindern mindestens 350 M. Für alleinstehende, teilbeschäftigte Mütter gelten diese Min-.destbeträge anteilig. (3) Für die Dauer des Bezuges der Mütterunterstützung besteht bei Arbeitsunfähigkeit oder Pflege eines erkrankten Kindes kein Anspruch auf Kranken- bzw. Hausgeld oder Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder. §38 (1) Alleinstehende Mütter im Lehrverhältnis, für deren Kind vorübergehend kein Kinderkrippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, erhalten anstelle der Mütterunterstützung gemäß § 37 eine monatliche Mütterunterstützung von 125 M von der Sozialversicherung, wenn sie a) ihr Lehrverhältnis fortsetzen, b) wegen des fehlenden Kinderkrippenplatzes ihr Lehrverhältnis unterbrechen müssen. (2) Für alleinstehende Mütter im Lehrverhältnis mit mehreren Kindern erhöht sich die monatliche Mütterunterstützung für das 2. und jedes weitere Kind um jeweils 25 M. §39 Mütter im Lehrverhältnis erhalten von der Sozialversicherung für jedes zu versorgende Kind einen monatlichen’ Zuschuß von 50 M. Dieser Zuschuß wird auch bei Anspruch auf Mütterunterstützung gemäß § 38 gezahlt. Schwangerschafts- und Wochengeld §40 Werktätige Frauen erhalten während der Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs von der Sozialversicherung Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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