Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 533

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 533 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 533); Gesetzblatt Teil I Nr. 58 Ausgabetag: 2. Dezember 1974 533 e) der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder, f) des Bezuges einer Mütterunterstützung, g) der vereinbarten unbezahlten Freizeit bis zur Dauer von 3 Wochen. (1) Der Beitrag zur Sozialpflichtversicherung (nachfolgend Beitrag genannt) beträgt für die Werktätigen 10 % ihres monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes. (2) Der Beitrag der Betriebe beträgt 10 %, für bergbauliche Betriebe 20 % des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes der Werktätigen. (3) Versicherungspflichtige Werktätige, die eine Vollrente beziehen, sind von der Entrichtung ihres Beitrages befreit. Die Betriebe sind zur Zahlung ihres Beitrages verpflichtet. §10 (1) Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind die der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienste der Werktätigen ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen, soweit in gesonderten Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. (2) Der Teil des Arbeitsverdienstes, der den Betrag von 600 M monatlich übersteigt, ist nicht beitragspflichtig. Die Werktätigen können für diesen Teil des Arbeitsverdienstes bis zu höchstens 1 200 M monatlich eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abschließen. §11 Für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den im § 8 genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt, besteht keine Beitragspflicht. * §12 Zur Deckung der Ausgaben für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zahlen die Betriebe eine Unfallumlage. Einzelheiten über die Höhe und die Berechnung werden in einer Durchführungsbestimmung geregelt.* §13 (1) Die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Berechnung der Beiträge und der Unfallumlage erfolgt durch die Betriebe. Die Beiträge und die Unfallumlage sind von den Betrieben an die Räte der Kreise bzw. Stadtkreise, Abteilung Finanzen, abzuführen Die Betriebe sind für nicht oder zu niedrig abgeführte Beiträge und Unfallumlage materiell ver- . gjxtwortlich. (2) Ergeben sich Zweifelsfragen über die Versicherungspflicht sowie über die Berechnung von Beiträgen, entscheiden die Räte der Kreise bzw. Stadtkreise, Abteilung Finanzen, im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen d#r Sozialversicherung der Kreis- bzw. Stadtvorstände des FDGB. Kann keine Übereinstimmung erzielt werden, entscheiden die Räte der Bezirke, Abteilung Finanzen, im Einvernehmen mit den Verwaltungen der Sozialversicherung der Bezirksvorstände des FDGB. (3) Die Räte der Kreise bzw. Stadtkreise, Abteilung Finanzen, kontrollieren, daß die Versicherungspflicht, die Beiträge und die Unfallumlage von den Betrieben ordnungsgemäß festgestellt bzw. entrichtet werden und fordern zu wenig gezahlte Beiträge und Unfallumlage nach. Sie unterstützen die Be- * Z. Z. gilt die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über Sozialpflichtversicherung Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (GBl. I Nr. 3 S. 21) in der Fassung der Neunten Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82). f triebsgewerkschaftsleitungen und die Verwaltungen der Sozialversicherung der Kreis- bzw. Stadtvorstände des FDGB bei der Kontrolle der vom Betrieb -abzuführenden Beiträge und Unfallumlage. Die Betriebe sind verpflichtet, a) die notwendigen Angaben zur Person des Werktätigen, zur Feststellung der Versicherungspflicht, die beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und die Beitragshöhe (z. B. ob Vollrentner) sowie die Arbeitsausfall tage aus den im § 8 genannten Gründen fortlaufend in den Lohnabrechnungsunterlagen aufzuzeichnen, b) jährlich die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Arbeitsverdienste (beitragspflichtiger Jahresverdienst) für jeden Werktätigen zu errechnen und in den Lohnabrechnungsunterlagen zu erfassen, sofern nach den Rechtsvorschriften über Rechnungsführung und Statistik nicht weitergehende Aufzeichnungen gefordert werden, und c) die geforderten Eintragungen in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung jedes Werktätigen vorzunehmen. §15 Das Verfahren bei Beschwerden gegen die Feststellung der ' Versicherungspflicht und die Festsetzung der Beiträge sowie der Unfallumlage ist in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt.* §16 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Beiträge oder Unfallumlage nicht oder zu niedrig festsetzt bzw. entrichtet oder Vergünstigungen zu Unrecht gewährt bzw. beläßt, wird entsprechend den dafür geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen. V ersicherungsschutz §17 (1) Der durch die Sozialversicherung den Werktätigen nach dieser Verordnung gewährte Versicherungsschutz umfaßt die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen. Werktätige erhalten diese Leistungen,- wenn der Anspruch während der Dauer der Pflichtversicherung eintritt. (2) Wird ein Werktätiger in der. Zeit zwischen dem Abschluß eines Arbeitsrechtsverhältnisses und dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme vorübergehend arbeitsunfähig krank werden die entsprechenden Sach- und Geldleistungen v.om Tag der vereinbarten Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit an gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch besteht Voraussetzung ist, daß kein Anspruch auf Geldleistungen aus einer vorängegangenen Sozialpflichtversicherung besteht. (3) Mütter, die im' Anschluß an den Wochenurlaub unbezahlte Freizeit, längstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes, erhalten, haben für die Dauer'dieser Freistellung Anspruch auf Sachleistungen. Besteht am Tag der vereinbarten Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit vorübergehend Arbeitsunfähigkeit, werden ab diesem Tag die entsprechenden Geldleistungen gewährt. (4) Werktätige, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind und keine andere versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, erhalten die Sach- und Geldleistungen nach dieser Verordnung, wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb von 3 Wochen nach dem Ausscheiden eintritt * Z. Z. gilt die Verordnung vom 4. Januar 1972 über das Beschwerdeverfahren bei der Erhebung von Steuern und Abgaben (GBl. II Nr. 2 S. 17).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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