Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 516

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 516 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 516); 516 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 26. November 1974 (4) Eine Veränderung der Rechtsträgerschatt oder der Eigentumsverhältnisse an Straßen tritt mit dieser Verordnung nicht ein, es sei denn, vom zuständigen Staatsorgan wird eine Entscheidung gemäß § 4 getroffen. §4 Entscheidung über die Öffentlichkeit (1) Der Rat der Stadt bzw. Gemeinde entscheidet durch Beschluß über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Die bisherigen und künftigen Rechtsträger oder Eigentümer dieser Straßen und, wenn mit ihnen keine Übereinstimmung zu erreichen ist, deren übergeordnete Organe sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. (2) Bei Übertragung öffentlicher Straßen in die Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane erfolgt eine Werterstattung nach den Rechtsvorschriften, jedoch nur in dem Umfang, wie die bisherigen Rechtsträger oder Eigentümer selbsterwirtschaftete Mittel für diese Straßen aufgewendet haben. (3) Über den Entzug der Öffentlichkeit entscheidet bei Autobahnen und Fernverkehrsstraßen der Minister für Verkehrswesen, Bezirks- und Kreisstraßen der Rat des Bezirkes bzw. Kreises durch Beschluß, Stadt- und Gemeindestraßen sowie betrieblich-öffentlichen Straßen der Rat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluß. Die Rechtsträger oder Eigentümer der betrieblich-öffentliehen Straßen sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. §5 Entscheidung über die Klassifizierung Uber die Klassifizierung von Straßen entscheidet bei Autobahnen und Fernverkehrsstraßen nach Anhören der Räte der Bezirke der Minister für Verkehrswesen, - Bezirksstraßen nach Anhören der Räte der Kreise der Rat des Bezirkes, Kreisstraßen nach Anhören der Räte der Städte und Gemeinden der Rat des Kreises, Stadt- und Gemeindestraßen der Rat der Stadt bzw. Gemeinde. Bei Streitfällen über die Klassifizierung von Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen entscheidet der Minister für Verkehrswesen endgültig. §6 Aufgaben des Ministeriums für Verkehrswesen (1) Das Ministerium für Verkehrswesen ist für die einheitliche Leitung und Planung des Straßenwesens verantwortlich. Es trifft Festlegungen über die langfristige Planung der öffentlichen Straßen und gibt technische Normative (Standards usw.) heraus. Das Ministerium für Verkehrswesen hat Grundsätze zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen auch unter Winterbedingungen sowie zur Erhöhung ihrer Durchlaßfähigkeit und Tragfähigkeit, über die Organisation und Struktur im Straßenwesen sowie über die Klassifizierung der Straßen, über die Entwicklung der Leistungen und Kapazitäten im Straßenwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Bauwesen und den örtlichen Staatsorganen, der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen auszuarbeiten und durchzusetzen. Es trifft Festlegungen für die Forschung und Entwicklung im Straßenwesen. (2) Das Ministerium für Verkehrswesen bestimmt die volkswirtschaftlich bedeutsamen Straßen-und Brückenbaumaßnahmen im Bereich der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen und sichert den zusammenhängenden Ausbau dieser Straßen, legt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Bauwesen Grundsätze und Normative für die Planung der öffentlichen Straßen und der Anlagen des ruhenden Verkehrs fest, kann über Linienführung, Querschnitt und Gestaltung der \ Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten über 50 000 Einwohner entscheiden. (3) Dem Ministerium für Verkehrswesen obliegt die Kontrolle der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Autobahnen und Fernverkehrsstraßen. Für den Bereich der Fernverkehrsstraßen können diese Aufgaben den Räten der Bezirke übertragen werden. (4) Das Ministerium für Verkehrswesen ist Rechtsträger der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner. Ihm sind Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben gemäß § 10 erfüllen. §7 Aufgaben der Räte der Bezirke (1) Die Räte der Bezirke verwirklichen die Grundsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen und koordinieren die Aufgaben im Territorium. Sie erarbeiten die langfristigen Pläne für die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen öffentlichen Straßen, wirken an der Lösung von Grundsatzfragen mit, können über Linienführung, Querschnitt und Gestaltung der Ortsdurchfahrten von Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden über 10 000 Einwohner entscheiden, sichern die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes. (2) Den Räten der Bezirke obliegen die Kontrolle der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Bezirksstraßen, Kontrollaufgaben, die ihnen das Ministerium für Verkehrswesen gemäß § 6 Abs. 3 übertragen hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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