Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 511

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 511 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 511); Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 21. November 1974 511 Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren vom 31. Oktober 1974 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst und dem Bundesvorstand des Deutschen Turn- und Sportbundes wird über die Touristik mit Reit- und Zugtieren folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für Touristikstationen der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe, LPG, GPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen, Sektionen des Deutschen Pferdesport-Verbandes der DDR (nachfolgend DPV der DDR genannt) und sonstigen Betriebe und Einrichtungen, die zur aktiven Erholung der Bürger Touristik mit Reit- und Zugtieren (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere) organisieren und durchführen sowie Reitunterricht erteilen, an denen Erwachsene, Jugendliche und Kinder gegen Bezahlung teilnehmen können. (2) Diese Anordnung gilt nicht für den Übungs- und Wettkampfbetrieb in den Sektionen, des DPV der DDR, für das therapeutische Reiten im Rahmen der gesundheitlichen Betreuung sowie für die berufliche Reit- und Fahrtätigkeit. §2 V erantwortlichkeit (1) Für die Touristik mit Reit- und Zugtieren sind die Direktoren der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe, die Direktoren der VEG, die Vorsitzenden der LPG und GPG, die Leiter deren kooperativer Einrichtungen, die Leiter der Sektionen des DPV der DDR und die Leiter der sonstigen Betriebe und Einrichtungen (nachfolgend Leiter der Betriebe genannt) verantwortlich. (2) Die Bestimmungen über die Pflichten der Leiter der Betriebe im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz gelten für die Leiter der Touristikstationen in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend. (3) Als Leiter von Touristikstationen dürfen nur Werktätige eingesetzt werden, die den Facharbeiterabschluß für Pferdezucht und Leistungsprüfungen oder einen diesen gleichzusetzenden Qualifizierungsnachweis besitzen und den Abschluß eines Übungsleiterlehrganges Stufe I in der Reittouristik und Stufe II der Fahrtouristik nachweisen können und im Besitz des Befähigungsnachweises für Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sind. (4) Die Durchführung der Reit- und Fahrtouristik, das Auf- und Absatteln der Reittiere sowie das An- und Ausspannen der Zugtiere hat durch einen beauftragten betriebsange-hörigen, fachkundigen Werktätigen (nachfolgend Beauftragter genannt) oder unter dessen Aufsicht zu erfolgen. Der Beauftragte ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen über die Reit- und Fahrtouristik mit Reit- und Zugtieren. Er ist verpflichtet, die Sicherheit der Reit- und Fahrtouristik täglich vor Eröffnung des Reit- und Fährbetriebes zu über- prüfen und ständig zu gewährleisten. Er hat die Reit- und Fahrtouristen vor Beginn des Reitunterrichtes oder des Ausreitens bzw. vor Antritt der Fahrt über den Umgang mit Pferden und über das Verhalten während der Reit- und Fahrtouristik zu belehren. Der Beauftragte hat das Recht, nicht geeignete bzw. den Anweisungen zur Durchführung der Reit-und Fahrtouristik Zuwiderhandelnde Personen von der Reit-und Fahrtouristik auszuschließen. §3 Allgemeines (1) In jeder Touristikstation müssen stets in der Ersten Hilfe ausgebildete Werktätige erreichbar und Rettungsmittel (Verbandkasten III, Krankentrage nach Standard [TGL] 9320 Krankentragen mit 3 Decken, harter Unterlage und Sandsäcken für die Lagerung des Verletzten und den Transport von Wirbelsäulenverletzten) vorhanden sein. (2) Alle Unfälle in der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind in einem Unfalltagebuch zu erfassen (Name des Verletzten, Ort, Kurzbeschreibung des Unfalls mit Datum, Uhrzeit, Namen der Zeugen und eingeleiteten Hilfemaßnahmen). (3) Beim Führen oder Festhalten von,Reit- und Zugtieren dürfen Zügel, Stricke oder Ketten nicht um die Hand gewik-kelt oder am Körper befestigt werden. Zum Führen, Reiten, Fahren und Arbeiten mit Reit- und Zugtieren ist ein Zaum zu benutzen. (4) Die Grundfläche der Reitbahn muß mit einer mindestens 10 cm dicken Schicht aus Sand, Sägespänen oder einem anderen weichen staubfreien Material aufgefüllt sein. (5) Das Reaktionsvermögen der Reiter und Fahrzeugführer darf vor und während des Reitens bzw. Fahrens nicht durch Übermüdung, Krankheit, Anreiz- oder Genußmittel (z. B. Medikamente, Alkohol oder andere Mittel, welche die Reaktion herabsetzen) beeinträchtigt sein. §4 Bereitstellung der Reit- und Zugtiere sowie Fahrzeuge (1) Für Reit- und Fahrveranstaltungen dürfen nur dafür ausgebildete und geeignete Reit- und Zugtiere eingesetzt werden. Nervöse, leicht scheuende und kranke Reit- und Zugtiere sowie Kryptorchiden (Spitzhengste), Beißer und Schläger oder aus anderen Gründen nicht geeignete Reit- und Zugtiere sind vorn Einsatz auszuschließen. (2) Für den einwandfreien Zustand der Reit- und Zugtiere und Fahrzeuge sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist der Leiter des Betriebes verantwortlich. § 5 Reiten (1) Kinder dürfen bis zum 4. Lebensjahr nicht zum Reiten zugelassen und nicht auf Reittiere gesetzt werden. Kinder ab 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen nur auf Reittieren reiten, die am kurzen Zügel im Schritt geführt werden. Kinder ab 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur auf besonders ruhigen, vom Leiter der Touristikstation ausgewählten Reittieren reiten. Für eine Reitausbildung muß die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen. (2) Das Führen mehrerer Reittiere durch einen Werktätigen ist nidit gestattet. Zum Führen der Reittiere sind nur Werktätige einzusetzen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

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