Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 510

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 510 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 510); 510 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 21. November 1974 (4) In Sporteinrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Anordnung bereits höhere Zuführungen je Beschäftigten hatten, ist der Pro-Kopf-Satz in dieser Höhe zu planen und zu bilden. Die Aufteilung auf die genannten Fonds hat so zu erfolgen, daß der Kultur- und Sozialfonds mindestens die im Abs. 3 genannte Höhe erreicht. (5) Vom Leiter der Sporteinrichtung kann bereits im Laufe des Planjahres ein Anteil bis zur Höhe von 80 % des im Abs. 2 geplanten Prämienfonds als materieller Anreiz zur Erfüllung des Planes der Aufgaben eingesetzt werden. (6) Bei Übererfüllung der bestätigten Pläne sowie bei besonderen Aktivitäten entscheidet der zuständige örtliche Rat bei der Jahresrechenschaftslegung jedoch spätestens bis zum 15. März des folgenden Jahres über eine zusätzliche Zuführung zum Prämienfonds. Diese zusätzliche Zuführung darf 15 % des im Abs. 2 geplanten Prämienfonds nicht übersteigen. Die dafür benötigten Mittel sind aus dem Haushalt des zuständigen örtlichen Rates zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht aus erzielten Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben der Sporteinrichtungen selbst abgedeckt werden können. (7) Bei Untererfüllung des Planes der Aufgaben entscheidet der zuständige örtliche Rat anläßlich der Jahresrechenschaftslegung über eine anteilige Minderung bis zur Höhe von 20 % des nach Abs. 2 geplanten Prämienfonds. Auf eine Minderung des Prämienfonds kann verzichtet werden, wenn trotz hervorragender Leistungen der Beschäftigten in den Sporteinrichtungen die Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert werden konnte. (8) Mittel aus dem Prämienfonds dürfen nicht für Werktätige anderer Betriebe und Einrichtungen verwendet werden. Besonders aktive ehrenamtlich tätige Bürger, die wesentlichen Anteil an der Erfüllung bzw. Übererfüllung des Planes der Aufgaben haben, können durch den Leiter der Sporteinrichtung bzw. den zuständigen örtlichen Rat mit Zustimmung der Gewerkschaftsleitung prämiiert bzw. ausgezeichnet werden. (9) Prämien aus dem Prämienfonds gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (10) Die Finanzierung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds erfolgt aus Mitteln des zuständigen örtlichen Rates entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und ist auf der Grundlage der Systematik des Staatshaushaltes zu planen, zu verausgaben und abzurechnen. (11) Die Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds hat entsprechend der Verordnung vom 31. Januar 1974 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen (GBl. I Nr. 12 S. 105) zu erfolgen. §7 Übertragbarkeit Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds der Sporteinrichtungen sind in das nächste Jahr zu übertragen. §8 Sonderbestimmungen (1) In den Sporteinrichtungen, in denen bisher ein Prämien-, Kultur- und Sozialfonds über 375 M je Beschäftigten* * 1 gebildet wurde, betragen die Mittel des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds zusammen 500 M je Beschäftigten*. Wenn der bisherige Prämien-, Kultur- und Sozialfonds * s. rechte Spalte 500 M und mehr je Beschäftigten* betrug, sind der Prämienfonds und der Kultur- und Sozialfonds im Rahmen der bisherigen Mittel je Beschäftigten* zu bilden. Wurden bisher mehr als 125 M je Beschäftigten** für kulturelle und soziale Zwecke eingesetzt, kann der Kultur- und Sozialfonds in Höhe der bisherigen Mittel gebildet werden. (2) Zusätzliche Zuführungen zum Prämienfonds, die für die Übererfüllung der Plankennziffern und -aufgaben bzw. zur Stimulierung besonderer Aufgaben gewährt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen. §9 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Januar 1973 über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der staatlichen Sporteinrichtungen (GBl. I Nr. 9 S. 97) außer Kraft. Berlin, den 16. September 1974 Der Staatssekretär für Körperkultur und Sport Prof. Dr. Erbach * Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) laut bestätigtem Stellenplan plus Anzahl der Lehrlinge im Verhältnis 3 Lehrlinge = 1 VbE. Soweit kein bestätigter Stellenplan vorhanden ist, sind die VbE des Arbeitskräfteplanes zugrunde zu legen. * Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) laut bestätigtem Stellenplan plus Anzahl der Lehrlinge. Soweit kein bestätigter Stellenplan vorhanden ist, sind die VbE des Arbeitskräfteplanes zugrunde zu legen. Anlage zu vorstehender Anordnung Grundsätze für den Plan der Aufgaben 1. Anzahl der Veranstaltungen und Nutzer, gegliedert nach Sportplatzflächen Sporthallenflächen Wasserflächen sonstigen Sportflächen für Leistungssport, Nachwuchsleistungssport, Ubungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb, obligatorischen Sport, Freizeit-und Erholungssport 2. Pflegeleistungen a) Rahmengrün und Wegeflächen m2 b) Rasenplätze m2 c) Hartplätze m2 3. Sonstige Leistungskennziffem a) Herstellung von Spritzeisbahnen Anzahl b) Sportgeräteausleihstationen Anzahl c) Sportgeräteausleihen Anzahl 4. Haushaltskennziffem a) Einnahmen M b) Ausgaben M c) Ausgaben ohne Investitionen und Werterhaltung M;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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