Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 502

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 502 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 502); 502 , Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 14. November 1974 Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht-und Vermehrungskulturen vom 14. Oktober 1974 Zur weiteren Entwicklung der Bienenzucht und zur Steigerung der pflanzlichen Produktion wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (nachfolgend VKSK genannt) folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für den Einsatz von Bienenvölkern der Bienenzuchtbetriebe/Imker zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen (nachfolgend Bestäubungseinsatz genannt) der Anbaubetriebe. (2) Bienenzuchtbetriebe/Imker im Sinne dieser Anordnung sind LPG, GPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen, staatliche Forstwirtschaftsbetriebe und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die Bienen halten, sowie Imker, die gewerbsmäßig oder in ihrer Freizeit Bienen halten. (3) Anbaubetriebe im Sinne dieser Anordnung sind LPG, GPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen, sowie sonstige sozialistische Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft, des Garten- und des Obstbaues, die Obst-, Ölfrucht-und Vermehrungskulturen anbauen. §2 (1) Die Anbaubetriebe haben ihren Bedarf an Bienenvölkern für den Bestäubungseinsatz für das laufende Jahr bis zum 1. Februar bei der Kreiswanderkommission Imker des Kreisvorstandes des VKSK (nachfolgend Kreiswanderkommission genannt) unter Angabe der zu bestäubenden Hektarflächen und Kulturen anzumelden. Der Anmeldung ist eine Besatzdichte von 4 bis 8 Bienenvölkern je Hektar Bestäubungsfläche zugrunde zu legen. (2) Die am Bestäubungseinsatz interessierten Bienenzuchtbetriebe/Imker stellen bis zum 1. Februar Antrag an die für das anzuwandernde Gebiet zuständige Kreiswanderkommission zur Bereitstellung entsprechender Trachtflächen. (3) Bis zum 31. März jeden Jahres erarbeiten die Kreiswanderkommissionen auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Bedarfsmeldungen einen Bestäubungsplan, der von der Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises zu bestätigen ist. (4) Auf der Grundlage des bestätigten Bestäubungsplanes und unter Beachtung der Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Verhütung von Krankheiten der Bienen, weist die Kreiswanderkommission den Bienenzuehtbetrieben/Imkern die entsprechenden Anbaubetriebe zu und erteilt gleichzeitig die Einwilligung zur zeitweiligen Verlegung des Standortes der Bienenvölker. Die JCreiswanderkommission informiert darüber die Anbaubetriebe. Zwischen den Bienenzuchtbetrieben/ Imkern und den Anbaubetrieben ist der Bestäubungseinsatz entsprechend dem Vertragsmuster (Anlage) zu vereinbaren. §3 (1) Für den vereinbarten Bestäubungseinsatz haben die Anbaubetriebe den Bienenzuehtbetrieben/Imkern folgende Preise zu zahlen: Fruchtart M/Bienenvolk Ölfrüchte, Phacelia, Steinklee Weißklee, Ackerbohne, Winterwicke und andere von Insekten zu bestäubende Fruchtarten Rotklee, Luzerne alle Obstarten außer Kernobst KSrnobst 5, für die Dauer des Bestäubungseinsatzes 10,- 20,- 25,- 2, je Blühtag (2) Die festgelegten Preise sind Festpreise und gelten für eine Besatzdichte bis zu 4 Bienenvölkern je Hektar, bei Rotklee und Leguminosen bis zu 8 Bienenvölkern je Hektar. Bei höherer Besatzdichte können für die über 4 Bienenvölker je Hektar, bei Rotklee und Leguminosen über 8 Bienenvölker je Hektar, zur Bestäubung eingesetzten Bienenvölker Preisabschläge zu den im Abs. 1 festgelegten Preisen je Bienenvolk vereinbart werden. (3) Für die Übererfüllung der geplanten Obst-, Ölfruchtoder Samenerträge können Prämien in Höhe bis zu ien im Abs. 1 festgelegten Preisen je Bienenvolk vereinbart werden. §4 (1) Der Transport der Bienenvölker ist vom Anbaubetrieb über eine Entfernung von jeweils 2 km je Bienenvolk in einem Transportzug kostenlos zu übernehmen (2 km An- und 2 km Abtransport). Beim Transport der Bienenvölker von einem Anbaubetrieb zum anderen sind die Transportkosten von den Anbaubetrieben je zur Hälfte bis zu jeweils 2 km je Bienenvolk in einem Transportzug zu tragen. Darüber hinaus anfallende Transportkosten trägt der Bienenzuchtbetrieb/ Imker. (2) Wird der An- und Abtransport vom Bienenzuchtbetrieb/ Imker selbst oder durch einen Dritten (BHG, ACZ u. a.) durchgeführt, sind die notwendigen Transportkosten für eine Entfernung von jeweils 2 km je Bienenvolk in einem Transportzug vom Anbaubetrieb zu tragen (2 km An- und 2 km Abtransport). §5 Erkennt ein Vertragspartner, daß die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährdet oder behindert wird, ist er verpflichtet, den anderen Vertragspartner und die Kreiswanderkommission sofort zu benachrichtigen. §6 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Feuerbrandes* werden von dieser Anordnung nicht berührt. Berlin, den 14. Oktober 1974 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Kuhrig * Zur Zeit gilt die Vierundzwanzigste Durchiü:.: ungsbestimmung vom 2. Mai 1972 zum Gesetz zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora [Burril] Winslow et al.) - (GBl. II Nr. 34 S. 382).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Verursachers getroffen werden. Das Gesetz gibt somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befugnisse zur Gefahrenabwehr gleichzeitig einen Beitrag zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu leisten.

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