Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 458

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 458 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 458); 458 Gesetzblatt Teil I Nc. 48 Ausgabetag: 2. Oktober 1974 1. Kapitel Grundsätze §1 Gerichtssystem (1) Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte, die Militärobergerichte und die Militärgerichte sowie die gesellschaftlichen Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt. (2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. §2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Rechtsprechung der Kreisgerichte, der Bezirksgerichte, der Militärgerichte, der Militärobergerichte und des Obersten Gerichts sowie die Aufgaben, die Zuständigkeit und die Organisation der Kreisgerichte, der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts und die Wahl der Richter und Schöffen dieser Gerichte. (2) Die spezifischen Aufgaben, die Zuständigkeit und die Organisation der Militärgerichte und der Militärobergerichte sowie die Wahl der Militärrichter und der Militärschöffen werden in der Militärgerichtsordnung bestimmt, die vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassen wird. (3) Die Grundsätze der Tätigkeit, die Aufgaben, die Zuständigkeit, die Organisation und die Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte sowie die Wahl ihrer Mitglieder werden durch das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte und andere Rechtsvorschriften bestimmt. §3 Aufgaben der Rechtsprechung Die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte haben zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen, vor allem die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die sozialistische Volkswirtschaft und das sozialistische Eigentum vor Angriffen und Beeinträchtigungen zu schützen, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen, die sozialistischen Beziehungen der Bürger untereinander, zur Gesellschaft und zu ihrem Staat zu fördern, das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürr ger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen zu schützen, zu wahren und durchzusetzen, die Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu unterstützen sowie auf die konsequente Erfüllung der mit dieser Verantwortung verbundenen Pflichten hinzuwirken. ■ §4 Gegenstand der Rechtsprechung (1) Die Gerichte verhandeln und entscheiden über Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Rechtsange-legeriheiten huf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien-und Arbeitsrechts, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Über andere Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsangelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird. (2) Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Gerichtsweges. §5 Wählbarkeit und Unabhängigkeit der Richter und Schöffen (1) Die Richter und Schöffen werden gewählt. (2) Die Richter und Schöffen sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden. (3) Die Schöffen üben die richterliche Funktion mit den gleichen Rechten und Pflichten eines Richters aus. §6 Kollektivität der Rechtsprechung Die Gerichte verhandeln und entscheiden als Kollegialorgane. Über die zu treffenden Entscheidungen beraten die hierzu berufenen Richter und Schöffen. Das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis ist zu wahren. In Verfahren vor dem Kreisgericht kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein Richter verhandeln und entscheiden. §7 Ausschließung oder Ablehnung (1) Von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung der Gerichte sind Richter oder Schöffen ausgeschlossen, soweit das in Gesetzen vorgesehen ist. (2) Richter oder Schöffen können abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bestehen. (3) Das Verfahren bei Ausschluß und Ablehnung wird durch Gesetze bestimmt. §8 Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und dem Gericht wird unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis und ihrer sozialen Stellung garantiert. §9 Mitwirkung an der Rechtsprechung (1) In Wahrnehmung ihres demokratischen Grundrechts auf Mitgestaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten wirken die Bürger an der Rechtsprechung mit, insbesondere als Schöffen und Beauftragte von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen. (2) Vertreter des FDGB sind berechtigt, in allen Arbeitsrechtsverfahren mitzuwirken. §10 Öffentlichkeit der Verhandlung (1) Die Verhandlungen der Gerichte sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, soweit Gesetze es zulassen. (3) Die Gerichte können die Anwesenheit einzelner Perso-, nen in nichtöffentlichen Verhandlungen gestatten. §11 Mündlichkeit der Verhandlung Jeder am gerichtlichen Verfahren Beteiligte, über dessen Rechte und Interessen zu entscheiden ist, hat das Recht, an der Durchführung der Verhandlung mitzuwirken, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Die Gerichte sind verpflichtet, die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen in der Verhandlung zu erörtern und der Entscheidung zugrunde zu legen. §12 Gerichtssprache (1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Personen, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, können ihre Sprache oder, wenn das die Verständigung erleichtert, mit Zustimmung des Gerichts eine andere Sprache sprechen. Ihnen ist durch das Gericht unentgeltlich ein Dolmetscher zu stellen. Letzteres gilt auch für Gehörlose und Stumme.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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