Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 406

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 406 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 406); 406 Gesetzblatt Teil I Nr. 44 Ausgabetag: 19. September 1974 dem geringsten volkswirtschaftlichen Aufwand erfolgt. Die Errichtung von stationären provisorischen Wohnunterkünften in Holz- bzw. Massivbaracken, die nach Beendigung des Investitionsvorhabens wieder abgerissen werden, ist nicht zulässig. (4) Der Investitionsauftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung vorhandener eigener Wohnunterkünfte, die Nutzung bestehender Einrichtungen bei Dritten, z. B. Wohnunterkünfte auf anderen Bauvorhaben und territoriale Einrichtungen/ wie Arbeiterwohnhotels, das planmäßige Vorziehen geeigneter Objekte des Investitionsvorhabens als Wohnunterkünfte und deren Erstausstattung, die aktive Einflußnahme auf die rechtzeitige Errichtung von Wohnungen, Schulen oder ähnlichen Bauten im Territorium, deren Bereitstellung zur zeitweiligen Nutzung als Wohnunterkünfte sowie deren Erstausstattung. (5) Die Auftragnehmer sind verantwortlich für die Bereitstellung von transportablen Raumzellen und Wohnwagen auf Baustellen mit Bauzeiten bis zu einem Jahr oder auf Baustellen mit einem sich ständig verändernden Standort, wie Bau von Rohrleitungen und Verkehrswegen, Durchführung von Meliorationsarbeiten, wenn die Unterbringung der Werktätigen gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, auf allen anderen Baustellen, auf denen für einen kurzen Zeitraum (3 bis 4 Monate) ein erhöhter Arbeitskräfteeinsatz entsteht und dadurch eine zusätzliche Bereitstellung von Wohnunterkünften über die planmäßig bereitgestellten Wohnunterkünfte gemäß Abs. 4 hinaus erforderlich wird. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, einen der Größe, dem Produktionsprofil und der Beschäftigtenstruktur des Betriebes entsprechenden Bestand an modernen Wohnunterkünften und Ausstattungsgegenständen zu halten und ständig zu reproduzieren. (6) Die Bereitstellung von transportablen Raumzellen und Wohnwagen einschließlich der Erstausstattung bzw. entsprechender Investitionsanteile und finanzieller Mittel hat durch den Investitionsauftraggeber zu erfolgen, wenn er Wohnunterkünfte gemäß Abs. 4 nicht bereitstellen kann und auch die Auftragnehmer nicht über den erforderlichen Bestand an Wohnunterkünften und Ausstattungsgegenständen verfügen. §4 Kosten für die Fahrt zwischen Wohnunterkunft und Baustelle Werden durch den Investitionsauftraggeber Wohnunterkünfte in einer Entfernung von über 4 km von der Baustelle zur Verfügung gestellt, sind die anfallenden Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt der Werktätigen zwischen Wohnunterkunft und Baustelle zusätzlich zu kalkulieren und vom Investitionsauftraggeber zu bezahlen. Das gilt auch, wenn durch staatliche Organe Festlegungen getroffen werden, die die Einrichtung oder Nutzung einer Wohnunterkunft außerhalb der 4-km-Grenze zur Folge haben. Die 4-km-Grenze gilt nicht im Stadtgebiet. . §5 Betreiben der Wohnunterkünfte (1) Das Betreiben der Wohnunterkünfte umfaßt die Verwaltung eigener bzw. zur Nutzung überlassener Wohnunterkünfte sowie die dazu notwendige materielle und finanzielle Planung und Abrechnung. (2) Der Generalauftragnehmer koordiniert das Betreiben der Wohnunterkünfte, um die Betreuung aller Werktätigen auf der Baustelle auf einem hohen Niveau einheitlich zu gestalten und diese Aufgabe mit dem .geringsten Verwaltungsund Organisationsaufwand durchzuführen. Ist kein. General- auftragnehmer eingesetzt, hat der Investitionsauftraggeber das Betreiben der Wohnunterkünfte zu koordinieren. (3) Der Investitionsauftraggeber ist für das Betreiben eigener Wohnunterkünfte verantwortlich. (4) Für das Betreiben der Wohnunterkünfte in Objekten des Investitionsvorhabens, in Wohnungen, Schulen oder ähnlichen Bauten im Territorium, die zeitweilig für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, ist der Generalauftragnehmer verantwortlich. (5) Der Auftragnehmer ist für das Betreiben seiner und der ihm vom Investitiohsauftraggeber zur Verfügung gestellten mobilen Wohnunterkünfte verantwortlich. (6) Das Betreiben der Wohnunterkünfte kann unter Berücksichtigung der volkswirtschaflichen Notwendigkeit mit einem Hauptauftragnehmer Betreuung vereinbart werden. §6 Finanzierung des einmaligen Aufwandes für Wohnunterkünfte (1) Die Bereitstellung von Wohnunterkünften ist aus Investitionsmitteln von den Verantwortlichen gemäß § 3 zu finanzieren. (2) Die Kosten für den Auf- und Abbau sowie den An-und Abtransport von mobilen Wohnunterkünften sind vom Investitionsauftraggeber entsprechend den preisrechtlichen Bestimmungen zu bezahlen. §7 Finanzierung des laufenden Aufwandes für Wohnunterkünfte (1) Der Auftragnehmer hat an den Betreiber der Wohnunterkunft ein Nutzungsentgelt für die vertraglich gebundenen Wohnplätze zu zahlen. Das Nutzungsentgelt ist bei strengster Sparsamkeit entsprechend den Preisvorschriften zu kalkulieren. (2) Der Betreiber hat dem Rechtsträger für zur Verfügung gestellte Wohnunterkünfte und deren Ausstattung ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Für den Ersatz von Ausstattungsgegenständen sowie für Reparaturen ist der Betreiber der Wohnunterkunft verantwortlich. (3) Die Finanzierung der zwischenzeitlichen Verwendung von Wohnungen und anderen geeigneten Bauten im Territorium als Wohnunterkünfte hat gemäß den Rechtsvorschriften* zu erfolgen. §8 Tagesunterkünfte (1) Die Tagesunterkünfte dienen der Entspannung und Erholung der Werktätigen während der Arbeitspausen, dem Umkleiden, der Körperpflege und der hygienisch einwandfreien Einnahme von Speisen und Getränken. Sie können für Beratungen und Versammlungen genutzt werden. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht zulässig. Die Tagesunterkünfte müssen den geltenden Ausstattungsnormen entsprechen. (2) Die Auftragnehmer sind für die Bereitstellung, Errichtung und Unterhaltung von Tagesunterkünften für ihre Beschäftigten verantwortlich, soweit mit dem Generalauftragnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wurde. (3) Der Investitionsauftraggeber und die Auftragnehmer sind verpflichtet, im Bereich der Baustelle vorhandene bauliche Einrichtungen bzw. Räume in den zu errichtenden Bauten als Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen und ihre effektive Nutzung zu koordinieren. Auf Baustellen mit Bauzeiten bis zu einem Jahr und auf Baustellen mit einem sich ständig verändernden Standort können vorrangig fahrbare * Zur Zest gilt die Anordnung vorn 18. August 1963 über dio Finanzierung und Abrechnung bei zwischenzeitlicher Vervsendung von Wohnungsbauten und unmittelbaren Gemeinschaftseinrichtungen ai9 Arbeiterwohnunterkünfie -(GBl. II Nr. 80 S. 625).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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