Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 401

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 401 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 401); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 12. September 1974 401 Anordnung über die Wartung und Instandhaltung von Haushaltgasanwendungsanlagen vom 7. August 1974 Auf Grund der §§ 6, 42 und 53 der Energieverordnung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) wird im Interesse des Schutzes und der Sicherheit der Bevölkerung vor Unfällen bei der Betreibung von Haushaltgasanwendungsanlagen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für alle Eigentümer und Rechtsträger von Haushaltgasanwendungsanlagen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Haushaltgasanwendungsanlagen im Sinne dieser Anordnung sind Anlagen zur Umwandlung von Gebrauchsenergie „Brenngas“ (unabhängig von der Gasart, z. B. Stadtgas, Erdgas oder Flüssiggas) in Nutzenergie, insbesondere Gasraumheizer, Gasdurchlauferhitzer, Gaskochgeräte, Haushaltwaschkessel und Haushaltheizkessel. (2) Wartung im Sinne dieser Anordnung ist die in bestimmten Zeitabständen erforderliche Arbeit zur Erhaltung der technischen Betriebssicherheit und der Betriebsfähigkeit einer Haushaltgasanwendungsanlage. (3) Instandhaltung im Sinne dieser Anordnung ist jede zur Wiederherstellung der technischen Betriebssicherheit und der Betriebsfähigkeit einer Haushaltgasanwendungsanlage erforderliche Arbeit und die Revision einer Haushaltgasanwendungsanlage. (4) Berechtigter Hersteller im Sinne dieser Anordnung ist der Betrieb, dem gemäß § 2 Abs. 2 Buchst, b oder § 2 Abs. 4 der Anordnung vom 11. April 1973 über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieanlagen (GBl. I Nr. 25 S. 228) die energiewirtschaftliche Berechtigung erteilt wurde. (5) Spezialbetrieb im Sinne dieser Anordnung ist der Betrieb, der Arbeiten an Haushaltgasanwendungsanlagen, die nicht mit dem öffentlichen Energieversorgungsnetz verbunden sind und nicht mit ihm verbunden werden sollen, ausführen darf. §3 Wartungs- und Instandhaltungspflicht (1) Haushaltgasanwendungsanlagen sind zur Gewährleistung der technischen Sicherheit regelmäßig zu warten und im Störungsfalle unverzüglich instand zu halten. (2) Für die Ausführung der Arbeiten ist der Eigentümer oder Rechtsträger der Haushaltgasanwendungsanlage verantwortlich. Er hat die Ausführung dem Gaslieferer auf Anforderung nachzuweisen und die !Kosten der Arbeiten zu tragen. §4 Fristen (1) Für die Wartung und Instandhaltung gelten folgende Fristen: Gasraumheizer mindestens im Turnus von 2 Jahren, Gasdurchlauferhitzer mindestens im Turnus von 2 Jahren, Gaskochgeräte mindestens im Turnus von 6 Jahren, Haushaltwaschkessel mindestens im Turnus von 6 Jahren, Haushaltheizkessel mindestens im Turnus von 6 Jahren. (2) Die Erstfrist beginnt mit dem Datum der Prüfung gemäß den technischen Anschlußbedingungen für Gasanlagen, wenn die Haushaltgasanwendungsanlage mit dem öffentlichen Energieversorgungsnetz verbunden ist, mit dem Datum des Erwerbs der neuen Haushaltgasanwendungsanlage, wenn diese nicht mit dem öffentlichen Energieversorgungsnetz verbunden ist und mit ihm nicht verbunden werden soll. (3) Die Fristen gemäß Abs. 1 laufen weiter, wenn der Eigentümer oder Rechtsträger der Haushaltgasanwendungsanlage wechselt. §5 Durchführung der technischen Durchsicht und Instandhaltung (1) Die Verantwortung für die Leitung und Organisation der technischen Durchsicht und Instandhaltung obliegt der WB Eisen-, Blech- und Metallwaren. (2) Die Eigentümer oder Rechtsträger haben die Haushaltgasanwendungsanlagen zur technischen Durchsicht und Instandhaltung bei den dafür benannten, berechtigten Herstellern oder Spezialbetrieben anzumelden. (3) Die berechtigten Hersteller oder Spezialbetriebe sind verpflichtet, nach durchgeführter technischer Durchsicht und Instandhaltung der Haushaltgasanwendungsanlagen den Eigentümern oder Rechtsträgern eine Bescheinigung zur Nachweisführung auszustellen. Die berechtigten Hersteller oder Spezialbetriebe können dabei Auflagen an die Eigentümer oder Rechtsträger im Hinblick auf den Anlagenbetrieb, erforderlichenfalls zur Stillsetzung, erteilen. §6 Ordnungsstrafen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 zuwiderhandelt oder vorsätzlich erteilten Auflagen gemäß § 5 Abs. 3 nicht nachkommt, kann mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belangt werden. (2) Wird den Verpflichtungen aus gesellschaftliche Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt nicht nachgekommen und sind dafür bereits Ordnungsstrafen ausgesprochen worden oder ist ein größerer Schaden eingetreten oder hätte er eintreten können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise oder ihrem zuständigen Stellvertreter. §7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Berlin, den 7. August 1974 Der Minister für Kohle und Energie I. V.: Mitzinger Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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