Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 394

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 394 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 394); 394 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 30. August 1974 Arbeitsschutzanordnung 116/2 Zapfen- und Samenpflücken und andere forstliche Arbeiten an stehenden Bäumen vom 31. Juli 1974 Auf Grund des § 6 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II Nr. 79 S. 703; Ber. Nr. 81 S. 721) in der Passung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 Nr. 3. S. 15) und des § 2 der Dritten Durchführungsverordnung vom 13. August 1964 zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften in der sozialistischen Landwirtschaft (GBl. II Nr. 86 S. 733) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Arbeitsschutzanordnung gilt für das Pflücken von Zapfen und Forstsämereien, für die Gewinnung von Pfropfreisern und Schmuckreisig sowie für andere forstliche Arbeiten, zu deren Durchführung stehende Bäume bestiegen werden müssen. §2 Allgemeine Bestimmungen (1) Zum Pflücken von Zapfen und Forstsämereien, zur Gewinnung von Pfropfreisern und Schmuckreisig sowie zur Durchführung anderer forstlicher Arbeiten, zu deren Durchführung stehende Bäume bestiegen werden müssen, dürfen nur körperlich geeignete und schwindelfreie Werktätige über 18 Jahre (nachfolgend Zapfenpflücker genannt) eingesetzt werden, die im Besitz eines Berechtigungsnachweises für die Durchführung dieser Arbeiten sind. Zapfenpflücker sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in jährlichen Abständen nach den geltenden Rechtsvorschriften auf ihre Tauglichkeit ärztlich zu untersuchen. (2) Forstfacharbeiter-Lehrlingen ist das Besteigen stehender Bäume zu Übungszwecken nur unter Aufsicht einer Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht, die im Besitz eines Berechtigungsnachweises zum Zapfenpflücken sein muß, gestattet. Voraussetzung für die Aushändigung eines Berechtigungsnachweises ist eine ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung und eine mit Erfolg absolvierte Ausbildung als Zapfenpflücker. (3) Die Ausbildung von Zapfenpflückern darf nur von solchen Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht oder Zapfenpflückern vorgenommen werden, die bereits eine längere praktische Erfahrung als Zapfenpflücker nachweisen können, einen Speziallehrgang als Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht für Zapfenpflücker erfolgreich abgeschlossen haben und einen entsprechenden Berechtigungsnachweis besitzen. (4) Zapfenpflücker sind jährlich bei Beginn der Arbeiten und danach monatlich aktenkundig zu belehren. (5) Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer von Wäldern dürfen Selbstwerber zur Gewinnung von Schmuckreisig und anderen Produkten, wobei stehende Bäume bestiegen werden müssen, nur einweisen, wenn die Selbstwerber die Erfüllung der Forderungen dieser Arbeitsschutzanordnung nachweisen. Diese Forderung gilt nicht, wenn Leitern zum Besteigen der Bäume verwendet werden und diese bei Durchführung der Arbeiten nicht verlassen werden. (6) Zur Sicherung der Ersten Hilfe müssen in einem Einsatzbereich mindestens 3 Zapfenpflücker oder 2 Zapfenpflük-ker und ein am Boden Tätiger in Rufnähe beschäftigt sein. Jede Arbeitsgruppe bzw. Brigade muß einen ausgebildeten Gesundheitshelfer haben.* (7) Der Aufenthalt unter Bäumen, auf denen Zapfenpflücker arbeiten, ist nicht gestattet. Mit dem Auflesen abgeworfenen Gutes darf erst begonnen werden, wenn der Zapfenpflücker den Baum verlassen hat. (8) Werden in den Baumkronen Zapfen, Forstsämereien usw. in Pflücksäcken gesammelt, ist vor deren Abwurf ein gut hörbarer Warnruf abzugeben. Dieses gilt auch für das Abwerfen des Pflückstabes oder anderer den Abstieg behindernder Geräte. §3 Ausrüstung und Arbeitsschutzkleidung (1) Jeder Zapfenpflücker ist mit Zapfenpflückerstiefeln, Steigeisen aus Stahl nach Standard TGL 6547, Sicherheitsgeschirr Art Ag nach Standard TGL 17732, Dehnglied (zwischen Sicherheitsgeschirr und Wipfelsicherungsseil), 3,5 m langem Wipfelsicherungsseil, zerlegbarem Zapfenpflückerstab, Pflücksack, Verbandpäckchen auszurüsten. (2) In jeder Brigade müssen ein mindestens 40 m langes Rettungsseil, ein Verbandkasten oder eine Verbandtasche vorhanden sein. (3) Arbeitsschutzkleidung und Arbeitskleidung dürfen keine Körperteile abschnüren und beim Steigen nicht behindern. (4) Beim Steigen und bei der Arbeit auf Bäumen hat der Zapfenpflücker eine stoßdämpfende Kopfbedeckung zu tragen. §4 Prüfung der Ausrüstung (1) Die gesamte Ausrüstung ist jedes Jahr vor Beginn der Arbeiten durch sachkundige Werktätige des Betriebes zu prüfen. Werden die Schutzgüte beeinflussende "Beschädigungen festgestellt, ist das betreffende Ausrüstungsstück auszusondern. Instandsetzungen dürfen nur durch Fachleute ausgeführt werden. Bestehen bezüglich des einwandfreien sicherheitstechnischen Zustandes Zweifel, ist das betreffende Ausrüstungsstück durch den Hersteller prüfen zu lassen. Die Ergebnisse jeder Prüfung sind protokollarisch festzuhalten. Die Eigenproduktion von Steigeisen ist nicht gestattet. An Steigeisen dürfen keine Veränderungen und Bearbeitungen, wie z. B. Schmieden und Härten der Dorne, vorgenommen werden. Das Anspitzen der Dorne ist gestattet. (2) Die Dehnglieder sind nach einem Sturz auszusondern und durch neue zu ersetzen. Nach Überschreiten der festgelegten zulässigen Verwendungsdauer sind Dehnglieder ebenfalls auszusondern und sofort zu vernichten. Die Aussonderung und Vernichtung sind protokollarisch festzuhalten. (3) Der Zapfenpflücker ist verpflichtet, den Sicherheitszustand seiner Ausrüstung jeweils vor Arbeitsbeginn zu prüfen. Werden sicherheitstechnische Mängel an der Ausrüstung festgestellt, darf sie nicht verwendet werden. * Die Erste Hilfe ist nach den Rechtsvorschriften der Arbeitsschuteanordnung 20/1 vom 4. August 1969 Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb (Sonderdruck Nr. 636 des Gesetzblattes) zu sichern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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