Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1974 schaftlich-technischer Ergebnisse in der Produktion. Über die Wirtschaftsverträge ist insbesondere darauf Einfluß zu nehmen, daß Aufgabenstellungen entsprechend den gesellschaftlichen, insbesondere den ökonomischen Erfordernissen erarbeitet und konkretisiert werden, die wissenschaftlich-technischen Ergebnisse in ihren Kennziffern den Erfordernissen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts entsprechen, eine planmäßige Überleitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse in die Produktion sowie die Einhaltung der zu erreichenden Kennziffern gewährleistet wird, eine volkswirtschaftlich effektive Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse erfolgt. (2) Bei der planmäßigen Vorbereitung und Durchführung wissenschafthch-technischer Leistungen sowie bei der Überleitung und Nutzung ihrer Ergebnisse haben die Betriebe die Möglichkeiten und Vorteile der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung und Kooperation umfassend zu nutzen. Grundsätze der Zusammenarbeit §4 (1) Die Betriebe haben sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit über die prognostische Entwicklungsrichtung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und über die Neu- oder Weiterentwicklung ihrer Erzeugnisse und Verfahren gegenseitig zu unterrichten, soweit dies für die Gestaltung ihrer Kooperationsbeziehungen notwendig ist. Sie sind entsprechend den Erfordernissen verpflichtet, ihre wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage zu koordinieren. (2) Die Betriebe haben bei der Neu- oder Weiterentwicklung von Erzeugnissen die notwendige Mitwirkung von Abnehmern durch vertragliche Vereinbarungen zu sichern. Dabei kann vereinbart werden, daß die Abnehmer unter Berücksichtigung des den Rechtsvorschriften* entsprechenden Preislimits eine bestimmte Mindestmenge der neu- oder weiterzuentwickelnden Erzeugnisse abzunehmen haben. Soweit die Neu- oder Weiterentwicklung auf Verlangen eines Hauptabnehmers entsprechend seinen spezifischen Anforderungen erfolgt, kann ihre Durchführung vom Abschluß einer derartigen Vereinbarung abhängig gemacht werden. §5 (1) Die Finalproduzenten und ihre Zulieferer sollen zur Abstimmung ihrer Rechte und Pflichten bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben rechtzeitig Zusammenarbeiten und, soweit dies die Lösung der Aufgaben erfordert, Koordinierungsverträge abschließen. (2) Im Koordinierungsvertrag sollen die Partner insbesondere Vereinbarungen treffen über das Ziel der Neu- oder Weiterentwicklung, die qualitativen und zeitlichen Anforderungen an die von den Betrieben durchzuführenden Entwicklungen, zu berücksichtigende Preislimite, die Teilnahme an Verteidigungen, die Information über Zwischenergebnisse der Entwicklung, Sanktionen für die Verletzung von Pflichten aus dem Koordinierungsvertrag. * Zur Zelt gilt die Anordnung vom 1. November 1972 über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen (GBl. II Nr. 67 S. 741). (3) Kommt zwischen den Betrieben eine Übereinstimmung über die Neu- oder Weiterentwicklung von Zuliefererzeugnissen nicht zustande, so sind die Betriebe verpflichtet, ihrem übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organ die abweichenden Standpunkte vorzulegen. Die den Betrieben übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe haben die erforderlichen Entscheidungen zu treffen bzw. herbeizuführen. §6 Vertragsabschluß (1) Die Betriebe sind verpflichtet, zur Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der Pläne Verträge über wissenschaftlich-technische Leistungen entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen abzuschließen. Sie haben die für die Aufnahme der Verpflichtungen in die Pläne erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere ihre Planentwürfe unter Berücksichtigung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erarbeiten. (2) Die Betriebe haben die Verträge über wissenschaftlich-technische Leistungen auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen sowie weiterer von den Betrieben selbst festgelegter wissenschaftlich-technischer Aufgaben abzuschließen. (3) Bei der Gestaltung der Verträge sind darüber hinaus Forschungs- und Entwicklungskonzeptionen, Rationalisierungskonzeptionen, Koordinierungsvereinbarungen und Weisungen übergeordneter Organe zu berücksichtigen. §7 Hauptauftragnehmerschaft Ist für eine wissenschaftlich-technische Leistung ein Betrieb als Hauptauftragnehmer festgelegt, so umfaßt seine Vertragsabschlußpflicht die Vorbereitung Organisierung, Koordinierung und Kontrolle der wissenschaftlich-technischen Aufgabe, einschließlich der erforderlichen Mitwirkung bei der Überleitung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse in die Produktion. Sie wird nicht dadurch eingeschränkt, daß die Leistung nur auf der Basis einer Kooperation mit Nachauftragnehmern erbracht werden kann. §8 Form des Vertrages Der Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen ist schriftlich abzuschließen. Er soll in Urkundenform abgefaßt werden. §9 Änderung und Aufhebung der Wirtschaftsverträge (1) Die Partner haben sich über neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse, die die Erfüllung des Vertrages beeinflussen können, unverzüglich zu informieren und das Erfordernis einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung zu prüfen. Das gilt auch bei Feststellung von Schutzrechten Dritter, die der gehörigen Erfüllung des Vertrages entgegenstehen. (2) Wurde der Vertrag infolge von Umständen, die keiner der Partner verursacht hat, geändert oder aufgehoben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die in Vorbereitung der Vertragserfüllung oder infolge der Änderung oder Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit die Partner nichts anderes vereinbart haben. Das Bekanntwerden neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse, die keiner der Vertragspartner bei Vertragsabschluß voraussehen konnte, gilt als Umstand, der von keinem der Vertragspartner verursacht wurde.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 38) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 38)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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