Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 375

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 375 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 375); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 20. August 1974 375 Sachen ist der Leiter unverzüglich zu informieren. Dabei sind durch den Haushaltsbearbeiter Vorschläge zur Sicherung der Plandurchführung zu unterbreiten. (3) Der Haushaltsbearbeiter hat bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren über Grundmittel, Arbeitsmittel, Materialbestände und finanzielle Fonds eine ständige Kontrolle auszuüben und Vorschläge zu Leitungsentscheidungen für den effektiven Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds zu unterbreiten. §10 (1) Der Haushaltsbearbeiter hat zur Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft das Recht, von Leitern und Mitarbeitern des jeweiligen staatlichen Organs, Fachorgans des örtlichen Rates bzw. der staatlichen Einrichtung Erklärungen und Auskünfte zu verlangen, an Beratungen teilzunehmen, die der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes dienen,, bzw. in entsprechende Unterlagen Einsicht zu nehmen, in nachgeordneten staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen Untersuchungen durchzuführen und Analysen anzufordern sowie im eigenen staatlichen Organ und in den nachgeordneten staatlichen Organen bzw. staatlichen Einrichtungen Kontrollen durchzuführen und Revisionen zu beantragen. (2) Der Haushaltsbearbeiter hat die Finanz- und Bankorgane, die Staatliche Finanzrevision sowie die Innenrevision in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und diese Organe über wesentliche Erkenntnisse aus der Haushaltswirtschaft in seinem Verantwortungsbereich zu informieren. Die Erfüllung erteilter Auflagen ist zu kontrollieren. (3) Stellt der Haushaltsbearbeiter Verstöße gegen Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der Haushaltswirtschaft und auf dem Gebiet des Volkseigentums fest, so ist er verpflichtet, seinen zuständigen Leiter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetzlichkeit vorzuschlagen. §11 (1) Der Haushaltsbearbeiter ist verpflichtet, den Leiter des übergeordneten staatlichen Organs zu unterrichten, wenn trotz gegebener Hinweise Maßnahmen veranlaßt oder durchgeführt werden, die gegen die Plan- und Finanzdisziplin, das Prinzip der sozialistischen Sparsamkeit sowie die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen. Der Leiter des übergeordneten staatlichen Organs hat innerhalb von 3 Wochen eine Auswertung vorzunehmen bzw. Entscheidung zu treffen, um den gesetzlichen Zustand herzustellen und Ordnung und Disziplin durchzusetzen. (2) Bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Haushaltsbearbeiter sind die im § 2 Abs. 2 genannten Finanzorgane zu informieren. Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden gilt in diesem Falle als zuständiges Finanzorgan die Finanzabteilung des Rates des Kreises. §12 (1) Der Haushaltsbearbeiter hat alle Dokumente der Aufstellung, Durchführung und Abrechnung des Haushaltsplanes sowie Analysen und Berichte zur Haushaltswirtschaft gemeinsam mit dem Leiter zu unterschreiben. (2) Beim Wechsel des Haushaltsbearbeiters ist ein Protokoll über den Stand der Erfüllung des Haushaltsplanes und der mit der Haushaltswirtschaft im Zusammenhang stehenden Aufgaben aufzunehmen und durch den Leiter des staatlichen Organs, des Fachorgans des örtlichen Rates bzw. der staatlichen Einrichtung zu bestätigen. §13 Anleitung der Haushaltsbearbeiter (1) Für die Anleitung der Kaushaltsbearbeiter in den zentralen staatlichen Organen zu grundsätzlichen Fragen der Ausarbeitung, Durchführung, Abrechnung, Analyse und Kontrolle der Haushaltspläne ist das Ministerium der Finanzen verantwortlich. Die gleiche Aufgabe haben die Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke gegenüber den Haushaltsbearbeitern der Fachorgane ihrer Räte. (2) Die Anleitung der Haushaltsbearbeiter in den nachgeordneten staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen der zentralen staatlichen Organe ist vom Haushaltsbearbeiter des zentralen staatlichen Organs durchzuführen. Er ist verpflichtet, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über alle Fragen der Haushaltswirtschaft und die Durchsetzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben durchzuführen. Die gleichen Verpflichtungen haben die Haushaltsbearbeiter der Fachorgane der örtlichen Räte gegenüber den Haushaltsbearbeitern nachgeordneter staatlicher Einrichtungen. (3) Die zentralen staatlichen Organe schließen in ihre Anleitungstätigkeit gegenüber den Fachorganen der örtlichen Räte die Anleitung der Haushaltsbearbeiter zu grundsätzlichen Fragen der Haushaltswirtschaft in ihren Aufgabengebieten mit ein. Schlußbestimmungen §14 Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe sind berechtigt, über die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Haushaltsbearbeiter ihres Verantwortungsbereiches zweigspezifische Regelungen in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen zu erlassen. §15 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Finanzen. §16 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Aufgaben der Haushaltsbearbeiter Haushaltsbearbeiter-Verordnung (GBl. Nr. 146 S. 1134) und die dazu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1953 (GBl. 1954 Nr. 6 S. 33) außer Kraft. Berlin, den 12. Juli 1974 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Mittag Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister der Finanzen I. V.: Dr. Schmieder Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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