Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 374

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 374 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 374); 374 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 20. August 1974 §4 Der Haushaltsbearbeiter untersteht dem Leiter des staatlichen Organs, des Fachorgans des örtlichen Rates bzw. der staatlichen Einrichtung und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. 'Der Leiter kann den Haushaltsbearbeiter einem seiner Stellvertreter unterstellen. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Haushaltsbearbeiters §5 (1) Der Haushaltsbearbeiter berät und unterstützt seinen Leiter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne, der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft sowie des Schutzes des V olkseigentums, der Verwirklichung des rationellen Einsatzes der materiellen und finanziellen Fonds sowie der sozialistischen Sparsamkeit, insbesondere der Senkung des Verwaltungsaufwandes, der zweckmäßigsten Verwendung der Haushaltsmittel zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Zielstellung und der daraus abgeleiteten Leistungsentwicklung, insbesondere zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger. (2) Der Haushaltsbearbeiter hat vor allem dafür zu sorgen, daß bei der Arbeit mit dem Haushaltsplan die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, die staatlichen Aufgaben und Auflagen sowie die Systematik des Staatshaushaltes und die planmethodischen Bestimmungen zur Ausarbeitung der Haushaltspläne eingehalten werden. Er trägt Verantwortung dafür, daß die finanzielle Planung in Übereinstimmung mit- der materiellen Rianung erfolgt. (3) Der Haushaltsbearbeiter ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von Teilen des Haushaltsplanes beauftragt sind, anzuleiten und mit ihnen die Aufgaben und Schlußfolgerungen zu beraten, die sich für die Haushaitswirt-schaft aus Rechtsvorschriften ergeben. §6 * (1) Der Haushaltsbearbeiter hat den Entwurf des Haushaltsplanes, einschließlich der Erläuterungen und Berechnungen der Planansätze, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitarbeitern ufzustellen und seinem Leiter vorzulegen. (2) Bei der Ausarbeitung des Haushaltsplanes hat der Haushaltsbearbeiter durch entsprechende Vorschläge an seinen Leiter dazu beizutragen, daß die bei der Beratung der Planaufgaben von den Werktätigen und den gesellschaftlichen Organisationen, den ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen, den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspek-tion und der Staatlichen Finanzrevision gegebenen Hinweise sowie die Erkenntnisse aus Analysen über die Plandurchführung ausgewertet werden. (3) Der Haushaltsbearbeiter hat zu kontrollieren, daß alle dem Staat zustehenden Einnahmen und die zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Zielstellung notwendigen Ausgaben auf der Grundlage der Rechtsvorschriften vollständig geplant werden. §7 (1) Nach Beschlußfassung über den Haushaltsplan durch die zuständige Volles Vertretung hat der Haushaltsbearbeiter zu sichern, daß im Rahmen der übergebenen staatlichen Auflagen und Kennziffern der Haushaltsplan dokumentiert und entsprechend der Struktur des staatlichen Organs, Fachorgans des örtlichen Rates bzw. der staatlichen Einrichtung abrechenbar für die Durchführung aufgeschlüsselt wird. (2) Bei der Durchführung des Haushaltsplanes hat der Haushaltsbearbeiter die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie Beschlüsse der örtlichen Volksvertretung über die Zweckgebundenheit finanzieller Fonds und einzelner Ausgabearten sowie die über- und außerplanmäßige Verausgabung von Haushaltsmitteln durch Umverteilung freier Mittel auf Grund von Minderausgaben bzW. Verwendung von Mehreinnahmen zu kontrollieren. §8 (1) Der Haushaltsbearbeiter ist verpflichtet, ständig für die ordnungsgemäße Durchführung des Haushaltsplanes zu sorgen und die ihm übertragenen Aufgaben auf der Grundlage der Kassenordnung des Staatshaushaltes* und der dazu von den Leitern erlassenen speziellen Festlegungen gewissenhaft zu erfüllen. Seine Kontrolltätigkeit ist in diesem Zusammenhang darauf zu richten, daß alle anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltswirtschaft beauftragten Leiter und Mitarbeiter ihren Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen der Kassenordnung des Staatshaushaltes nach-kommen. (2) Der Haushaltsbearbeiter ist verantwortlich für die den Rechtsvorschriften entsprechende Aufstellung des Kassenplanes. Er hat zu sichern, daß der Kassenplan auf sorgfältigen Berechnungen beruht und termingerecht eingereicht wird. Er kontrolliert die Einhaltung des Kassenplanes. (3) Der Haushaltsbearbeiter hat die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds** zu kontrollieren. Er unterstützt seinen Leiter in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Gewerkschaft bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Verwendung dieser Fonds. §9 (1) Der Haushaltsbearbeiter ist im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Rechnungsführung und Statistik in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen*** insbesondere für die Haushalts- und die Verwahrgeldrechnung verantwortlich. Die Verantwortung für weitere Teilgebiete von Rechnungsführung und Statistik- ergibt sich aus der vom Leiter festgelegten Aufgabenstellung. (2) In Auswertung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus Rechnungsführung und Statistik sowie der Kontrolle über die Plandurchführung hat der Haushaltsbearbeiter die Erfüllung des Haushaltsplanes zu analysieren. Die Analysen sind dem Leiter vorzulegen. Über Planabweichungen und deren Ur- Erste Durchführungsbestimmung vom 1. Juli 1974 zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Kassenordnung des Staatshaushaltes (GBl. I Nr. 36 S. 341) ** Verordnung vom 31. Januar 1974 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen (GBl. I Nr. 12 S. 105) *♦* Zur Zeit gelten die Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. Dezember 1969 zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Ordnung über die Rechnungsführung und Statistik in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen (GBL II 1970 Nr. 8 S. 37) und die Vierte Durchführungsbestimmung vom 16. September 1970 zur Verordnung über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik Ordnungsmäßigkeit - (GBl. II Nr. 80 S. 557).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel von den inoffiziellen Mitarbeitern mit Decknamen zu quittieren. Die Quittungen sind formlos, aber so zu halten, daß sie den Grund der Bezahlung erkennen lassen.

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