Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 361

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 361 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 361); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 9. August 1974 361 (5) Die Deutsche Reichsbahn hat zur Vorbereitung aller Bauvorhaben bzw. -maßnahmen, auch vorübergehender Art, in einem Abstand von weniger als 30 m von der Achse des nächsten Gleises der Anschlußbahn mit eigener Betriebsführung, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften einzuholenden Zustimmungen und Genehmigungen, die eisenbahntechnische Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen. Wird der Bau ohne deren Einverständnis ausgeführt, stehen der Deutschen Reichsbahn Ansprüche auf Schadenersatz für Schäden, die auf Einwirkung des Betriebes der Anschlußbahn zurückzuführen sind, nicht zu. §12 Überlassen und Vermieten von Gelände und Anlagen (1) Die Deutsche Reichsbahn kann gegen Entgelt Gelände, Gleise oder sonstige Anlagen oder auch ausnahmsweise Oberbauteile sowie Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zur Nutzung oder Mitnutzung für die Anschlußbahn überlassen bzw. vermieten. (2) Für Anschlußweichen gelten hinsichtlich der beanspruchten Geländeflächen die entsprechenden preisrechtlichen Festlegungen. Für einfache Gleise wird in der Regel das Entgelt für einen 4,5 m breiten Geländestreifen berechnet. Bei Böschungen oder Dämmen wird die tatsächlich beanspruchte Geländefläche zugrunde gelegt. (3) Der Anschließer hat der Deutschen Reichsbahn das Nutzen oder Mitnutzen seiner Anschlußbahn gegen Entgelt zu gestatten, soweit dies volkswirtschaftlich notwendig ist und dadurch der regelmäßige Betrieb auf der Anschlußbahn und die Produktion des Anschließers nicht beeinträchtigt werden. Wird die Zustimmung durch den Anschließer verweigert, entscheidet der Vorsitzende des für die Anschlußbahn zuständigen Transportausschusses nach Abstimmung mit der Staatlichen Bahnaufsicht. Eine vergütungspflichtige Nutzung durch die Deutsche Reichsbahn liegt nicht vor, wenn die Deutsche Reichsbahn die Anschlußbahn bedient und wenn während der Bedienung einer Anschlußbahn Wagen, die nicht für den Anschließer bestimmt sind, auf der Anschlußbahn bewegt oder vorübergehend abgestellt werden. §13 Entgeltberechnung und Zahlungspflicht (1) Für den Transport der beladenen Wagen und Container zwischen dem Tarifbahnhof und der Wagenübergabestelle der Anschlußbahn wird von der Deutschen Reichsbahn Anschlußgebühr erhoben. Sonderleistungen gemäß § 5 Absätze 1 und 2 sind nicht durch die Anschlußgebühr abgegolten. Hierfür ist ein besonderes Entgelt zu zahlen. Die Anschlußgebühr und das Entgelt für die Sonderleistungen erhebt die Deutsche Reichsbahn nach den für Berechnung und Zahlung der Fracht und der Nebengebühren geltenden Bestimmungen. (2) Für die Berechnung von Gebühren und sonstigem Entgelt gelten die preisrechtlichen Bestimmungen. i (3) Die sich aus dem Anschlußbahn vertrag ergebenden regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen werden in einem Nachweis erfaßt, der Bestandteil des Anschlußbahnvertrages ist. Einer besonderen jährlich wiederkehrenden Rechnungslegung bedarf es nicht. Die im Nachweis festgesetzte Summe ist a) bei Beträgen bis zu 500 M am 15. März eines jeden Jahres in einer Summe, b) bei Beträgen über 500 M in gleichen Raten am 15. Januar und am 15. September eines jeden Jahres, c) bei Beträgen über 500 M, wenn es zwischen dem Anschließer und der Deutschen Reichsbahn vereinbart wurde, am 15. März eines jeden Jahres in einer Summe fällig. Für die übrigen Leistungen, die nicht durch Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 erfaßt sind, ist das Entgelt gesondert in Rechnung zu stellen. (4) Die Zahlungspflicht für überlassenes und vermietetes Gelände der Deutschen Reichsbahn gemäß § 12 beginnt mit der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zum Bau der Anschlußbahn, für das übrige Entgelt mit Beginn des Monats, in dem bei neuen Anschlußbahnen die Anschlußweiche eingebaut ist bzw. bei veränderten Anschlußbahnen die Anlagen fertiggestellt sind. (5) Der Anschließer ist verpflichtet, der Deutschen Reichsbahn Änderungen der Anschrift, der Firmenbezeichnung sowie des Bankkontos unverzüglich mitzuteilen. §14 Materielle Verantwortlichkeit (1) Der Anschließer und die Deutsche Reichsbahn sind für die Verletzung von Rechtspflichten aus diesen Allgemeinen Bedingungen oder aus dem Anschlußbahnvertrag materiell verantwortlich. Soweit nach speziellen Rechtsvorschriften eine materielle Verantwortlichkeit ohne Vorliegen einer Pflichtverletzung eintritt, ist der Schaden von demjenigen zu ersetzen, von dessen Verantwortungsbereich das schädigende Ereignis ausgegangen ist. (2) Für Schäden an Wagen, Containern, Transporthilfsmitteln und Gütern, die bei der Übergabe an den Anschließer festgestellt werden, gilt gegenüber dem Anschließer die Vermutung, daß sie von der Deutschen Reichsbahn verursacht wurden. Werden solche Schäden vom Anschließer erst nach der Übergabe festgestellt, hat er zu beweisen, daß die Schäden bereits vor der Übergabe entstanden sind. (3) Für Schäden an Wagen, Containern, Transporthilfsmitteln und Gütern, die bei der Übergabe an die Deutsche Reichsbahn festgestellt werden, gilt gegenüber der Deutschen Reichsbahn die Vermutung, daß sie vom Anschließer verursacht wurden. Werden solche Schäden von der Deutschen Reichsbahn 'erst nach der Übergabe festgestellt, hat sie zu beweisen, daß die Schäden vom Anschließer verursacht worden sind. (4) Werden der Anschlußbahn zugeführte Wagen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Deutschen Reichsbahn wieder beladen oder für nichtöffentliche Transportleistungen in Anspruch genommen, ist für jeden Wagen und Fall dieser mißbräuchlichen Benutzung Vertragsstrafe in Höhe von 200 M an die Deutsche Reichsbahn zu zahlen. Die Bestimmungen über Wagenstandgeld werden hierdurch nicht gerührt. (5) Ist die Bedienung der Anschlußbahn nicht möglich, weil Gleisanlagen der Deutschen Reichsbahn, die vor der Anschlußweiche liegen, infolge Instandhaltungs- oder anderer Bauarbeiten vorübergehend gesperrt werden müssen, werden dem Anschließer die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht erstattet, wenn der Anschließer bis zum 30. Juni des Vorjahres über den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer dieser Sperre unterrichtet worden ist. §15 Beendigung und Änderung des Vertragsverhältnisses (1) Der Anschließer und die Deutsche Reichsbahn können das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis auf-heben oder den Anschlußbahnvertrag schriftlich mit einer Frist von mindestens 9 Monaten zum Jahresende kündigen. Im Falle der Aufhebung oder Kündigung werden gegenseitige Aufwendungen nicht ersetzt, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt. (2) Der Anschlußbahnvertrag und die eventuell bestehenden Mitbenutzungsverträge werden gegenstandslos, wenn das zu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der gegen mehrere Personen in Bearbeitung genommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden wiederholt die Beseitigung begünstigender Bedingungen sowie die Einleitung vorbeugender Maßnahmen angeregt.

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