Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 360

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 360 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 360); 360 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 9. August 1974 derten Maßnahmen ist gleichzeitig die Staatliche Bahnaufsicht zu verständigen. Kommt der Anschließer dieser Aufforderung nicht nach und tritt dadurch ein die Sicherheit gefährdender Zustand ein, hat die Deutsche Reichsbahn das Recht, teilweise oder ganz die Bedienung der Anschlußbahn oder das Ausführen von Sonderleistungen bis zur Beseitigung dieses Zustands einzustellen. §9 Bedienen der Einrichtungen für die Betriebsführung (1) Der Anschließer hat die für die Betriebsführung notwendigen Einrichtungen zu bedienen. Hierzu gehört insbesondere das Bedienen der Gleistore, der Weichen und der Sicherungsanlagen. Die Deutsche Reichsbahn kann das Bedienen dieser Einrichtungen gegen Entgelt übernehmen. Ein Entgelt wird nicht erhoben, wenn die Leistungen bis zur Wagenübergabestelle durch das Begleitpersonal der Bedienungsfahrten erbracht werden, es sei denn, der im Anschlußbahnvertrag vereinbarte Leistungsumfang wird überschritten bzw. die Ausführung besonderer Pflichten des Anschließers wird von der Deutschen Reichsbahn ausnahmsweise übernommen. (2) Sind zum Bedienen von Einrichtungen des Anschließers andere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn als das Begleitpersonal der Bedienungsfahrten erforderlich, wird dem Anschließer Entgelt für die Leistungen berechnet, die hinter der Anschlußweiche für den Anschließer ausgeführt werden. Werden die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn nur zeitweise für die Anschlußbahn tätig, hat der Anschließer Entgelt anteilig nach dem Verhältnis der Leistungen zu zahlen. (3) Der Anschließer ist verpflichtet, die erforderlichen Rangiergeräte an der Wagenübergabestelle in ordnungsgemäßem Zustand vorzuhalten und sichtbar zu lagern. §10 Instandhaltung der Anschlußbahn (1) Der Anschließer ist zum Instandhalten der gesamten Anschlußbahn, zum Gangbarhalten und Beleuchten der Weichen und Sicherungsanlagen, zum Beseitigen von Pflanzenwuchs, Schnee und Eis sowie zum Streuen bei Glätte, bei Gleisanlagen in Straßenbelägen zum Reinigen der Gleise und Weichen von.Straßenschmutz, Säuberung der Spurrillen und zum ordnungsgemäßen Ableiten von Regen und Schmelzwasser verpflichtet. , (2) Die Deutsche Reichsbahn übernimmt das Instandhalten und das Beleuchten der Anschlußweiche gegen Entgelt, soweit im Anschlußbahnvertrag nichts anderes vereinbart wird. Zum Instandhalten gehört das Auswechseln von Schienen, Kleineisen, Weichenbestandteilen sowie von Schwellen und Bettungsmaterial, wenn das Auswechseln infolge Abnutzung erforderlich ist, sowie die Wartung und Pflege. (3) Die Deutsche Reichsbahn kann das Beleuchten und Beheizen von anderen Weichen sowie das Beleuchten von Sicherungsanlagen gegen Entgelt übernehmen. (4) Durch das Entgelt werden abgegolten a) die Löhne, für die gemäß den Absätzen 2 und 3 übernommenen Leistungen, b) das Vorhalten der Arbeitsgeräte einschließlich Stellen des Kleinwagens, c) das Beaufsichtigen der Instandhaltungsarbeiten und das Stellen der Sicherungsposten, d) das Warten und Pflegen sowie das für das Beleuchten erforderliche Material einschließlich Energie. (5) Der Anschließer hat das zum Instandhalten der Anschlußbahn erforderliche Material auf seine Kosten zu be- schaffen. Die Deutsche Reichsbahn kann auf Antrag des Anschließers die Beschaffung des Materials auf Kosten des Anschließers übernehmen. (6) Die Deutsche Reichsbahn beteiligt sich an den Kosten für das Ersatzmaterial für die Anschlußweiche in dem Umfang, wie sie durch die Anschlußweiche Aufwendungen für eigene Weichen erspart und dies nicht bereits in den preisrechtlichen Bestimmungen oder anderweitig Berücksichtigung gefunden hat. (7) Das Instandhalten und Entstören der Sicherungs- oder Fernmeldeanlagen kann die Deutsche Reichsbahn gegen Entgelt aus Gründen ihrer Betriebssicherheit durchführen. §11 Änderung und Erweiterung der Bahnanlagen (1) Über alle Änderungen oder Erweiterungen von Anlagen des Anschließers bzw. der Deutschen Reichsbahn haben sich Anschließer und Deutsche Reichsbahn so rechtzeitig zu verständigen, daß die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum notwendigen Termin wirksam sind. (2) Soweit im Zusammenhang mit der Änderung oder Erweiterung von Anlagen der Anschlußbahn auch Änderungen von Anlagen der Deutschen Reichsbahn erforderlich werden, sind diese a) bei Anschließern, die in den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen, nach Maßgabe der investitionsrechtlichen Bestimmungen, b) von anderen Anschließern in jedem Fall auf deren Kosten durchzuführen. Soweit diese Arbeiten dem Anschließer obliegen, kann sie die Deutsche Reichsbahn aus Gründen der Betriebssicherheit auf Kosten des Anschließers selbst ausführen. (3) Werden durch Änderungen von Anlagen der Deutschen Reichsbahn Änderungen der Bahnanlagen von Anschließern, die in den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen, notwendig, gelten die investitionsrechtlichen Bestimmungen. Bei anderen Anschließern übernimmt die Deutsche Reichsbahn einen Teil dieser Kosten, wenn sie durch Änderungen der Anlagen der Deutschen Reichsbahn verursacht wurden, wie folgt: a) in den ersten 10 Jahren seit der ersten Herstellung der Anschlußbahn 50 %, b) im 11. bis 12. Jahr 40%, c) im 13. bis 14. Jahr 30 %, d) vom 15. Jahr an dauernd 25%. Maßgebend ist das Jahr, in dem die Arbeiten zur Änderung der Anschlußbahn begonnen werden. Als Zeitpunkt der ersten Herstellung gilt der Tag der Erreichung des vollen Gebrauchswertes einschließlich der 2. Stopfung zur betriebsfähigen Fertigstellung der Anschlußbahn. (4) Der Anschließer hat zur Vorbereitung aller Bauvorhaben bzw. -maßnahmen, auch vorübergehender Art, in einem Abstand von weniger als 100 m von der Achse des nächsten Gleises der Deutschen Reichsbahn, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften einzuholenden Zustimmungen und Genehmigungen, die Stellungnahme der zuständigen Reichsbahndirektion einzuholen. Wird der Bau ohne deren Einverständnis ausgeführt, stehen dem Anschließer Ansprüche auf Schadenersatz für Schäden, die auf Einwirkungen des Betriebes der Deutschen Reichsbahn zurückzuführen sind, nicht zu.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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