Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 351 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 351); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 6. August 1974 351 (5) Für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, die nach Inkrafttreten des Wassergesetzes festgelegt wurden, für die eine Entschädigung jedoch nicht gezahlt wurde, besteht ein Entschädigungsanspruch für die zum Zeitpunkt der Festlegung getroffenen Beschränkungen der Nutzung, wenn ein Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse durch Maßnahmen der in den §§ 3 und 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Bodennutzungsverordnung genannten Art noch nicht erfolgt ist. Entschädigungsansprüche können nur bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Rat des Bezirkes oder Kreises geltend gemacht werden. §8 Entschädigungsregelung für Staatsorgane, Betriebe und Einrichtungen (1) Für Staatsorgane, Betriebe und Einrichtungen, die nicht unter die Regelung des § 7 fallen, erfolgt der Ersatz bzw. die Verlagerung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erweiterung vorhandener bzw. mit der Schaffung neuer Wassergewinnungsanlagen sowie mit der Festlegung der dazugehörigen Wasserschutzgebiete nach den Grundsätzen für die Finanzierung der Investitionen.* (2) Wird das Wasserschutzgebiet nach Abschluß der Investition festgelegt, erfolgt der Ersatz bzw. die Verlagerung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen entsprechend Abs. 1 nach § 10 Abs. 2. (3) Alle übrigen Auswirkungen, die durch die Festlegung des Wasserschutzgebietes entstehen, sind in den Plänen der betroffenen Staatsorgane, Betriebe und Einrichtungen zu berücksichtigen. §9 Entscliädigungsregelung für die übrigen Betroffenen (1) Wird in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Festlegung des Wasserschutzgebietes der Umzug von Bürgern erforderlich, so werden die dabei entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach den Grundsätzen der §§ 3 bis 11 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen (GBl. II 1970 Nr. 13 S. 65) ausgeglichen. (2) Für den Erwerb von nicht volkseigenen Grundstücken und Gebäuden im Zusammenhang mit der Erweiterung vorhandener bzw. mit der Errichtung neuer Wassergewinnungsanlagen gelten die Grundsätze für die Finanzierung der Investitionen.* (3) Wird ein Erwerb von nicht volkseigenen Grundstücken und Gebäuden im Zusammenhang mit der Festlegung von Wasserschutzgebieten nach Abschluß der Investitionen erforderlich, gilt § 10 Abs. 2. §10 Entschädigungsleistung (1) Bei der Erweiterung vorhandener bzw. Schaffung neuer Wassergewinnungsanlagen sowie bei der Festlegung der dazugehörigen Wasserschutzgebiete werden vom Investitionsauftraggeber alle Investitionsaufwendungen für erforderlich werdende Folgeinvestitionen (z. B. Kauf von Grundstücken, Erwerb bzw. Verlagerung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen) bezahlt, zu deren Bezahlung er nach den Grundsätzen für die Finanzierung der Investitionen* verpflichtet ist. (2) Alle Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Festlegung von Wasserschutzgebieten entstehen und nicht unter Abs. 1 fallen, sind durch die Räte der Bezirke oder Kreise * Zur Zelt gilt die Anordnung vom 10. November 1971 über Regelungen für die Finanzierung der Investitionen sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten (GBl. n Nr. 78 S. 090). zu leisten. Dazu gehören auch die Kosten für den Kauf von Grundstücken, für den Erwerb bzw. die Verlagerung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der Festlegung von Wasserschutzgebieten für bestehende Wassergewinnungsanlagen nach Abschluß der Investition anfallen. (3) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 wird mit der Beschlußfassung über das Wasserschutzgebiet festgelegt. Die dafür erforderlichen Mittel sind von den örtlichen Räten zweckgebunden in die Haushaltspläne aufzunehmen. §11 Inhalt des Beschlusses über die Festlegung des Wasserschutzgebietes Der Beschluß über die Festlegung des Wasserschutzgebietes enthält: Bezeichnung der Trinkwassergewinnungsanlage, Einteilung, Abgrenzung und Größe der einzelnen Schutzzonen, Nutzungsbeschränkungen, Verbote und Auflagen in den einzelnen Schutzzonen, eventuelle Nutzungsartenänderungen, Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Nutzungsbeschränkungen entstehenden Wirtschaftserschwernisse, Entscheidung über gestellte Entschädigungsansprüche. §12 Bekanntgabe des Beschlusses (1) Der Beschluß über die Festlegung des Wasserschutzgebietes ist in seinem wesentlichen Inhalt vom örtlichen Rat öffentlich bekanntzugeben. (2) Je eine Ausfertigung des Beschlusses einschließlich des dazugehörigen Kartenwerkes ist den beteiligten Räten der Gemeinden durch den Rat des Bezirkes oder Kreises zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Räte der Gemeinden haben juristischen Personen sowie Bürgern, die berechtigte Interessen geltend machen, je nach Vertraulichkeitsgrad Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. (3) Je eine Ausfertigung des Beschlusses einschließlich des dazugehörigen Kartenwerkes ist dem Büro für Territorialplanung zur Registrierung im Planungskataster, dem Liegenschaftsdienst, der Hygieneinspektion, der Kreis- bzw. Bezirksplankommission, der Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, dem .Fachorgan für Geologie, den Wasserwirtschaftsdirektionen und dem Rechtsträger bzw. Investitionsauftraggeber der Trinkwassergewinnungsanlage durch den Rat des Bezirkes oder Kreises zu übergeben. Auszüge aus dem Beschluß sind den Betroffenen zu übergeben. §13 Maßnahmeplan zum Beschluß (1) In Verbindung mit dem Beschluß über die Festlegung des Wasserschutzgebietes ist vom Rat des Bezirkes oder Kreises über die zu realisierenden Maßnahmen und die Verantwortlichkeit für die Durchführung der getroffenen Festlegungen zu entscheiden. (2) Der Maßnahmeplan enthält insbesondere: notwendige Folgeinvestitionen, Beseitigung vorhandener unerlaubter Einwirkungen im Schutzgebiet, die Zuwiderhandlungen gegen das Landeskulturgesetz, das Wassergesetz und die Hygienebestimmungen darstellen, z. B. Verlagerung von ungeschützten Lagerplätzen für Dünger, Futter, Silage, Pflanzenschutzmitteln u. ä., Umfang der Kennzeichnungen im Schutzgebiet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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