Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 343

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 343 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 343); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 31. Juli 1974 343 Haushaltsnebenkonten aller Haushalte sowie den Verwahrkonten a) der für die Bewirtschaftung der Mittel des Staatshaushaltes bzw. von Verwahrgeldern verantwortliche Leiter, b) der Haushaltsbearbeiter. (3) Der für die Bewirtschaftung der Mittel des Staatshaushaltes bzw. von Verwahrgeldern verantwortliche Leiter kann für sich und den Haushaltsbearbeiter je einen oder mehrere Vertreter bestimmen, die zeichnungsberechtigt sind. (4) Die Zeichnungsberechtigten für die Haushaltskonten der örtlichen Räte regeln die örtlichen Räte in eigener Zuständigkeit. Die Zeichnungsberechtigten für die von den Räten der Bezirke und Kreise gemäß § 2 Abs. 9 geführten Haushaltsunterkonten des zentralen Haushaltes legen die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte fest. (5) Bei kleineren staatlichen Einrichtungen der örtlichen Räte mit weniger als 5 Beschäftigten kann durch den Leiter des zuständigen Fachorgans festgelegt werden, daß der Leiter der Einrichtung gegenüber der Bank die Unterschrift allein leisten darf. (6) Die Mitteilung über die Zeichnungsberechtigten hat an die zuständige Bankfiliale unter Angabe des Namens und durch Hinterlegung der Unterschriftsproben bei Eröffnung eines Kontos zu erfolgen. Die spätere Neufestsetzung einzelner Zeichnungsberechtigter ist mit den gleichen Angaben vorzunehmen. Auf die Mitteilung von Neufestsetzungen findet § 3 Abs. 3 Anwendung. §7 Führung von Sonderkonten (1) Sonderkonten dürfen von den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen nur geführt werden, wenn das in Rechtsvorschriften festgelegt oder durch den Minister der Finanzen genehmigt ist. (2) Mittel des Staatshaushaltes auf den Sonderkonten sind bis zum Ende jedes Jahres abzurechnen. Restliche Mittel des Staatshaushaltes sind auf das Haushaltskonto zurückzuüberweisen, von dem sie bereitgestellt worden sind, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen. (3) Staatliche Organe und staatliche Einrichtungen haben für Neubauten und sonstige Baumaßnahmen mit mehr als 100 000 M Wertumfang debitorisch zu führende Sonderbankkonten „Investitionen“ einzurichten, sofern in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. §8 Führung von Kreditkonten Soweit nach den geltenden Rechtsvorschriften staatliche Organe und staatliche Einrichtungen für Rationalisierung und andere Zwecke Kredit aufnehmen, hat die Bereitstellung der Kredite durch die Bank über ein besonderes Kreditkonto zu erfolgen. §9 Führung von Postscheckkonten (1) Zur Erleichterung der Einzahlungen an den Staatshaushalt und zur volkswirtschaftlich zweckmäßigen Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs können die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen Postscheckkonten führen. Uber die Führung von Postscheckkonten durch die zentralen Staatsorgane und örtlichen Räte entscheiden die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane bzw. die örtlichen Räte in eigener Zuständigkeit. (2) Die Postscheckkonten werden als Guthabenkonten geführt. Reichen die Einnahmen auf den Postscheckkonten zur Deckung der Ausgaben nicht aus, hat eine Überweisung vom zuständigen Haushaltskonto zu erfolgen. (3) Bei der Verfügung über Postscheckkonten gelten für die Festlegung der Zeichnungsberechtigten die Bestimmungen des § 6. Für die Postscheckkonten, die als Einnahmekonten zu den von den Räten der Kreise geführten Haushaltsunterkonten des zentralen Haushaltes eingerichtet wurden, sind keine Zeichnungsberechtigten festzulegen. . §10 Führung von Bürokassen (1) Zur Entgegennahme von Bareinzahlungen und zur Leistung von Barausgaben sind von den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen Bürokassen zu führen. Bareinzahlungen können für die Leistung von Barausgaben verwendet werden. (2) Der Leiter des staatlichen Organs bzw. der staatlichen Einrichtung bestimmt den Mitarbeiter, der die Bürokasse zu führen hat, sowie dessen Vertreter. Er hat ferner festzulegen, in welchen Zeitabständen und durch wen periodisch wiederkehrende und unvermutete Prüfungen der Bürokasse durchzuführen sind. Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (3) Der Bargeldhöchstbestand für die Bürokasse ist durch den Leiter des staatlichen Organs bzw. der staatlichen Einrichtung entsprechend den ökonomischen Erfordernissen und unter Gewährleistung der Kassensicherheit schriftlich festzulegen. (4) Der Bargeldbestand der Bürokassen ist durch Barabhebung vom Haushaltskonto bzw. Postscheckkonto aufzufüllen. Der Bestand der Bürokasse, der den zulässigen Höchstbestand überschreitet, ist bis spätestens Schalterschluß des folgenden Werktages bei der Bank oder der Deutschen Post zugunsten des Haushalts- bzw. Postscheckkontos einzuzahlen. Sofern Gehalts- und Lohnzahlungen über die Bürokasse geleistet werden, ist gemäß § 17 Abs. 4 zu verfahren. (5) Für die staatlichen Einrichtungen, die kein eigenes Haushaltskonto führen, kann der Bargeldbestand der Bürokasse aus der Bürokasse des örtlichen Rates aufgefüllt werden. Der Betrag, der den zulässigen Höchstbestand übersteigt, ist bis spätestens folgenden Werktag an die Bürokasse des örtlichen Rates einzuzahlen. (6) Für die Bürokassen ist ein Kassenbuch (Standardvordruck) zu führen, in dem die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und der tägliche Kassenbestand nachgewiesen werden. Auf die Führung eines Kassenbuches kann verzichtet werden, wenn über Bürokassen mit einem Bargeldhöchstbestand gemäß Abs. 3 (Kassenlimit) bis zu 100 M nur Ausgaben abgewickelt werden und der Bestandsnachweis in Geld oder mit Belegen erfolgt. Die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte sind berechtigt, über weitere Ausnahmen für die Führung eines Kassenbuches in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein, die den Anforderungen gemäß § 22 entsprechen. Der Zeitraum für die Abrechnung der Bürokasse ist durch den Leiter des staatlichen Organs bzw. der staatlichen Einrichtung festzulegen. III. Die Bewirtschaftung von Mitteln des Staatshaushaltes §11 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes (1) Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes sind alle Einnahmen und Ausgaben, die nach den geltenden Rechtsvorschriften sowie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen dem Staatshaushalt zuzuführen bzw. aus dem Staatshaushalt zu leisten sind. (2) Die für die Bewirtschaftung der Mittel des Staatshaushaltes Verantwortlichen tragen die volle Verantwortung für die Einhaltung der Plandisziplin, für strenge Sparsamkeit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, allen Bestrebungen und Aktivitäten, Jugendliche und Jungerwachsene auf feindliche oder negative Positionen zu ziehen, stärkere Aufmerksamkeit zu widmen.

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