Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 342 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 342); 342 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 31. Juli 1974 führen, wenn das vom Leiter des jeweils übergeordneten staatlichen Organs angewiesen wurde. Für die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen bedarf die Eröffnung der entsprechenden Konten der Zustimmung des Leiters der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates. Diese Haushaltskonten unterliegen dem einmaligen Bankkontenausgleich am Jahresende. (8) Wenn auf Grund von Rechtsvorschriften volkseigene Betriebe bzw. Kombinate, die den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen direkt unterstellt sind, Vereinigungen Volkseigener Betriebe und andere wirtschaftsleitende Organe, Außenhandelsbetriebe, Banken sowie andere Institutionen Mittel des Staatshaushaltes bewirtschaften, können dafür Haushaltsunterkonten geführt werden. (9) Die Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke und Kreise haben für den Einzug von Einnahmen zugunsten des zentralen Haushaltes sowie für die Zahlung von Ausgaben zu Lasten des zentralen Haushaltes Haushaltsunterkonten zu führen. Die im einzelnen über diese Konten abzuwickelnden Einnahmen und Ausgaben des zentralen Haushaltes werden durch Weisung des Ministers der Finanzen gesondert geregelt. §3 Eröffnung und Löschung von Konten des Staatshaushaltes (1) Bei der Eröffnung von Konten des Staatshaushaltes sind von den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen Kontoverträge mit der zuständigen Bankfiliale abzuschließen. (2) Zum Abschluß von Kontoverträgen sind berechtigt: bei Eröffnung eines Einzelplankontos des zentralen Haushaltes der zuständige Minister oder Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans, bei Eröffnung eines Haushaltsunterkontos zu einem Einzelplankonto des zentralen Haushaltes der Leiter des nachgeordneten staatlichen Organs oder der nachgeordneten staatlichen Einrichtung unter Beachtung der Festlegung im § 2 Abs. 4, bei Eröffnung von Haushaltskonten für die örtlichen Räte der Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates, bei Eröffnung von Haushaltsunterkonten für Fachorgane der örtlichen Räte der Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates, für die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen der Leiter der staatlichen Einrichtung mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates, bei Eröffnung eines Haushaltsnebenkontos der Leiter der staatlichen Einrichtung, Zweig- oder Nebenstelle, für die das Haushaltsnebenkonto geführt wird. Für die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen bedarf die Eröffnung eines Haushaltsnebenkontos der Zustimmung des Leiters der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates. (3) Der Kontovertrag ist durch das staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung mit dem Abdruck des Dienstsiegels bzw. Dienststempels zu versehen. (4) Der für den Abschluß von Kontoverträgen berechtigte Leiter ist dafür verantwortlich, daß das Haushaltskonto gelöscht wird, wenn das staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung aufgelöst wird oder andere Gründe dafür vorliegen. Sofern für die Eröffnung von Konten die Zustimmung des Leiters der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates erforderlich ist, ist dieser über die Löschung von Haushaltskonten zu informieren. §4 Verfügung über Konten des Staatshaushaltes Verfügungen über Einzelplankonten, Haushaltsunterkonten und Haushaltsnebenkonten für staatliche Organe oder staatliche Einrichtungen sind grundsätzlich bis zur Höhe der im Haushaltsplan bestätigten Ausgaben zulässig. Wenn nach den Rechtsvorschriften Kassenpläne aufzustellen und zu bestätigen sind, können Verfügungen nur im Rahmen des mit den Kassenplänen bestätigten Limits für das Haushaltskonto (Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben) erfolgen. §5 Führung von Verwahrkonten (1) Die in Verwahrung zu nehmenden oder als durchlaufende Posten zu behandelnden Beträge, die nicht in die Haushaltsrechnung gehören, sind über Verwahrkonten mit der namentlichen Bezeichnung des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung abzuwickeln. Für die Eröffnung von Verwahrkonten der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane sowie deren nachgeordneten staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen ist eine besondere Genehmigung nicht erforderlich. Die Eröffnung von Verwahrkonten der örtlichen Räte und der ihnen nachgeordneten staatlichen Einrichtungen ist vom Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates zu bestätigen. Die Bestätigung ist auf dem Kontovertrag durch Unterschrift und Abdruck des Dienstsiegels bzw. Dienststempels vorzunehmen. (2) Verwahrkonten sind weiterhin zu führen für Werkküchen und Kantinen sowie für betriebliche Ferien- und Erholungsheime und andere betriebliche Einrichtungen der staatlichen Organe oder staatlichen Einrichtungen. Für Eigenmittel von Patienten und Heimbewohnern, die in Heimen und Einrichtungen des Bildungswesens, der Kultur sowie des Ge-sundheits- und Sozialwesens in Verwahrung gegeben oder genommen werden, sind ebenfalls Verwahrkonten zu führen. (3) Verfügungen sind im Rahmen des Bestandes des Verwahrkontos zulässig. Alle Ausgaben sind nur zur Weiterleitung oder zur Verwendung eines bereits eingegangenen Betrages zulässig. Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu Lasten des Verwahrkontos, d. h. Zahlungen, für die der Gegenwert bisher noch nicht eingegangen ist, sind nicht gestattet. (4) Es ist unzulässig, am Jahresende nicht verbrauchte Mittel aus dem eigenen Haushalt auf das Verwahrkonto zu übertragen sowie aus dem zentralen Haushalt oder örtlichen Haushalten auf Verwahrkonten bereitgestellte Mittel am Jahresende auf das neue Jahr vorzutragen. (5) Erlöse aus Veranstaltungen der staatlichen Organe und der staatlichen Einrichtungen sowie sonstige Erlöse sind den Verwahrkonten der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen zuzuführen, wenn sie für Zwecke der staatlichen Organe oder der staatlichen Einrichtungen bestimmt sind. Sofern staatliche Organe oder staatliche Einrichtungen keine Verwahrkonten führen, sind diese Beträge über die Haushaltskonten abzuwickeln. Sie sind in der Haushaltsrechnung gesondert nachzuweisen. (6) Der Leiter des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung hat zu sichern, daß ungeklärte Beträge unverzüglich abgewickelt werden. Die nicht zu klärenden Beträge sind 6 Monate nach Eingang dem Staatshaushalt als Einnahme zuzuführen. §6 Zeichnungsberechtigung (1) Gegenüber der Bank ist für jedes Haushalts- und Verwahrkonto bei einer Verfügung über das Konto die Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. (2) Zeichnungsberechtigt sind bei den Einzelplankonten des zentralen Haushaltes, bei den Haushaltsunterkonten und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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