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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 341

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 341 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 341); 341 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Berlin, den 31. Juli 1974 Teil I Nr. 36 Tag Inhalt Seite 1. 7. 74 Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Kassenordnung des Staatshaushaltes 341 9. 7.74 Bekanntmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 347 Hinweis auf Veröffentlichungen im Gesetzblatt Teil II der Deutschen Demokratischen Republik 348 Hinweis auf Veröffentlichungen im Gesetzblatt-Sonderdruck „ST“ 348 Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Kassenordnung des Staatshaushaltes vom 1. Juli 1974 Für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit bei der Durchführung des Staatshaushaltes wird auf Grund des § 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 1968 über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 383) folgendes bestimmt: I. Geltungsbereich §1 (1) Diese Durchführungsbestimmung gilt für a) die Ministerien und die anderen zentralen Staatsorgane, b) die Räte der Bezirke, Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände, c) alle den Ministerien und den anderen zentralen Staatsorganen nachgeordneten staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen sowie den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen (im folgenden zusammengefaßt als staatliche Organe und staatliche Einrichtungen bezeichnet). (2) Diese Durchführungsbestimmung gilt auch für die volkseigenen Betriebe und Kombinate, die den Ministerien direkt unterstellt sind, die Vereinigungen Volkseigener Betriebe und anderen wirtschaftsleitenden Organe, die Außenhandelsbetriebe, die Banken und anderen Institutionen, wenn sie auf Grund von Rechtsvorschriften Mittel des Staatshaushaltes bewirtschaften. II. Die Konten- und Kassenführung §2 Führung von Konten des Staatshaushaltes (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes sind über Konten des Staatshaushaltes (im folgenden Haushaltskonten genannt) abzuwickeln, die bei den für die Durchfüh- rung von Aufgaben des Staatshaushaltes zuständigen Banken mit der namentlichen Bezeichnung des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu führen sind. (2) Für den zentralen Haushalt ist für jeden Einzelplan ein Haushaltskonto (Einzelplankonto) zu führen. Für die Haushalte der Räte der Bezirke, Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sind jeweils a) ein Gesamthaushaltskonto für alle Einnahmen und Ausgaben, b) ein Haushaltskonto für alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds der Volksvertretung, c) ein Haushaltskonto für alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds für Grundmittel zu führen. (3) Auf Grund von Rechtsvorschriften können die zentralen Staatsorgane und die örtlichen Räte weitere Haushaltskonten führen. (4) Für die den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen nachgeordneten staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen können Haushaltsunterkonten zu den betreffenden Einzelplankonten des zentralen Haushaltes mit Zustimmung des Leiters des jeweils übergeordneten staatlichen Organs geführt werden. Für die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen können Haushaltsunterkonten zu den Gesamthaushaltskonten der örtlichen Räte mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates geführt werden. (5) Die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte legen in Abstimmung mit den Leitern der Fachorgane der örtlichen Räte fest, für welche Fachorgane des örtlichen Rates infolge einer räumlichen Trennung oder aus anderen Gründen Haushaltsunterkonten zum Gesamthaushaltskonto geführt werden. (6) Zu den Haushaltsunterkonten des zentralen Haushaltes und den Haushaltsunterkonten der örtlichen Räte können, wenn die Bewirtschaftung der Mittel des Staatshaushaltes weiteren nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, Zweigoder Nebenstellen übertragen wurde, Haushaltsnebenkonten geführt werden. (7) Für die staatlichen Einrichtungen, die spezielle Grundsätze der Planung, Finanzierung und Abrechnung anwenden, sind Haushaltsunterkonten bzw. Haushaltsnebenkonten zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

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