Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 317

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 317 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 317); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 28. Juni 1974 317 (4) Die Zeitzählung setzt am Sonnabend von 12.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr sowie an Werktagen vor Feiertagen von 12.00 Uhr bis zum nächsten Werktag nach einem Feiertag 6.00 Uhr aus Die Hafenverwaltung ist berechtigt, in dieser Zeit Lade- oder Löscharbeiten durchzuführen, wobei nur die tatsächlich verbrauchte Zeit zählt. Die Schiffe sind verpflichtet, die üblichen Schiffseinrichtungen und die entsprechende Beleuchtung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (5) Zwischen dem Auftraggeber und der Hafenverwaltung kann für die ge'mäß Abs. 4 durchzuführenden Lade- oder Löscharbeiten die Zahlung der tariflichen Zuschläge vereinbart werden. Dabei erfolgt die Berechnung der Lade- oder Löscharbeiten nach vollen 15 Minuten. Angefangene 15 Minuten zählen als volle 15 Minuten. (6) Werden Lade- oder Löscharbeiten bereits vor Beginn der für das Schiff geltenden Zeitzählung durchgeführt, so vermindert sich die Lade- oder Löschzeit um die hierfür tatsächlich verbrauchte Arbeitszeit. Das gilt auch für Sonn- und Feiertage. (7) Die Berechnung der Lade- oder Löschzeit erfolgt auf der Grundlage der Lade- oder Löschraten der Seehäfen bzw. der mit der Hafenverwaltung getroffenen Vereinbarungen. §7 Reihenfolge Die Schiffe werden grundsätzlich in der Reihenfolge geladen und gelöscht, in der sie im Seehafen eingelaufen sind. Die Hafenverwaltung kann aus betriebstechnischen Gründen eine andere Reihenfolge festlegen. §8 Verholung des- Schiffes (1) Die Kosten der Verholung vom vorläufigen Liegeplatz zum Lade- oder Löschplatz gehen zu Lasten des Schiffes. (2) Erfordert die besondere Beschaffenheit des Gutes (z. B. Schwergut, gefährliche Güter) eine getrennte Lagerung bzw. einen besonderen Umschlagplatz und wird dadurch eine Verholung notwendig, so trägt das Schiff die Kosten der Verholung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (3) Kosten für Verholungen, die durch Änderung des ursprünglichen Ladeplanes notwendig werden, gehen zu Lasten desjenigen, der die Änderung veranlaßte. §9 Behandlung der Umschlagsgüter (1) Die Hafenverwaltung ist bei der Behandlung der Umschlagsgüter zu größter Sorgfalt verpflichtet. V (2) Offensichtlich erkennbare Schäden an den Umschlagsgütern und deren Verpackung, die eine Weiterverladung als unzweckmäßig erscheinen lassen, sind unverzüglich dem Verfügungsberechtigten mitzuteilen. (3) Offensichtlich erkennbare sonstige Verpackungsschäden, soweit sie nicht von der Hafenverwaltung verursacht wurden, werden ohne Auftrag und auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausgebessert. § 10 Auskunftspflicht Der Schiffsführer oder sein Vertreter, der Verfügungsberechtigte oder sonstige Auftraggeber sind verpflichtet, der Hafenverwaljmng auf Verlangen jede Auskunft zu geben, die zur Durchführung des Güterumschlages und zur Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften erforderlich ist. § 11 Auftragserteilung (1) Aufträge zur Durchführung von Güterumschlagsarbeiten (Verladeaufträge) sowie sonstigen Leistungen sind vom Verfügungsberechtigten der Hafenverwaltung schriftlich zu erteilen. Sämtlichen Verladeaufträgen sind die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen (z. B. Verladeschein, Versandinstruktionen, Ein-und Auslagerungsauftrag, Ladeliste, Stauplan) beizufügen. (2) Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Güterumschlag Zusammenhängen (Nebenleistungen), sind gesondert in Auftrag zu geben. (3) Für den Umschlag von Stückgütern muß für jede Sendung ein Verladeauftrag erteilt werden. Er muß mindestens folgende Angaben enthalten: Signierung, Stückzahl, Gutart, Gewicht, Bestimmungsland, Bestimmungshafen. Kolli mit einem Einzelgewicht über 3 000 kg oder mit außergewöhnlichen Abmessungen (ab 4mal messend oder ab 8 m Kantenlänge) sind im Verladeauftrag besonders aufzuführen. (4) Bei Massengütern kann ein Sammelverladeauftrag für die ganze Sendung erteilt werden. (5) Verladeaufträge sind grundsätzlich vor Eintreffen des Schiffes bzw. der Landtransportmittel zu erteilen. (6) Sofern keine Lagerverträge bestehen, hat der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, daß die Umschlagsgüter unverzüglich weiterbefördert werden. § 12 Zwischenlagerung (1) Güter, die nicht unmittelbar umgeschlagen werden können, werden nach Möglichkeit vorübergehend, je nach ihrer Eigenart, im Freien oder im Kailager zwischengelagert. (2) Bei Vereinbarung der Zwischenlagerung ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Hafenverwaltung auf besondere Eigenarten des Gutes hinzuweisen. (3) Die Hafenverwaltung ist berechtigt, gefährliche Güter und solche, bei denen besondere Umstände bestehen, von der Zwischenlagerung auszuschließen. (4) Entsteht bei der Zwischenlagerung eine Überbelegung der Lagerflächen, so kann die Hafenverwaltung verlangen, daß der Verfügungsberechtigte in einer angemessenen Frist die Lagerfläche räumt. Kommt der Verfügungsberechtigte diesem Verlangen nicht nach, werden die Güter auf seine Kosten und Gefahr umgelagert. (5) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dürfen Gifter nicht länger als 4 Monate zwischengelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Hafenverwaltung berechtigt, den Verfügungsberechtigten aufzufordern, innerhalb einer Frist von 1 Monat eine ausführbare Verfügung über die Güter zur Räumung der Lagerfläche zu treffen. (6) Kommt der Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach oder ist dieser nicht zu ermitteln, so sind die Güter von der Hafenverwaltung nach Zustimmung der zuständigen Zolldienststelle dem VEB Maschinen- und Materialreserven zur weiteren Verwendung oder Veräußerung bei Erstattung der von der Hafenverwaltung erbrachten Leistungen zu übergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer zum Zwecke der Durchführung subversiver Aktivitäten, vorrangig zur Spionage, die gegen die andere sozialistische Staaten und friedliebende Völker gerichtet ist.

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