Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 308

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 308 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 308); 308 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 26. Juni 1974 §14 Trichter (1) Zum Stellen und Ziehen der Trichter sind die Trichterzange oder das Stellgehänge zu benutzen. Das Stellen mit Seil oder Kette ist untersagt. (2) Zum Einfädeln des Zentrierrohres in den Verteilerstein ist beim Stellen der Trichter die Trichterzange zu benutzen. (3) Beim Auffädeln der Trichterrohre auf. das Fädelrohr sind Arbeiten unterhalb der Arbeitsbühne in diesem Bereich nicht gestattet. (4) Die Fädelrohre sind an der Arbeitsbühne an dem für das Auffädeln vorgesehenen Platz abzustellen. (5) Erforderliche Brennarbeiten an Trichtern dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Trichter, die gebrannt werden müssen, abgelegt sind. Ist es erforderlich, fertig gebrannte Trichter zwischenzeitlich aufzunehmen, so sind die Brennarbeiten einzustellen. Das Aufnehmen der Trichter ist in sicherer Entfernung abzuwarten. (6) Die Inbetriebnahme und Bedienung der Trichterknochen-ausdrückanlage darf nur von Werktätigen vorgenommen werden, die über die Bedienung und Wartung dieser Anlage aktenkundig unterwiesen wurden. (7) Während des Aufsetzens und Abnehmens des Trichters am Kippstuhl der Trichterknochenausdrückanlage ist der Aufenthalt im Umkreis von 4 m untersagt. §15 Gießgruben (1) Gießgruben dürfen nur über Leitern betreten oder verlassen werden. (2) Zum Überqueren der Gießgruben sind Laufstege zu benutzen. Das Betreten von Kokillen während und nach dem Abguß ist untersagt. (3) Auf Arbeitswegen und Laufstegen dürfen keine Gegenstände oder Materialien gelagert werden. (4) Der Grubenrand ist stets glatt und stolperfrei zu halten. Die Bereitstellung von Werkzeugen und Material in der Nähe des Grubenrandes hat so zu erfolgen, daß ein Abrutschen und Hineinfallen der Materialien in die Gießgrube verhindert wird. §16 Wagenguß (1) Die Gießbühne ist ständig in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Werkzeuge und Materialien sind an der Geländerseite der Gießbühne so abzulegen, daß ein sicheres Begehen und Arbeiten möglich ist. (2) Beim Säubern der Gießbühne mittels Wasser sind zurückbleibende Wasserlachen im Bereich der Gießstände, zwischen den Gleisen und in unmittelbarer Gleisnähe, zu beseitigen. (3) Gießwagen sind nur über Arbeitsbühnen oder Aufstiege zu besteigen. (4) Beim Beräumen der Gießwagen mittels Kran ist darauf zu achten, daß sich zwischen dem jeweiligen Standort des Arbeitenden und dem zu beräumenden Gießwagen mindestens 1 Wagenlänge Zwischenraum zu befinden hat. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist der Gießwagen zu verlassen. Die Festlegung gilt auch für das Arbeiten auf Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten in unmittelbarer Nähe von Gießwagen oder Gießzügen. (5) Beim Auslegen von Gespannplatten auf Gießwagen darf der Wagen erst betreten werden, wenn die Gespannplatte auf dem Gießwagen aufliegt. (6) Das Betreten von Gießwagen zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten ist nur bei Stillstand der Gießwagen und bei abgekuppelter Lok gestattet. (7) Während des Abgießens ist der Aufenthalt unter -und neben der Gießbühne verboten. (8) Lokomotiven ' müssen vor Wärmestrahlung, Stahlspritzern und Funkenflug an den gefährdeten Stellen geschützt sein. §17 Gießprozeß (1) Gießkranfahrer sind beim Transport gefüllter Gießpfannen durch den verantwortlichen Gießmeister oder einen von ihm beauftragten Vertreter einzuweisen. Der Aufenthalt anderer Werktätiger und Betriebsfremder in unmittelbarer Nähe der einzuweisenden Pfanne ist verboten. (2) Bevor die Gießpfanne über den Gießtrichter des ersten Gespannes gefahren wird, ist die Hülse aus dem Augguß zu entfernen. (3) Während des Gießens a) hat der Gießer ständig eine Schutzbrille zu tragen und Gießpfanne und Gießstrahl zu beobachten, b) ist der Aufenthalt unter der Überlaufrinne gefüllter Gießpfannen verboten, c) sind die sich bildenden Ansätze am Ausguß laufend zu beseitigen. (4) Beim Säubern des Ausgusses mittels Sauerstofflanze ist diese so zu führen, daß die am Gießprozeß beteiligten Werktätigen durch Stahlspritzer nicht gefährdet werden. (5) Die Ausrüstung zum Brennen mit Sauerstoff ist ständig in einem betriebssicheren Zustand zu halten und vor der Benutzung durch den Gießer zu überprüfen. Ein fester und dichter Sitz des Brennrohres im Anschlußstück ist zu gewährleisten. (6) Die Kontrolle des Gießbildes hat erst dann zu erfolgen, wenn der Kontrollierende sich davon überzeugt hat, daß der Ausguß sauber ist und keine Stahlspritzer auftreten können. (7) Probekellen und -löffel dürfen nur trocken verwendet werden. Die Probe darf erst entnommen werden, wenn der Stopfen so weit geöffnet ist, daß nur ein fingerdicker Strahl aus dem Ausguß läuft. (8) Bei Gespanndurchbrüchen darf zum Stoppen der Durchbrüche nur erdfeuchtes Material verwendet werden. Die Zugabe von Wasser während des Stahlauslaufes ist verboten. (9) Das Abschrecken von vergossenem Stahl in den Kokillen mittels Wasser hat aus 5 m Entfernung mit geeigneten Mitteln zu erfolgen. Das Abschrecken von Restblöcken ist untersagt. (10) Das Abstellen von abgegossenen Gießwagen, heißen Kokillen oder Blöcken muß so erfolgen, daß sich brennbare Stoffe durch die Wärmestrahlung nicht entzünden können. (11) Das Abblasen von Personen oder von Kleidungsstücken mit Sauerstoff oder Druckluft ist verboten. § 18 Strangguß (1) Die Bedienung von Stranggußanlagen darf nur Werktätigen überlassen werden, die nach Vorliegen der erforderlichen Qualifikation die Bedienungsberechtigung für die Bedienung von Stranggußanlagen erworben haben. (2) Das Bedienen der Verteilergefäßfeuer auf den Stranggußanlagen ist nur den Werktätigen gestattet, die anhand der Bedienungsanweisung eingewiesen wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Eignungskriterien, operativen Möglichkeiten Leistungs- und Verhaltenseigenschaften und Bereitschaft zur operaJaven jZusammenarbeit eine Einheit bilden und der konkreten operativen Aufgabenstellung sowie den Regimebedingungen entsprechen müssen.

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