Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 308

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 308 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 308); 308 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 26. Juni 1974 §14 Trichter (1) Zum Stellen und Ziehen der Trichter sind die Trichterzange oder das Stellgehänge zu benutzen. Das Stellen mit Seil oder Kette ist untersagt. (2) Zum Einfädeln des Zentrierrohres in den Verteilerstein ist beim Stellen der Trichter die Trichterzange zu benutzen. (3) Beim Auffädeln der Trichterrohre auf. das Fädelrohr sind Arbeiten unterhalb der Arbeitsbühne in diesem Bereich nicht gestattet. (4) Die Fädelrohre sind an der Arbeitsbühne an dem für das Auffädeln vorgesehenen Platz abzustellen. (5) Erforderliche Brennarbeiten an Trichtern dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Trichter, die gebrannt werden müssen, abgelegt sind. Ist es erforderlich, fertig gebrannte Trichter zwischenzeitlich aufzunehmen, so sind die Brennarbeiten einzustellen. Das Aufnehmen der Trichter ist in sicherer Entfernung abzuwarten. (6) Die Inbetriebnahme und Bedienung der Trichterknochen-ausdrückanlage darf nur von Werktätigen vorgenommen werden, die über die Bedienung und Wartung dieser Anlage aktenkundig unterwiesen wurden. (7) Während des Aufsetzens und Abnehmens des Trichters am Kippstuhl der Trichterknochenausdrückanlage ist der Aufenthalt im Umkreis von 4 m untersagt. §15 Gießgruben (1) Gießgruben dürfen nur über Leitern betreten oder verlassen werden. (2) Zum Überqueren der Gießgruben sind Laufstege zu benutzen. Das Betreten von Kokillen während und nach dem Abguß ist untersagt. (3) Auf Arbeitswegen und Laufstegen dürfen keine Gegenstände oder Materialien gelagert werden. (4) Der Grubenrand ist stets glatt und stolperfrei zu halten. Die Bereitstellung von Werkzeugen und Material in der Nähe des Grubenrandes hat so zu erfolgen, daß ein Abrutschen und Hineinfallen der Materialien in die Gießgrube verhindert wird. §16 Wagenguß (1) Die Gießbühne ist ständig in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Werkzeuge und Materialien sind an der Geländerseite der Gießbühne so abzulegen, daß ein sicheres Begehen und Arbeiten möglich ist. (2) Beim Säubern der Gießbühne mittels Wasser sind zurückbleibende Wasserlachen im Bereich der Gießstände, zwischen den Gleisen und in unmittelbarer Gleisnähe, zu beseitigen. (3) Gießwagen sind nur über Arbeitsbühnen oder Aufstiege zu besteigen. (4) Beim Beräumen der Gießwagen mittels Kran ist darauf zu achten, daß sich zwischen dem jeweiligen Standort des Arbeitenden und dem zu beräumenden Gießwagen mindestens 1 Wagenlänge Zwischenraum zu befinden hat. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist der Gießwagen zu verlassen. Die Festlegung gilt auch für das Arbeiten auf Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten in unmittelbarer Nähe von Gießwagen oder Gießzügen. (5) Beim Auslegen von Gespannplatten auf Gießwagen darf der Wagen erst betreten werden, wenn die Gespannplatte auf dem Gießwagen aufliegt. (6) Das Betreten von Gießwagen zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten ist nur bei Stillstand der Gießwagen und bei abgekuppelter Lok gestattet. (7) Während des Abgießens ist der Aufenthalt unter -und neben der Gießbühne verboten. (8) Lokomotiven ' müssen vor Wärmestrahlung, Stahlspritzern und Funkenflug an den gefährdeten Stellen geschützt sein. §17 Gießprozeß (1) Gießkranfahrer sind beim Transport gefüllter Gießpfannen durch den verantwortlichen Gießmeister oder einen von ihm beauftragten Vertreter einzuweisen. Der Aufenthalt anderer Werktätiger und Betriebsfremder in unmittelbarer Nähe der einzuweisenden Pfanne ist verboten. (2) Bevor die Gießpfanne über den Gießtrichter des ersten Gespannes gefahren wird, ist die Hülse aus dem Augguß zu entfernen. (3) Während des Gießens a) hat der Gießer ständig eine Schutzbrille zu tragen und Gießpfanne und Gießstrahl zu beobachten, b) ist der Aufenthalt unter der Überlaufrinne gefüllter Gießpfannen verboten, c) sind die sich bildenden Ansätze am Ausguß laufend zu beseitigen. (4) Beim Säubern des Ausgusses mittels Sauerstofflanze ist diese so zu führen, daß die am Gießprozeß beteiligten Werktätigen durch Stahlspritzer nicht gefährdet werden. (5) Die Ausrüstung zum Brennen mit Sauerstoff ist ständig in einem betriebssicheren Zustand zu halten und vor der Benutzung durch den Gießer zu überprüfen. Ein fester und dichter Sitz des Brennrohres im Anschlußstück ist zu gewährleisten. (6) Die Kontrolle des Gießbildes hat erst dann zu erfolgen, wenn der Kontrollierende sich davon überzeugt hat, daß der Ausguß sauber ist und keine Stahlspritzer auftreten können. (7) Probekellen und -löffel dürfen nur trocken verwendet werden. Die Probe darf erst entnommen werden, wenn der Stopfen so weit geöffnet ist, daß nur ein fingerdicker Strahl aus dem Ausguß läuft. (8) Bei Gespanndurchbrüchen darf zum Stoppen der Durchbrüche nur erdfeuchtes Material verwendet werden. Die Zugabe von Wasser während des Stahlauslaufes ist verboten. (9) Das Abschrecken von vergossenem Stahl in den Kokillen mittels Wasser hat aus 5 m Entfernung mit geeigneten Mitteln zu erfolgen. Das Abschrecken von Restblöcken ist untersagt. (10) Das Abstellen von abgegossenen Gießwagen, heißen Kokillen oder Blöcken muß so erfolgen, daß sich brennbare Stoffe durch die Wärmestrahlung nicht entzünden können. (11) Das Abblasen von Personen oder von Kleidungsstücken mit Sauerstoff oder Druckluft ist verboten. § 18 Strangguß (1) Die Bedienung von Stranggußanlagen darf nur Werktätigen überlassen werden, die nach Vorliegen der erforderlichen Qualifikation die Bedienungsberechtigung für die Bedienung von Stranggußanlagen erworben haben. (2) Das Bedienen der Verteilergefäßfeuer auf den Stranggußanlagen ist nur den Werktätigen gestattet, die anhand der Bedienungsanweisung eingewiesen wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung abgespielt. Diese positive Tendenz in der Arbeit mit Schallaufzeichnungen verdeutlicht eine konkrete Methode zur Sicherung elnephohen Qualität der Beweisführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und operativen Kombinationen Grundsätze der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden zur Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziel der Anwendung operativer Legenden ist der wirksame Einsatz der sowie anderer Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verbessern. Sie muß vor allem nach echten qualitativen Gesichtspunkten erfolgen und zu einem festen Bestandteil der Eührungs- und Leitungstätigkeit werden.

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