Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 301

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 301 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 301); Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. Juni 1974 301 (2) Die Fachkommissionen leiten die Weiterbildungsleiter gemäß § 8 an und überwachen in Zusammenarbeit mit den Räten der Bezirke, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung. (3) Die Fachkommissionen nehmen ihre Aufgaben nach einer von der Akademie erarbeiteten und vom Minister für Gesundheitswesen bestätigten Arbeitsordnung wahr. (4) Die Mitglieder der Fachkommissionen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses. Sie sind zur Ausübung ihrer Tätigkeit freizustellen. §6 Zusammensetzung der Fachkommissionen (1) Mitglieder der Fachkommissionen sind: ein Fachapotheker der betreffenden Fachrichtung als Vorsitzender, mindestens drei Fachapotheker der jeweiligen Fachrichtung, ein Fachapotheker als Vertreter der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft der Pharmazeutischen Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Zur Durchführung der Prüfungen können Vertreter der Betriebe und Einrichtungen des Arzneimittelwesens als Berater hinzugezogen werden. (2) Die Vorsitzenden der Fachkommissionen werden vom Rektor der Akademie mit Zustimmung des Ministers für Gesundheitswesen ernannt. Die Mitglieder der Fachkommissionen werden vom Rektor der Akademie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission ernannt. Die Pharmazeutische Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist vorschlagsberechtigt. Die Ernennung erfolgt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. §7 Weiterbildungseinrichtungen (1) Die Weiterbildung zum Fachapotheker erfolgt in Einrichtungen einschließlich Hochschuleinrichtungen , Instituten und Betrieben, die eine Weiterbildung, entsprechend den Bildungsprogrammen gewährleisten und hierfür staatlich zugelassen sind (nachfolgend Weiterbildungseinrichtungen genannt). (2) Die Leiter der Weiterbildungseinrichtungen sind für die in ihrer Einrichtung durchzuführende Gesamt- oder Teilweiterbildung verantwortlich. (3) Vorschlagsberechtigt für die Auswahl von Weiterbildungseinrichtungen sind: zentrale und örtliche staatliche Organe und wirtschaftsleitende Organe, die Fachkommissionen. (4) Die Genehmigung zur Gesamt- oder Teilweiterbildung ' für eine Fachrichtung erteilt das Ministerium für Gesundheitswesen im‘ Einvernehmen mit' der jeweiligen Fachkommission auf Antrag des Leiters des betreffenden Betriebes bzw. der betreffenden Einrichtung. §8 Weiterbildüngsleiter (1) Weiterbildungsleiter sind Fachapotheker der jeweiligen Fachrichtung, die durch die Teilnahme an Lehrgängen bei der Akademie einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis erworben haben. Die Weiterbildung kann vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung geleitet werden, wenn er Fachapotheker ist und den Qualifizierungsnachweis erworben hat. Die Weiterbildungsleiter führen die Aufgaben im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten durch. (2) Die Weiterbildungsleiter haben die Weiterbildung in hoher Qualität auf der Grundlage der Bildungsprogramme zu sichern. (3) Vom Weiterbildungsleiter sind jährlich Einschätzungen der Leistung und der Persönlichkeitsentwicklung des Apothekers anzufertigen. Nach Ablauf der Weiterbildung hat der Leiter der Weiterbildungseinrichtung auf der Grundlage dieser jährlichen Einschätzungen und in Zusammenarbeit mit dem Weiterbildüngsleiter eine ausführliche Gesamtbeurteilung auszustellen, in der die erworbenen gesellschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, die fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Persönlichkeitsentwicklung des Apothekers und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zum Ausdruck gebracht werden. Die Gesamtbeurteilung ist dem Apotheker in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine weitere Ausfertigung ist der Personalakte beizufügen. §9 Delegierung und Zulassung (1) Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung zum Fachapotheker sind die Approbation als Apotheker und die Delegierung durch die Versorgungseinrichtung oder durch das zuständige zentrale staatliche oder wirtschaftsleitende Organ. (2) Über die Zulassung zur Weiterbildung, entsprechend der Vorgabe des Ministeriums für Gesundheitswesen, entscheidet der Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, in dessen Territorium der Apotheker tätig ist. Für Apotheker aus Betrieben und Einrichtungen, die zentralen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen unterstehen, entscheidet der Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, in dessen Territorium das betreffende Organ seinen Sitz hat. §10 Dauer der Weiterbildung (1) Die Dauer der Weiterbildung zum Fachäpotheker beträgt . für jede Fachrichtung 4 Jahre. (2) Die Dauer der einzelnen Weiterbildungsabschnitte richtet sich nach der Erfüllung der in den Bildungsprogrammen festgelegten Anforderungen und wird vom Weiterbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Apotheker festgelegt. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, hat der Weiterbildungsleiter unverzüglich eine Entscheidung durch die Fachkommission zu veranlassen. (3) Die Weiterbildung zum Fachapotheker ist in der Regel ohne Unterbrechung durchzuführen. (4) Unterbrechungen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, sind vom Weiterbildungsleiter dem zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, bzw. dem zuständigen zentralen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organ unverzüglich mitzuteilen. Während dieser Zeit kann die Weiterbildung in besonderer Form durch angeleitetes Selbststudium fortgeführt werden. (5) -Beträgt die Unterbrechung gemäß Abs. 4 für die gesamte Dauer der Weiterbildung mehr als 6 Monate, verlängert sich die Gesamtdauer der Weiterbildung um die Zeit, die 6 Monate - überschreitet. (6) Bei Unterbrechungen sind Vereinbarungen über die Be-, dingungen' und die Terminstellung zwischen dem betreffenden Apotheker und dem Weiterbildüngsleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der Einrichtung nach Zustimmung durch die Fachkommission zu treffen. Sie sind Bestandteil der Weiterbildungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 2. §11 Zurücknahme der Zulassung zur Weiterbildung (1) Die Zulassung zur Weiterbildung ist durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, der sie ! ausgesprochen hat, zurückzunehmen, wenn sich aus Tatsachen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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