Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 3 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 3); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 8. Januar 1974 3 Für die weitere Ausarbeitung von Gegenplänen auf der Grundlage der mit den staatlichen Planauflagen 1974 übergebenen inhaltlichen Orientierungsziele gilt folgende Regelung: Zusätzliche Zuführungen zum Prämienfonds der Betriebe in Höhe von 2,5 % der staatlichen Plankennziffer Prämienfonds je 1 % der Überbietung der staatlichen Planauflage W arenproduktion, 0,8% der staatlichen Plankennziffer Prämienfonds je 1 % der Überbietung der staatlichen Planauflage Nettogewinn werden für die weitere Ausarbeitung des Gegenplanes entsprechend der in Ziff. 6 dieser Regelungen festgelegten Terminstellung vorgenommen. Wird diese mit dem Gegenplan übernommene Überbietung der Warenproduktion bzw. des Nettogewinns gegenüber den staatlichen Planauflagen in der Plandurchführung nicht erreicht, ist der erhöhte Prozentsatz von 2,5 % bzw. 0,8 % nur auf die erreichte Überbietung anzuwenden. Für die Finanzierung dieser zusätzlichen Zuführungen zum Prämienfonds der Betriebe gilt § 4 der Verordnung vom 12. Januar 1972. Bei Übererfüllung der staatlichen Planauflagen Warenproduktion bzw. Nettogewinn und des Gegenplanes gelten die in der Verordnung vom 12. Januar 1972 festgelegten Sätze von 1,5% und 0,5% sowie die übrigen Festlegungen des § 3. Die gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Januar 1972 festgelegten Höchstzuführungen zum Prämienfonds können um die erhöhten Zuführungen für die Überbietung der staatlichen Aufgaben bzw. staatlichen Planauflagen überschritten werden. 10. Die Bestimmungen der Anordnung vom 3. Juli 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. II Nr. 42 S. 467) sind für die weitere Ausarbeitung des Gegenplanes entsprechend der in Ziff. 6 dieser Regelungen festgelegten Ter-minstellung wie folgt anzuwenden: Die nach § 3 der Anordnung vom 3. Juli 1972 für jedes Prozent Überbietung der staatlichen Aufgabe Arbeitsproduktivität gewährten Zuführungen zum Leistungsfonds in Höhe von 1,2 % des geplanten Lohnfonds für Produktionsarbeiter gelten auch für die Überbietung der staatlichen Planauflage Arbeitsproduktivität mit dem Gegenplan. Die nach § 4 der Anordnung vom 3. Juli 1972 ge-währten Zuführungen zum Leistungsfonds für die weitere Senkung des spezifischen Verbrauchs von Rohstoffen, Material und Energie gegenüber dem geplanten Verbrauch des Vorjahres in Höhe von 50% der Kosteneinsparungen infolge der Senkung des spezifischen Energieverbrauchs und 20% der Kosteneinsparung infolge der Senkung des spezifischen Verbrauchs von Rohstoffen und Material gelten auch für die zusätzlich mit der weiteren Ausarbeitung des Gegenplanes festgelegte Senkung des Verbrauchs. 11. Der Beschluß vom 19. Januar 1972 zur Richtlinie über die Inanspruchnahme des geplanten Lohnfonds für das Jahr 1972 (GBl. II Nr. 10 S. 127)* gilt auch für die Durchführung der Gegenpläne. 12. Die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 3. Juli 1972 (GBL II Nr. 42 S. 469) gilt auch für die Ausarbeitung und Durchführung der Gegenpläne. * Entsprechend der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1972 (GB1. n Nr. 74 S. 862) ist der „Beschluß vom 19. Januar 1972 zur Richtlinie über die Inanspruchnahme des geplanten Lohnfonds für das Jahr 1972“ weiter gültig. Anordnung Nr. 2* über das planmäßige Erfassen, Sammeln und Aufbereiten von metallischen Sekundärrohstoffen und metallurgisch sowie für die Feuerfest-Industrie verwertbaren Industrierückständen Sekundärrohstoffanordnung (M) vom 21. Dezember 1973 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 28. April 1972 über das planmäßige Erfassen, Sammeln und Aufbereiten von metallischen Sekundärrohstoffen und metallurgisch sowie, für die Feuerfest-Industrie verwertbaren Industrierückständen Sekun-därrohstoffanordnung (M) (GBl. II Nr. 29 S. 333) folgendes angeordnet: §1 Der § 8 erhält folgende Fassung: „(1) Über Menge, Qualität und Preis der erhaltenen Schrottlieferungen erteilen a) die örtlich zuständigen Betriebe des VEB Kombinat Metallaufbereitung oder der sonstige Schrotthandel Gutschriftsanzeigen, b) die schrottverbrauchenden Betriebe Werkbefunde. Diese sind Abrechnungsgrundlage des Planes des Aufkommens von metallischen Sekundärrohstoffen (Schrott) bzw. der Verträge gemäß § 7 Abs. 3. (2) Der Eigenverbrauch (§ 6 Abs. 5) eines schrottverbrauchenden Betriebes wird auf die für den Betrieb bilanzierte Verbrauchsmenge angerechnet.“ §2 Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a (1) Die Anfallstellen sind dafür verantwortlich, daß der Schrott, der vergegenständlichte Staats- und Dienstgeheimnisse enthält oder in anderer Form Auskunft über dienstliche Angelegenheiten gibt, auf eigene Kosten so bearbeitet wird, daß aus den verbleibenden Rückständen keine Offenbarung über den geheimzuhaltenden oder dienstlichen Inhalt erfolgen kann. (2) Die Anfallstellen, die keine Voraussetzungen für eine derartige Bearbeitung besitzen, haben diesen Schrott nach der Versanddisposition des örtlich zuständigen Betriebes des VEB Kombinat Metallaufbereitung direkt beim schrottverbrauchenden Betrieb abzuliefem. (3) Die verschlußsichere Aufbewahrung dieses Schrottes ist zu gewährleisten. Jeglicher Zugriff durch Unbefugte ist zu unterbinden. (4) Die geltenden Rechtsvorschriften über den Geheimnisschutz bleiben von diesen Festlegungen unberührt.“ §3 Der § 19 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anfallstellen, die Betriebe des VEB Kombinat Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel haben Beauftragte für die Schrottverladung einzusetzen. Diese Beauftragten haben dafür zu sorgen, daß der verladene Schrott entsprechend dieser Anordnung frei von sprengstoffbehafteten und explosionsfähigen Gegenständen (gefährlicher Schrott) ist. Die Beauftragten haben das durch ihre Unterschrift in einem Verladebuch zu bestätigen. I * Anordnung (Nr. 1) vom 28. April 1972 (GBl. II Nr. 29 S. 333);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

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