Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 295); Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. Juni 1974 295 Zurücknahme und Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung kann sich der Bezirksarzt auf die Stellungnahme der zuständigen Fachkommission stützen. V. § 20 Staatliche Anerkennung im Ausnahmefall Das Ministerium für Gesundheitswesen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen über die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Stellungnahme der zuständigen Fachkommission entscheiden, wenn eine Weiterbildung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung erfolgte, aber auf Grund einer Spezialausbildung innerhalb oder außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die einer Qualifikation als Facharzt/Fachzahnarzt voll entsprechen. § 21 Anerkennung von Tätigkeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abgcleistet wurden (1) Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Medizin oder Stomatologie außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben und die Approbation, als Arzt/Zahn-arzt in der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, können eine Weiterbildung gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung in der Deutschen Demokratischen Republik aufnehmen bzw. fortsetzen. Der Bezirksarzt entscheidet bei Fortsetzung der Weiterbildung nach Stellungnahme der zuständigen Fachkommission über die Anforderungen, die bis zum Abschluß der Weiterbildung noch zu erfüllen sind. (2) Ärzte und Zahnärzte, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik tätig waren, können mit der Erteilung der Approbation als Arzt/Zahnarzt in der Deutschen Demokratischen Republik als Facharzt/Fachzahnarzt anerkannt werden, wenn sie auf Grund einer Weiterbildung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den Anforderungen dieser Anordnung besitzen. Die staatliche Anerkennung erteilt in diesen Fällen der zuständige Bezirksarzt nach Entscheidung des Ministeriums für Gesundheitswesen auf der Grundlage der Überprüfung der Voraussetzungen und Stellungnahme der zuständigen zentralen Fachkommission. §22 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die Versagung der Erteilung oder die Zurücknahme der staatlichen Anerkennung gemäß § 19 Absätze 1 und 2 sowie gegen die Ablehnung der Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 19 Abs. 4 kann Beschwerde eingelegt werden. (2) Der von der Entscheidung gemäß Abs. 1 Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (3) Die Beschwerde ist schriftlich unter’Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Bezirksarzt einzulegen. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser Frist der Beschwerdekommission beim Ministerium für Gesundheitswesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die Beschwerdekommission entscheidet endgültig. (6) Die Beschwerdekommission wird vom Ministerium für Gesundheitswesen im Bedarfsfall einberufen und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) zwei Vertreter des Ministeriums für Gesundheitswesen, b) ein Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen, c) zwei vom Minister für Gesundheitswesen auf Vorschlag des Rektors der Akademie benannte leitende Fachärzte/ Fachzahnärzte der.jeweiligen Fachrichtung, d) für Entscheidungen über Beschwerden von Ärzten/Zahn-ärzten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Ministeriums für Gesundheitswesen jeweils ein weiterer Vertreter des zuständigen zentralen staatlichen Organs. §23 Staatliche Anerkennung vor Inkrafttreten dieser Anordnung Staatliche Anerkennungen, die nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung vor Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. V. Übergangsbestimmungen §24 (1) Für Ärzte/Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung im dritten, vierten oder fünften Jahr ihrer Weiterbildung befinden, gelten die Anforderungen der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsstandards. (2) Für Ärzte/Zahnärzte im ersten und zweiten Weiterbildungsjahr ist der Verlauf der Weiterbildung unter Berücksichtigung bereits erworbener Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den mit dieser Anordnung in Kraft gesetzten Bildungsprogrammen anzupassen. VI. Schiußbestimmungen §25 (1) Der Minister für Gesundheitswesen-und die Leiter der zentralen staatlichen Organe, denen medizinische Einrichtungen unterstellt sind, regeln in Vereinbarungen besondere Festlegungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben dieser Einrichtungen ergeben. ■ (2) Bereits bestehende Vereinbarungen zwischen dem Minister für Gesundheitswesen und den Leitern anderer zentraler staatlicher Organe, die zur Durchführung der Facharztord-nung/Fachzahnarztordnung vom 1. Februar 1967 (GBl. II Nr. 14 S. 83) abgeschlossen wurden, können im gegenseitigen Einvernehmen ihre Gültigkeit behalten. §26 Diese Anordnung ist in Verbindung mit der Anordnung vom 11. November 1963 über die Weiterbildung und Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen (GBl. II Nr. Ill S. 873) und der Anordnung vom 11. November 1963 über die Planung und Abrechnung von Weiterbildungsplanstellen und Facharzt- bzw. Fachzahnarztplanstellen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen (GBl. II Nr. Ill S. 876) anzuwenden. §27 (1) Diese Anordnung tritt am 1. September 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 1. Februar 1967 über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fach-ärzte/Fachzahnärzte Facharztordnung/Fachzahnarztord-nung (GBl. II Nr. 14 S. 83) außer Kraft. Berlin, den 23. Mai 1974 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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