Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 274

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 274 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 274); 274 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 10. Juni 1974 Anordnung Nr. 2* 1 über die Gebühren und Kosten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen Gebühren für industrielle Muster vom 3. Mai 1974 Gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen erhebt für industrielle Muster Gebühren nach den Bestimmungen dieser Anordnung und der als Anlage beigefügten Tabelle. Die §§ 2 bis 6 der Anordnung (Nr. 1) vom 15. November 1971 (GBl. II Nr. 76 S. 658) sowie der Abschnitt I Allgemeine Gebühren der Gebühren- und Kostentabelle zur Anordnung (Nr. 1) gelten auch für industrielle Muster. § 2 Für Geschmacksmuster, deren Schutzfrist nach Inkrafttreten der Verordnung über industrielle Muster abläuft, ist einmalig eine Gebühr von 250 M zu entrichten, wenn die Schutzfrist gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung auf insgesamt 10 Jahre ausgedehnt werden soll. § 3 (1) Die Gebühren für die Anmeldung und für die ersten 5 Jahre der Laufdauer eines Patentes für ein industrielles Muster sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bestätigung des Einganges der Anmeldung durch das Amt für Erfindungs- und Patentwesen unter Angabe des Anmelders und der näheren Bezeichnung der Anmeldung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Ein Patent für ein industrielles Muster kann für jeweils 5 Jahre bis zu einer Laufdauer von 15 Jahren aufrechterhalten werden. Die Aufrechterhaltung wird dadurch bewirkt, daß im jeweils letzten Jahr der Laufdauer eine Gebühr für die Aufrechterhaltung gezahlt wird. (3) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung eines Patentes für ein industrielles Muster vorgesehenen Gebühr wird bei gleichzeitiger Erhebung einer Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung eine Nachfrist von 6 Monaten gewährt. (4) Werden die Gebühr für die Aufrechterhaltung und der Zuschlag für die verspätete Zahlung nicht rechtzeitig gezahlt, so erlischt das Patent für ein industrielles Muster. § 4 Die Gebühr für die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsstelle oder gegen eine Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigerklärung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, zu zahlen. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt. § 5 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1974 Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen Prof. Dr. Hemmerling * Anordnung (Nr. 1) vom 15. November 1971 (GBl. n Nr. 76 S. 658) Anlage zu vorstehender Anordnung Gebühren- und Kostentabelle I. Gebühren für industrielle Muster, für die ein Urheberschein beantragt wurde Gegenstand der Gebührenerhebung M 1. Antrag auf Aussetzung der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster) 20, 2. Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über industrielle Muster und § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über industrielle Muster vom 11. Februar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 145) 25, 3. Antrag auf Nichtigerklärung (§ 25 der Verordnung über industrielle Muster) 50, 4. Antrag auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 26 der Verordnung über industrielle Muster) a) gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle 20, b) gegen Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigerklärung 100, 5. Gesuch auf internationale Hinterlegung eines industriellen Musters nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle 100, II. Gebühren für industrielle Muster, für die ein Patent beantragt wurde Gegenstand der Gebührenerhebung M 1. Anmeldung (§ 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Verordnung über' industrielle Muster) a) je industrielles Muster 100, b) je Sammelanmeldung 200, 2. Veröffentlichung einschl. Druckkostenbeitrag für die Bekanntmachung einer Anmeldung (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster) 30, 3. Antrag auf Aussetzung der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster) a) Antrag auf Aussetzung bis zu 6 Monaten 100, b) Antrag auf Aussetzung über 6 Monate 200, 4. Antrag auf Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (§ 11 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster) 100, 5. Antrag auf Nichtigerklärung (§ 25 der Verordnung über industrielle Muster) 50, 6. Antrag auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 26 der Verordnung über industrielle Muster) 150, 7. Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters oder einer Firmenänderung 50,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

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