Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 266

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 266 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 266); 266 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 4. Juni 1974 mindestens 0,60 m betragen. Ausgenommen von der letzteren Festlegung sind Tabakzwischenläger in Verarbeitungsbetrieben, sofern der Tabak gegen Wandfeuchtigkeit geschützt ist und spätestens nach jeweils 4 Wochen umgeschlagen wird. (3) Tabakballen müssen einsturzsicher gestapelt sein und dürfen nicht höher als 2,50 m gelagert werden. Sind Tabakballen in Gitterboxpaletten eingelegt, so dürfen nicht mehr als 4 Paletten übereinander gestapelt werden. (4) Tabakfässer sind liegend und gesattelt zu stapeln. Die unteren Fässer sind durch Verkeilen gegen Wegrollen zu sichern. Tabakkisten sind, je nach Tabaksorten stehend oder liegend, einsturzsicher zu stapeln.“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. Berlin, den 25. April 1974 Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie I.V.: Bein Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 2* über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der staatlichen Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft vom 2. Mai 1974 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft wird zur Änderung der Anordnung vom 25'. Juni 1973 über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der staatlichen Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft (GBl. I Nr. 34 S. 353) folgendes angeordnet: §1 Der § 4 erhält folgende Fassung: „Materielle Interessiertheit (1) Die staatlichen Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft bilden einen Prämienfonds und einen Kultur- und Sozialfonds. (2) Die Planung und Bildung des Prämienfonds erfolgt in Höhe von 340 M je Beschäftigten.** (3) Die Planung und Bildung des Kultur- und Sozialfonds erfolgt in Höhe von 125 M jährlich je Beschäftigten (geplante VbE lt. bestätigtem Stellenplan bzw. Arbeitskräfteplan zuzüglich Anzahl der Lehrlinge). (4) In Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung bereits höhere Zuführungen je VbE zum Prämien-, Kultur- und Sozialfonds geplant hatten, ist der Prämienfonds und der Kultur- und Sozialfonds im Rahmen der bisherigen Mittel zu bilden. Die Aufteilung auf die genannten Fonds hat so zu erfolgen, daß der Kultur- und Sozialfonds mindestens die im Abs. 3 genannte Höhe erreicht. (5) Das zuständige örtliche Staatsorgan legt mit der Bestätigung des Planes der Aufgaben und des Haushaltsplanes fest, * Anordnung (Nr. 1) vom 25. Juni 1973 (GBl. I Nr. 34 S. 353) ** Vollbeschäftigtenemheit/VbE lt. bestätigtem Stellenplan zuzüglich Anzahl der Lehrlinge im Verhältnis 3 Lehrlinge = 1 VbE. Soweit kein bestätigter Stellenplan vorhanden ist, sind die VbE lt. Arbeitskräfteplan zugrunde zu legen. welche Schwerpunktaufgaben und Kennziffern aus diesen Plänen für die volle Inanspruchnahme des Prämienfonds zugrunde zu legen sind. (6) Bei Übererfüllung der bestätigten Pläne entscheidet das zuständige örtliche Staatsorgan bei der Jähresrechenschafts-legung über zusätzliche Zuführungen bis zu 15 % des geplanten Prämienfonds, bei Nichterfüllung der Pläne über eine Minderung bis zu 20 % des geplanten Prämienfonds. Auf eine Minderung des geplanten Prämienfonds kann verzichtet werden, wenn trotz hervorragender Leistungen der Werktätigen die Erfüllung der Pläne nicht gesichert werden konnte. Reichen die finanziellen Mittel für die zusätzlichen Zuführungen nicht aus, erfolgt die Finanzierung aus dem Haushalt des zuständigen örtlichen Staatsorgans. (7) Mittel aus dem Prämienfonds dürfen nicht für Werktätige anderer Betriebe und Einrichtungen Verwendet werden. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der örtlichen Staatsorgane in Abstimmung mit den Vorständen der zuständigen örtlichen Gewerkschaftsorgane Prämien an ehrenamtlich tätige Bürger gezahlt werden, die durch hervorragende Leistungen wesentlich zur Erfüllung und Übererfüllung der Pläne beigetragen haben. (8) Prämien aus dem Prämienfonds gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (9) Die Finanzierung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds erfolgt aus Mitteln des zuständigen örtlichen Staatsorgans entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften. (10) Die Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Sozialfonds hat entsprechend der Verordnung vom 31. Januar 1974 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen (GBl. I Nr. 12 S. 105) zu erfolgen.“ §2 Der § 5 erhält folgende Fassung: „Übertragbarkeit Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds sind in das Folgejahr zu übertragen.“ §3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1974 Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie I. V.: B e i n Stellvertreter des Ministers Anordnung über das Statut des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. April 1974 Das Wirken des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik dient der Förderung des Entstehens neuer sozialistisch-realistischer Werke der Literatur und Kunst und der weiteren Entwicklung des kulturellen Lebens. Gemäß der hohen Wertschätzung, die den Schriftstellern und Künstlern in unserer sozialistischen Gesellschaft zuteil wird, werden die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik neu bestimmt mit dem Ziel,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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