Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 265

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 265 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 265); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 4. Juni 1974 265 Anordnung zur Erfassung, Registrierung und Abnahme der an den Hoch- und Fachschulen geplanten und hergestellten Lehrfilme vom 18. April 1974 Zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts für Film, Bild und Ton* (nachstehend Institut genannt) und zur Wahrnehmung der sich aus der Fünften Durchführungsbestimmung vom 8. März 1974 zur Verordnung über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen (GBl. I Nr. 17 S. 174) für das Institut ergebenden Verantwortung, alle für die Ausbildung an Hoch- und Fachschulen geplanten Lehrfilme (nachfolgend Lehrfilme genannt) zu erfassen, um bereits bei der Planung der Entwicklung und Produktion eine bessere Abstimmung und Information zwischen den beteiligten Einrichtungen und damit eine effektivere Nutzung der Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zu erreichen, alle hergestellten und zugelassenen Lehrfilme durch Publikationen des Instituts den Hoch- und Fachschulen bekanntzugeben und damit Voraussetzungen für eine breitere Nutzung der Lehrfilme zu schaffen, wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für alle Universitäten und Hochschulen (nachstehend Hochschulen genannt) sowie Ingenieur- und Fachschulen (nachstehend Fachschulen genannt). Ausgenommen sind die Hoch- und Fachschulen der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung sowie die Hochschule für Film und Fernsehen der DDR. §2 Erfassung und Registrierung der vorhandenen Lehrfilme (1) Alle Lehrfilme, die ab 1. Januar 1970 an den Hoch--und Fachschulen selbst bzw. als Auftragsproduktion hergestellt oder angekauft wurden, sind dem Institut bis 31. Dezember 1974 zwecks Erfassung und Registrierung zu melden. (2) Zur Meldung ist das Formblatt 1** * 1 des Instituts zu benutzen. §3 Erfassung und Registrierung geplanter Lehrfilme (1) Lehrfilme, die ab 1. Januar 1974 an Hoch- und Fachschulen selbst (durch Film- und Bildstellen, Amateurfilmzirkel, Wissenschaftler u. a.) bzw. bei der DEFA, dem Fernsehen der DDR oder bei vom Ministerium für Kultur lizenzierten Filmherstellern in Auftrag gegeben werden sollen, sind dem Institut unter Verwendung des Formblattes 2** zu melden. Ausgenommen sind Filme, die in zentralen Themenplänen des Instituts enthalten sind. (2) Das Institut ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die Erfassung unter Angabe der Registriernummer zu bestätigen (Formblatt 3a**). §4 Abnahme von Lehrfilmen (1) Für die fertiggestellten Filme ist beim Institut die Abnahme entsprechend § 2 Abs. 3 der Anweisung 11 /72 vom 3. Juli 1972 über das Statut des „Instituts für Film, Bild und Ton“* und der Fünften Durchführungsbestimmung vom 8. März 1974 zur Verordnung über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen zu beantragen. * Anweisung Nr. 11/72 vom 3. Juli 1972 über das Statut des „Instituts für Film, Bild und Ton“ in der Fassung vom 15. April 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 6/74) * Die genannten Formblätter sind beim Institut für Film, Bild und Ton, 108 Berlin, Krausenstr. 9 10, oder bei den Film- und Bildstellen der Hoch- bzw. Fachschulen anzufordem. (2) Diese Anordnung gilt auch für Forschungsfilme, die in der Ausbildung bzw. Weiterbildung an Hoch- und Fachschulen Verwendung finden sollen. (3) Dem Antrag (Formblatt 3b**) ist eine Kopie des Filmes zur Abnahme beizufügen. (4) Das Institut ist verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen die Abnahme bzw. in begründeten Fällen die Ablehnung der Abnahme schriftlich mitzuteilen (Formblatt 4**) und die gemäß Abs. 3 eingereichte Abnahmekopie zurückzusenden. (5) Von den abgenommenen Lehrfilmen ist dem Institut auf Anforderung ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. §5 Verfahrensweise (1) Die Meldungen entsprechend § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sowie die Anträge entsprechend § 4 Abs. 1 sind an Hochschulen über den Direktor für Erziehung und Ausbildung, an Fachschulen über den Stellvertreter des Direktors, an Hoch-und Fachschulen mit Film- und Bildstellen über den Leiter der Film- und Bildstelle an das Institut zu senden. \ (2) Für die Zentralstelle für Rationalisierungsmittel der Lehreraus- und -Weiterbildung Erfurt gilt die Vereinbarung zwischen dem Institut und der Zentralstelle für Rationalisierungsmittel der Lehreraus- und -Weiterbildung. §6 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 18. April 1974 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme Anordnung Nr. 1 zur Änderung der Arbeitsschutz-und Brandschutzanordnung 323/1 Tabakbe- und -Verarbeitung vom 25. April 1974 Auf Grund des § 6 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II Nr. 79 S. 703) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 Nr. 3 S. 15) und des § 12 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I Nr. 12 S. 110) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Der § 26 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 323/1 vom 27. Juli 1967 Tabakbe- und -Verarbeitung (Sonderdruck Nr. 559 des Gesetzblattes) erhält die folgende Fassung: „§ 26 Lagerung von Tabak (1) Stapelblöcke dürfen eine Grundfläche von 120 m2 nicht überschreiten. (2) In jedem Lagerraum muß mindestens ein Arbeitsund Kontrollgang von 1,60 m Breite vorhanden sein. Zwischen den einzelnen Stapelblöcken müssen Kontroll- und Lüftungsgänge von mindestens 0,60 m Breite vorhanden sein. Der Abstand der Stapelblöcke von den Wänden muß;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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