Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 25); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1974 25 (3) Die Direktoren der Betriebe sind berechtigt: a) von den Militärabnehmern die Einhaltung der Sicher-heits- und Arbeitsschutzbestimmungen zu fordern und dies zu kontrollieren; b) die Nutzung der betrieblichen Spezialeinrichtungen, wie Labors, Prüf- und Schießstände u. a., aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen unter Angabe der Gründe zeitweilig zu untersagen; c) den Militärabnehmern die Nutzung der betrieblichen Spezialeinrichtungen sowie die Durchführung von Prüfungen an oder mit diesen Einrichtungen zeitweilig zu untersagen (bei gleichzeitiger Information des Ministeriums für Nationale Verteidigung), wenn durch die Militärabnehmer die Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht gegeben ist. §13 (1) 'Soweit spezielle Erzeugnisse und Hauptbaugrupperi, bei Instandsetzungen auch Teile oder angearbeitete Teile als Ausschuß erklärt werden müssen, haben die Betriebe. Anträge mit Begründung und geeigneten' Vorschlägen zur Verwendung dieser Erzeugnisse über die Militärabnehmer beim Ministerium für Nationale Verteidigung einzureichen. Das Ministerium für Nationale Verteidigung entscheidet über die weitere Verwendung dieser Erzeugnisse. (2) Die Verfahrensweise gemäß Abs. 1 findet auf die Aussonderung und Verschrottung der zur Instandsetzung angelieferten Bewaffnung und Ausrüstung ebenfalls Anwendung. (3) Die Protokolle über Aussonderungen und Verschrottungen sind den Militärabnehmern auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. §14 (1) Die vom Ministerium für Nationale Verteidigung im Rahmen der Garantie, des Kundendienstes, der technischen Änderungen/Änderungsdienst sowie der Auswertung von Nutzungsergebnissen in der Nationalen Volksarmee den Betrieben übersandte bzw. übergebene Bewaffnung und Ausrüstung ist gesondert zu erfassen und zu lagern. (2) Die Betriebe sind verpflichtet, die Militärabnehmer bei Reklamationen an Bewaffnung und Ausrüstung unverzüglich schriftlich zu informieren. Sie haben zu gewährleisten, daß die Militärabnehmer bei der Bearbeitung der Reklamationen, insbesondere bei der Durchführung notwendiger Untersuchungen, Erprobungen, Beratungen und Konsultationen u. a., zur Klärung und Beseitigung der Mängelursachen in dem Umfange mitwirken können, wie das von den Militärabnehmern gefordert wird. Das gleiche gilt für Maßnahmen im Rahmen des Kundendienstes, der technischen Änderungen/Änderungsdienst sowie der Auswertung von Nutzungsergebnissen in der Nationalen Volksarmee. §15 (1) Die Betriebe haben die Tätigkeit der Militärabnehmer durch folgende unentgeltliche Leistungen zu sichern: a) Bereitstellung von Diensträumen (Sicherung gemäß den Bestimmungen über Sicherheit und Geheimhaltung) und Inventar für die Militärabnehmer im erforderlichen Umfange und einwandfreien Zustand, insbesondere telefonischen Betriebs- und Amtsanschluß sowie Stahlblechschränke, Schreibmaschinen, Büromaterial und, soweit erforderlich, die notwendige Kapazität an Schreibkräften; b) Bereitstellung des Fernschreibers, VS- und Postkurierdienstes u. ä.; c) Bereitstellung von Kontrollräumen (möglichst getrennt von der Produktion) sowie von Prüfständen, Labors, Schießständen, Garagen, Hallenboxen u. ä.; d) Bereitstellung der Kontroll- und Meßgeräte, Ausrüstungen und Werkzeuge entsprechend den Festlegungen in den verbindlichen Prüfvorschriften; e) Bereitstellung der bestätigten Zeichnungen und technologischen Unterlagen- für die Bewaffnung und Ausrüstung unter Einbeziehung in den technischen Änderungsdienst sowie Unterlagen über durchgeführte Typprüfungen; f) Bereitstellung von Personal und der sonstigen Mittel, wie es für die Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeit der Militärabnehmer notwendig ist; g) Durchführung von erforderlichen Analysen für die Militärabnehmer bzw. von ihnen geforderter Kontrollen und sonstigen Qualitätsuntersuchungen; h) Beförderung der Militärabnehmer in Betriebsteile und Bereiche der Betriebe bzw. zu Orten, sup denen Erprobungen bzw. Beratungen im Zusammenhang mit der Realisierung von Verträgen des Ministeriums für Nationale Verteidigung durchgeführt werden. (2) Die den Militärabnehmern von den Betrieben gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Räume, Prüfmittel und sonstigen Gegenstände sind von den Betrieben in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. §16 Aufgaben der Leiter der übergeordneten Organe Die Leiter der übergeordneten staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind verantwortlich für das Zusammenwirken der Betriebe ihres Bereiches mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung und seinen Militärabnehmern. Sie haben die Erfüllung der Aufgaben der Betriebe gemäß dieser Verordnung zu kontrollieren und in die Berichterstattung durch die Betriebe einzubeziehen. §17 Rechte und Pflichten der staatlichen Aufsichts- und Prüforgane (1) Die Leiter der staatlichen Aufsichts- und Prüforgane haben zu sichern, daß durch diese Organe die Tätigkeit der Militärabnehmer bei der Qualitätssicherung der Bewaffnung und Ausrüstung wirksam unterstützt wird. (2) Die staatlichen Aufsichts- und Prüforgane haben mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung Vereinbarungen über das Zusammenwirken, die Unterstützung sowie Vermittlung von Erkenntnissen bei der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Qualität und Effektivität der Tätigkeit der Militärabnehmer abzuschließen. (3) Die Leiter der staatlichen Aufsichts- und Prüforgane haben auf Anforderung des Ministeriums für Nationale Verteidigung zu gewährleisten, daß die staatlichen Aufsichts- und Prüforgane zur Qualitätssicherung von Bewaffnung und Ausrüstung Prüfungen für das Ministerium für Nationale Verteidigung übernehmen bzw. bei Prüfungen durch die Militärabnehmer mitwirken. (4) Die staatlichen Aufsichts- und Prüforgane sind verpflichtet, in den Betrieben festgestellte Mängel und Unzulänglichkeiten an Bewaffnung und Ausrüstung, die Auswirkungen auf Lieferungen oder Leistungen an das Ministerium für Nationale Verteidigung haben können, den Militärabnehmern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und diesen die Möglichkeiten zu geben, an Beratungen zur Klärung der Mängelursachen und Festlegung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung teilzunehmen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 25) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 25)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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