Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 247

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 247 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 247); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 23. Mai 1974 247 §14 Die Oberste Bergbehörde überprüft den Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger unter Einbeziehung des Direktors des Betriebes, zu dem der betreffende Werktätige im Arbeitsrechtsverhältnis steht, von Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes sowie des betreffenden Werktätigen. §15 (1) Nach Überprüfung des Antrages entscheidet die Oberste Bergbehörde über die Anerkennung als Sachverständiger. (2) Bei erfolgter Anerkennung erhält der Sachverständige eine Urkunde. Der Antragsteller wird von der Anerkennung informiert. (3) Die Anerkennung als Sachverständiger wird auf die Durchführung bestimmter Aufgaben, auf einzelne Fachgebiete und gegebenenfalls auf Bereiche beschränkt. (4) Die Anerkennung als Sachverständiger ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. §16 Sachverständige sind verpflichtet, der Obersten Bergbehörde unverzüglich folgende Änderungen mitzuteilen: Änderung des Wirkungsbereiches im Rahmen der Sachverständigentätigkeit, Änderung der beruflichen Tätigkeit, Wechsel der Arbeitsstelle, Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß. §17 Wird einem Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger nicht stattgegeben, so sind dem Antragsteller von der Obersten Bergbehörde die Gründe dafür mitzuteilen. §18 Die Oberste Bergbehörde führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen. V. Zurücknahme der Anerkennung §19 (1) Die Oberste Bergbehörde ist berechtigt, die Anerkennung von Sachverständigen zurückzunehmen, wenn der Sachverständige schuldhaft in schwerer Weise seine Berufspflichten oder die Interessen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung verletzt hat, der Sachverständige nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit bietet oder ein begründeter Antrag auf Zurücknahme der Anerkennung gestellt wird. (2) Uber die Einleitung des Verfahrens auf Zurücknahme der Anerkennung entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde. (3) Im Verfahren auf Zurücknahme der Anerkennung ist dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen bzw. den Antragsgründen Stellung zu nehmen. (4) Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde über die Zurücknahme der Anerkennung oder über die Einstellung des Verfahrens auf Zurücknahme der Anerkennung ist dem Betroffenen mit einer Begründung schriftlich zuzustellen. Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem ehemaligen Antragsteller auf die Anerkennung mitzuteilen. §20 (1) Gegen die Entscheidung auf Zurücknahme der Anerkennung gemäß § 19 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach .Zugang der Entscheidung beim Leiter der Obersten Bergbehörde einzulegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Beschwerde endgültig. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. VI. Sonstige Bestimmungen §21 Der § 10 der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erhält folgende Fassung: „Standsicherheitsnachweise sind, von durch die Oberste Bergbehörde anerkannten Sachverständigen für Böschungen geprüft oder angefertigt, der Bergbehörde vorzulegen.“ §22 (1) Für Sachverständige, deren Anerkennung vor dem 1. Januar 1971 erfolgte, erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Sachverständigentätigkeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung. Neuanträge auf Anerkennung als Sachverständiger sind auf der Grundlage dieser Anordnung mindestens 3 Monate vor Ablauf der genannten Frist zu stellen. (2) Sachverständige, die nach dem 1. Januar 1971 anerkannt wurden, erhalten von der Obersten Bergbehörde eine Urkunde auf der Grundlage dieser Anordnung ohne Antragstellung ausgehändigt. (3) Für Struktureinheiten von Betrieben, die als Sachverständige anerkannt sind, erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Sachverständigentätigkeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung. Anträge auf Anerkennung von Leitern und Mitarbeitern dieser Struktureinheiten als Sachverständige sind auf der Grundlage dieser Anordnung mindestens 3 Monate vor Ablauf der genannten Frist zu stellen. VII. Inkrafttreten §23 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) außer Kraft. Leipzig, den 24. April 1974 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik D ö r f e 11;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des Verfassungsauftrags, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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