Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 247

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 247 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 247); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 23. Mai 1974 247 §14 Die Oberste Bergbehörde überprüft den Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger unter Einbeziehung des Direktors des Betriebes, zu dem der betreffende Werktätige im Arbeitsrechtsverhältnis steht, von Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes sowie des betreffenden Werktätigen. §15 (1) Nach Überprüfung des Antrages entscheidet die Oberste Bergbehörde über die Anerkennung als Sachverständiger. (2) Bei erfolgter Anerkennung erhält der Sachverständige eine Urkunde. Der Antragsteller wird von der Anerkennung informiert. (3) Die Anerkennung als Sachverständiger wird auf die Durchführung bestimmter Aufgaben, auf einzelne Fachgebiete und gegebenenfalls auf Bereiche beschränkt. (4) Die Anerkennung als Sachverständiger ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. §16 Sachverständige sind verpflichtet, der Obersten Bergbehörde unverzüglich folgende Änderungen mitzuteilen: Änderung des Wirkungsbereiches im Rahmen der Sachverständigentätigkeit, Änderung der beruflichen Tätigkeit, Wechsel der Arbeitsstelle, Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß. §17 Wird einem Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger nicht stattgegeben, so sind dem Antragsteller von der Obersten Bergbehörde die Gründe dafür mitzuteilen. §18 Die Oberste Bergbehörde führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen. V. Zurücknahme der Anerkennung §19 (1) Die Oberste Bergbehörde ist berechtigt, die Anerkennung von Sachverständigen zurückzunehmen, wenn der Sachverständige schuldhaft in schwerer Weise seine Berufspflichten oder die Interessen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung verletzt hat, der Sachverständige nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit bietet oder ein begründeter Antrag auf Zurücknahme der Anerkennung gestellt wird. (2) Uber die Einleitung des Verfahrens auf Zurücknahme der Anerkennung entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde. (3) Im Verfahren auf Zurücknahme der Anerkennung ist dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen bzw. den Antragsgründen Stellung zu nehmen. (4) Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde über die Zurücknahme der Anerkennung oder über die Einstellung des Verfahrens auf Zurücknahme der Anerkennung ist dem Betroffenen mit einer Begründung schriftlich zuzustellen. Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem ehemaligen Antragsteller auf die Anerkennung mitzuteilen. §20 (1) Gegen die Entscheidung auf Zurücknahme der Anerkennung gemäß § 19 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach .Zugang der Entscheidung beim Leiter der Obersten Bergbehörde einzulegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Beschwerde endgültig. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. VI. Sonstige Bestimmungen §21 Der § 10 der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erhält folgende Fassung: „Standsicherheitsnachweise sind, von durch die Oberste Bergbehörde anerkannten Sachverständigen für Böschungen geprüft oder angefertigt, der Bergbehörde vorzulegen.“ §22 (1) Für Sachverständige, deren Anerkennung vor dem 1. Januar 1971 erfolgte, erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Sachverständigentätigkeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung. Neuanträge auf Anerkennung als Sachverständiger sind auf der Grundlage dieser Anordnung mindestens 3 Monate vor Ablauf der genannten Frist zu stellen. (2) Sachverständige, die nach dem 1. Januar 1971 anerkannt wurden, erhalten von der Obersten Bergbehörde eine Urkunde auf der Grundlage dieser Anordnung ohne Antragstellung ausgehändigt. (3) Für Struktureinheiten von Betrieben, die als Sachverständige anerkannt sind, erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Sachverständigentätigkeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung. Anträge auf Anerkennung von Leitern und Mitarbeitern dieser Struktureinheiten als Sachverständige sind auf der Grundlage dieser Anordnung mindestens 3 Monate vor Ablauf der genannten Frist zu stellen. VII. Inkrafttreten §23 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) außer Kraft. Leipzig, den 24. April 1974 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik D ö r f e 11;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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