Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 228 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 228); 228 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 Gemeinde, der Stadt, des Stadtbezirkes, des Kreises oder die Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens zu veranlassen, mit 30 % des übersteigenden Nettoeinkommens Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Dieser Unterhalt wird auf die Sozialfürsorgeleistungen angerechnet. Das gilt nicht für Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld. §24 (1) Zur Finanzierung der Kosten des Aufenthaltes und der Betreuung minderjähriger physisch oder psychisch geschädigter Kinder in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 21 werden die Eltern in Höhe von monatlich 35 M in Anspruch genommen, wenn ihr Nettoeinkommen insgesamt den Freibetrag von monatlich 750 M oder 950 M, soweit sich das Nettoeinkommen aus dem Arbeitseinkommen beider Elternteile zusammensetzt, nicht übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich um 100 M für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind. Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen der Eltern den Freibetrag, erhöht sich der zu leistende Beitrag von 35 M zur Deckung der Kosten um 30 % des übersteigenden Nettoeinkommens. Im Höchstfälle sind 105 M zu zahlen. (2) Sind die Eltern des in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens untergebrachten physisch oder psychisch geschädigten Kindes nicht miteinander verheiratet, so gilt der Freibetrag für das Nettoeinkommen des erziehungs-berechtigten Elternteils. Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für das Kind sind in voller Höhe zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen. In dem Maße, wie damit der Mindestbeitrag der Eltern in Höhe 'von monatlich 35 M abgedeckt wird, entfällt die Entrichtung dieses Mindestbeitrages durch den erziehungsberechtigten Elternteil. Dieser hat nur mit 30 % seines den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommens zur Finanzierung der Kosten beizutragen. (3) Der Freibetrag findet keine Anwendung auf Halbwaisenrente minderjähriger Kinder. Diese ist anstelle des Mindestbeitrages von monatlich 35 M an die Einrichtung abzuführen. §25 (1) Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt, des Stadtbezirkes, des Kreises oder die Einrichtung des Gesundheitsund Sozialwesens sind die Lebensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen eingehend zu prüfen und zu beachten. Besondere Aufwendungen und Belastungen Unterhaltspflichtiger sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung bzw. zu zusätzlichen Altersversorgungen. (2) Vom Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen ist der Betrag abzusetzen, um den es sich auf Grund steuerlicher Vergünstigungen für Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgte des Faschismus, Beschädigte oder für Werktätige mit besonderen beruflichen Belastungen erhöht hat. Arbeitseinkommen durch Überstunden, Sonderschichten und ähnliches bleiben bei der Feststellung des Nettoeinkommens unberücksichtigt. §26 (1) Kommen Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltsverpflich-tungen nicht oder nur unregelmäßig nach und' bedarf ein Unterhaltsberechtigter dadurch staatlicher Sozialfürsorgeleistungen, werden ihm diese trotz des Unterhaltsanspruchs- bis zur Erlangung des Unterhalts unter den sonstigen Voraussetzungen gewährt. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der gezahlten Sozialfürsorgeleistungen gemäß § 21 Abs. 2 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 1) auf den Rat der Gemeinde, der Stadt, des Stadtbezirkes, des Kreises oder die Einrichtung über. (2) Unterhaltspflichtige, für die die Freibeträge gemäß §§ 23 oder 24 gelten, werden in der sich daraus ergebenden Höhe zur Erstattung der Sozialfürsorgeleistungen herangezogen. Dafür ist das Nettoeinkommen maßgebend, das sie während der Zeit erzielt haben, in der die Sozialfürsorgeleistungen an ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt wurden. (3) Für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen a) zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten, b) von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern sowie volljährigen Kindern, die noch die zehnklassige oder erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen oder noch in der Berufsausbildung oder im Direktstudium stehen, finden die Freibeträge gemäß § 23 keine Anwendung, soweit nicht in den §§11 und, 24 etwas anderes festgelegt ist. Sie richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 12, 17 bis 22, 25, 29 bis 33, 46, 66, 72 und 73 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965. Blindengeld und Sonderpflegegeld sind nicht zu erstatten. V. Gewährung der Leistungen, Antragstellung, ehrenamtliche Mitarbeit §27 Gewährung der Leistungen Die Leistungen der Sozialfürsorge werden vom ersten Tag des Kalendermonats gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das zuständige staatliche Organ bzw. die zuständige staatliche Einrichtung durch Antragstellung, Hinweise aus der Bevölkerung oder auf andere Weise Kenntnis vom Anspruch eines Bürgers erlangt. §28 Antragstellung Anträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden a) auf Gewährung von Sozialfürsorgeunterstützung, Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, Miet- und andere Zuschüsse für Bürger im Rentenalter und Schwerstbeschädigte sowie Übernahme von Hauswirtschaftspflegekosten, soweit nicht unter Buchst, b etwas anderes bestimmt ist, bei dem für den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen , b) auf Gewährung von Blindengeld und Sonderpflegegeld für Bewohner von staatlichen Feierabend- und Pflegeheimen sowie Zentren für berufliche Rehabilitation bei der Einrichtung, für Bewohner von nichtstaatlichen Feierabend- und Pflegeheimen sowie Rehabilitationseinrichtungen bei dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen (oder je nach örtlicher Festlegung beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesens), in deren bzw. dessen Territorium die Einrichtung liegt, c) auf Übernahme von Kosten der Unterbringung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen bei der Einrichtung, in nichtstaatlichen Einrichtungen bei dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen (oder je nach örtlicher Festlegung beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen), in deren bzw. dessen Territorium die Einrichtung liegt. Kurzfristig notwendig werdende Leistungen können erforderlichenfalls auch bei dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen beantragt werden, in dessen Territorium sich der Antragsteller vorübergehend auf- §29 Entscheidung über Leistungen (1) Uber Leistungen der Sozialfürsorge hat der gemäß § 28 für die Aufnahme des Antrages zuständige Rat der Gemeinde,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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