Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 227 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 227); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 227 b) auf Grund des totalen Ausfalls beider Beine den Querschnittsgelähmten gleichzustellen sind oder c) beinamputiert sind, mindestens vom oberen Drittel beider Oberschenkel ab, oder d) infolge Beschädigung der unteren Gliedmaßen Erschwernisse bei der Fortbewegung haben, die denen eines im oberen Drittel beider Oberschenkel Amputierten entsprechen, nach Stufe II monatlich 180 M für Bürger, die a) ohne Hände sind oder b) infolge Versteifung oder Lähmung der oberen Gliedmaßen bzw. auf Grund eines psychischen Leidens in der Gebrauchsfähigkeit derselben soweit behindert sind, daß sie bei der Verrichtung ihrer persönlichen Bedürfnisse Bürgern ohne Hände gleichzustellen sind, oder c) dreifach amputiert sind oder d) bei Ausfall der Gebrauchsfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen den dreifach Amputierten gleichzustellen sind. §16 Treffen mehrere der in den §§ 14 und 15 genannten Voraussetzungen zu, so besteht nur Anspruch auf die höhere Leistung. § 11 (1) Anspruchsberechtigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim, Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulinternat 50 % des Blinden- bzw. Sonderpflegegeldes. Erfolgt der Aufenthalt in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim bzw. Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche auf Grund eines psychischen Leidens, ruht der Anspruch auf Blinden- bzw. Sonderpflegegeld. (2) Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ruht der Anspruch auf Blinden- bzw. Sonderpflegegeld für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulinternat. III. III. Sonstige soziale Leistungen §18 Übernahme der Kosten für Hauswirtschaftspflege (1) Die von der Volkssolidarität geleistete Hauswirtschaftspflege bei Bürgern im höheren Lebensalter und bei pflegebedürftigen Bürgern mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 250 M, bei Ehepaaren bis zu 500 M, wird aus staatlichen Mitteln finanziert, soweit nicht unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten 'ganz oder teilweise zu tragen haben. Die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger richtet sich nach §23. (2) Übersteigt das Nettoeinkommen der betreuten Bürger monatlich 250 M, bei Ehepaaren 500 M, haben sie mit 30 % des übersteigenden Nettoeinkommens zur Finanzierung der Betreuung beizutragen. (3) Erhält der Betreute Pflegegeld, Blindengeld oder Sonderpflegegeld - durch die Sozialversicherung oder Sozialfürsorge, sind diese Leistungen anteilmäßig in dem Umfang, wie die erforderliche Betreuung durch die Hauswirtschaftspflege gewährleistet wird, zur Finanzierung der Betreuungskosten in Anspruch zu nehmen. Auf diesen anteiligen Kostenbeitrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn neben der Hauswirtschaftspflege eine weitere pflegerische Betreuung gegen Bezahlung erforderlich ist. Vom Blindengeld und Sonderpflegegeld sind höchstens 30 % für die Kosten der Hauswirtschaftspflege in Anspruch zu nehmen. §19 Mietzuschüsse für Bürger im Rentenalter und Schwerstbeschädigte Bürgern im Rentenalter und Schwerstbeschädigten, die eine ihrem Alter oder körperlichen Zustand adäquate Wohnung in einem Wohnheim, Appartementhaus oder anderen Wohngebäude erhalten haben, um ihnen die weitere selbständige Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern, können unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse Mietzuschüsse gewährt werden, wenn die Entrichtung des vollen Mietpreises für sie zu einer erheblichen Einschränkung in der Befriedigung der sonstigen Lebensbedürfnisse führen würde. §20 Sonstige Zuschüsse für Bürger im Rentenalter und betreuungsbedürftige Bürger Bürgern im Rentenalter und betreuungsbedürftigen Bürgern, die durch gesellschaftliche Einrichtungen mit Mittagessen oder Dienstleistungen versorgt werden, können zur Bezahlung der Kosten unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse Zuschüsse gewährt werden. Übernahme von Unterhaltskosten in Einrichtungen §21 Der Aufenthalt und die Betreuung minderjähriger Kinder, die sich in einer staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens für physisch oder psychisch Geschädigte befinden und für die nach abgeschlossener Heilbehandlung die Kosten nicht mehr die Sozialversicherung trägt, werden aus staatlichen Mitteln finanziert, soweit nicht gemäß § 24 die Eltern dafür aufzukommen haben. §22 Für Bürger, deren Anspruch auf Invalidenrente gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung vom 4. April 1974 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung Rentenverordnung (GBl. I Nr. 22 S. 201) bei Aufenthalt in einem staatlichen oder nichtstaatlichen Krankenhaus, Feieräbend-oder Pflegeheim ruht, werden die Kosten der Unterbringung und Betreuung aus staatlichen Mitteln übernommen. Sie erhalten nach den geltenden Rechtsvorschriften Taschengeld. IV. Entlastung Werktätiger von familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen , §23 (1) Die Leistungen der Sozialfürsorge werden unabhängig von einer familienrechtlichen Unterhaltsberechtigung des Antragstellers und seiner mit zu unterstützenden Familienangehörigen gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten gewährt, wenn es sich um die Unterhaltsberechtigung von volljährigen Kindern, die nicht mehr die allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen und sich nicht mehr in der Berufsausbildung oder im Direktstudium befinden, gegenüber ihren Eltern, Eltern gegenüber ihren Kindern, Enkelkindern gegenüber ihren Großeltern, Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern handelt und das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen je 750 M nicht übersteigt. (2) Der Freibetrag von 750 M erhöht sich um je 100 M für den Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltspflichtigen sowie um den Betrag für weitere Unterhaltsverpflichtungen. Für Kinder des Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Freibetrag um 50 M anstelle von 100 M, wenn der andere dem Haushalt angehörende Elternteil ebenfalls Eihkommen hat. Die Freibeträge für Kinder gelten auch, wenn diese Stipendium, eine ähnliche Leistung oder Lehrlingsentgelt erhalten. (3) Übersteigt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen den Freibetrag, ist er durch den zuständigen Rat der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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