Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 224

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 224 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 224); 224 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorgeverordnung vom 4. April 1974 In Durchführung des vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen sozialpolitischen Programms wurden in den vergangenen Jahren auch die Leistungen der Sozialfürsorge wiederholt verbessert. Zur Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften über die finanziellen Leistungen der Sozialfürsorge wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: I. Sozialfürsorgeunterstützung §1 Anspruch auf Sozialfürsorgeunterstützung (1) Bürger, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können, haben nach den Bestimmungen dieser Verordnung einen Anspruch auf Sozialfürsorgeunterstützung. (2) Der Gewährung von Sozialfürsorgeunterstützung geht die Geltendmachung von Ansprüchen des Antragstellers auf andere Leistungen vor, soweit dazu nichts anderes bestimmt ist. (3) Als ausreichendes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Nettoeinkommen, dessen Höhe die Sozialfürsorgeunterstützungsbeträge erreicht oder übersteigt. Die Ermittlung des Nettoeinkommens erfolgt entsprechend der Anlage dieser Verordnung. Einkommen, das gemäß § 10 Abs. 2 nicht anzurechnen ist, bleibt dabei unberücksichtigt. (4) Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, sind verpflichtet, sich intensiv darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der Sozialfürsorgeunterstützung so bald als möglich entfällt. Hierbei ist ihnen durch den Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes und das zuständige Amt für Arbeit volle Unterstützung zu geben, wie durch Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, Zuweisung eines Kinderkrippenoder Kindergartenplatzes, durch Rehabilitations- und andere Maßnahmen. §2 Arten der Leistungen Sozialfürsorgeunterstützungen werden gewährt als a) Unterstützung für alleinstehende Bürger, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, b) Mietbeihilfe, c) Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, d) Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, e) Taschengeld bei Krankenhausaufenthalt, f) Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung, g) einmalige Beihilfen. §3 Unterstützungsbeträge Die Sozialfürsorgeunterstützung beträgt für a) alleinstehende Bürger monatlich 175 M, b) Ehepaare monatlich 250 M, c) minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen, monatlich je 45 M. §4 Mietbeihilfe (1) Zu den Unterstützungsbeträgen gemäß § 3 wird eine monatliche Mietbeihilfe bis zur Höhe der nachstehenden Sätze, jedoch nicht über die vom Empfänger zu zahlende Miete hinaus, gewährt: a) für 1 bis 2 Personen monatlich 25 M, b) für 3 bis 4 Personen monatlich 35 M, c) für mehr als 4 Personen monatlich 40 M. (2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes hat das Recht, in Ausnahmefällen Mietbeihilfen über die im Abs. 1 festgelegten Beträge hinaus zu gewähren, insbesondere wenn a) für den bewohnten Wohnraum eine entsprechend höhere Miete zu zahlen ist und ein Wohnungswechsel in eine Wohnung mit niedrigerer Miete aus gesundheitlichen oder Altersgründen, wegen geringfügiger Überschreitung der Höchstbeträge oder wegen vorübergehender Inanspruchnahme von So-zialfürsorgeuntefstützung nicht zumutbar ist oder b) es sich bei gesundheitsgeschädigten oder älteren Bürgern als notwendig erweist, durch Bereitstellung geeigneten Wohnraums in einem Wohnheim, Appartementhaus oder anderen Wohngebäude die weitere selbständige Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern, und damit die Zahlung einer höheren .Miete verbunden ist. §5 Höchstbetrag (1) Die Sozialfürsorgeunterstützung je Familie darf einschließlich der Mietbeihilfe monatlich 315 M nicht übersteigen. (2) Staatlicher Kinderzuschlag und staatliches Kindergeld, Pflegegeld, Blindengeld, Sonderpflegegeld, monatliche Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke sowie einmalige Beihilfen werden unabhängig von dem Höchstbetrag gemäß Abs. 1 gewährt. (3) Hat der Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung noch andere Einkünfte, ist die Sozialfürsorgeunterstützung so zu bemessen, daß sie zusammen mit den anzurechnenden Einkünften außer familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen den Höchstbetrag nicht übersteigt. §6 Beihilfen für Kranke (1) Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung, denen gemäß der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Gewährung einer Beihilfe für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke (GBl. I Nr. 36 S. 445) eine monatliche Beihilfe zusteht, erhalten diese, wenn sie tuberkulosekrank sind, in Höhe von monatlich 22 M, geschwulstkrank sind, in Höhe von monatlich 22 M, zuckerkrank'sind, in Höhe von monatlich 31 M. (2) Für Tuberkulosekranke, die bereits eine monatliche Beihilfe oder einen monatlichen Zuschuß gemäß §§ 7 und 9 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 30. Dezember 1961 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose Sonderleistungen für Tuberkulosekranke (GBl. II 1962 Nr. 3 S. 13) in der Fassung der Zehnten Durchführungsbestimmung vom 1. April 1970 (GBl. II Nr. 39 S. 292) erhalten, wird die monatliche Beihilfe in Höhe von 10 M gezahlt. §7 Leistungen bei Krankenhaus- und Heimaufenthalt (1) Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung, die sich vorübergehend in einem Krankenhaus befinden, erhalten die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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