Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 22

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 22 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 22); 22 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1974 §4 (1) Die Militärabnehmer sind mit einem Sonderausweis des Ministeriums für Nationale Verteidigung ausgestattet, der sie zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung berechtigt. (2) Die Arbeitszeit der Militärabnehmer wird, differenziert für die einzelnen Betriebe, vom Ministerium für Nationale Verteidigung festgelegt. §5 (1) Die Direktoren der Betriebe sowie die Leiter der ihnen übergeordneten staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind dafür verantwortlich, daß in den Betrieben alle notwendigen Bedingungen zur Erfüllung der den Militärabnehmem gestellten Aufgaben geschaffen und ständig erhalten werden. Den Militärabnehmem ist die Nutzung der sozialen, medizinischen und kulturellen Einrichtungen der Betriebe zu gewähren. (2) Die Direktoren der Betriebe sind nicht berechtigt, den Militärabnehmem Weisungen oder Aufträge zu erteilen sowie diese bei der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit zu behindern. Das gilt nicht bei der Verhinderung oder Bekämpfung von Katastrophen, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Arbeitsschutzes. (3) Die Direktoren der Betriebe haben den Militärabnehmem für die Mitwirkung bzw. den persönlichen Einsatz zur Verbesserung des betrieblichen Reproduktionsprozesses weder Prämien noch andere Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu gewähren. §6 Die Tätigkeit von Militärabnehmem schränkt die Verantwortung der Betriebe für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Lieferungen und Leistungen an das Ministerium für Nationale Verteidigung nicht ein. Aufgaben der Militärabnehmer und der Betriebe bei der Qualitätsfeststellung §7 (1) Die Qualitätsfeststellung ist die Prüfung der Einhaltung der geforderten Qualitätsparameter auf der Grundlage militärischer und staatlicher Güte-, Sicherheits- und Prüfbestimmungen sowie der Partnervereinbarungen. (2) Der Qualitätsfeststellung unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen, soweit vom Ministerium für Nationale Verteidigung keine Einschränkungen festgelegt werden. (3) Die Qualitätsfeststellung wird von den Militärabnehmern je nach Festlegung des Ministeriums für Nationale Verteidigung nach folgenden Arten durchgeführt: a) ständige Qualitätsfeststellung jede Lieferung (Stückzahl bzw. Menge pro Liefertermin je Vertrag) wird im festgelegten Umfang geprüft, jede Leistung (Anzahl der Instandsetzungen pro Liefertermin je Vertrag) wird im festgelegten Umfang geprüft, b) nicht ständige Qualitätsfeststellung nicht jede Lieferung wird geprüft, nicht jede Leistung wird geprüft, c) eingeschränkte ständige bzw. nicht ständige Qualitätsfeststellung der vorgeschriebene Prüfumfang wird eingeschränkt. (4) Werden auf Anforderung des Ministeriums für Nationale Verteidigung Prüfungen der Militärabnehmer gemeinsam mit staatlichen bzw. betrieblichen Aufsichts- oder Prüforganen oder Prüfungen von diesen Organen für das Ministerium für Nationale Verteidigung durchgeführt, so sind den Militärabnehmem die entsprechenden Prüfatteste u. ä. zu übergeben. Das Ministerium für Nationale Verteidigung entscheidet auf dieser Grundlage, inwieweit auf entsprechende Prüfungen im Rahmen der Qualitätsfeststellung verzichtet wird. (5) Aus den Festlegungen über den Umfang der Qualitätsfeststellung gemäß den Absätzen 2 bis 4 kann der Betrieb gegenüber dem Ministerium für Nationale Verteidigung keine Forderungen geltend machen. §8 (1) Die Bewaffnung und Ausrüstung ist zur Qualitätsfeststellung vorzuführen bzw. vorzustellen. Die Vorbereitung und der Beginn der Qualitätsfeststellung dürfen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Buchstaben a bis g gegeben sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das vom Militärabnehmer auf dem Prüfbericht zu vermerken. Dieser ist vom Betrieb abzuzeichnen. (2) Die Vorbereitung und der Beginn der Qualitätsfeststellung sind wie folgt durchzuführen: a) Dem Militärabnehmer ist vom Betrieb nur solche Bewaffnung und Ausrüstung vorzustellen, die zuvor von der Technischen Kontrollorganisation (TKO) umfassend (unabhängig vom Umfang der Prüfungen im Rahmen der Qualitätsfeststellung) auf ihre vertragsgerechte Beschaffenheit und den gemäß Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck geprüft wurde. Die schriftliche Bestätigung der TKO ist vorzulegen. b) Die Bewaffnung und Ausrüstung (einschließlich Dokumentation) ist dem Militärabnehmer vom Betrieb vollständig, vollzählig und im festgelegten Zustand (gemäß den verbindlichen Güte-, Sicherheits- und Prüfbestimmungen) vorzuführen bzw. vorzustellen. c) Soweit für Bewaffnung und Ausrüstung die Prüfung durch staatliche Aufsichts- und Prüforgane, wie Tech-' nische Überwachung (TÜ), DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK), Prüfstelle für Luftfahrtgeräte (PfL) usw., vorgeschrieben ist, hat der Betrieb dem Militärabnehmer den schriftlichen Nachweis über die erfolgte Prüfung vor Beginn der Qualitätsfeststellung zu erbringen. r d) Unterlagen über bereits durchgeführte Analysen und andere Prüfungen sind vom Betrieb dem Militärabnehmer vor Beginn der Qualitätsfeststellung vollständig vorzulegen. e) Der Betrieb darf dem Militärabnehmer Bewaffnung und . Ausrüstung nur dann vorführen bzw. vorstellen, wenn alle Voraussetzungen gemäß den verbindlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen gegeben sind und der Betrieb die Einhaltung während der Durchführung .der Qualitätsfeststellung gewährleistet. f) Der Betrieb hat dem Militärabnehmer vor Beginn der Qualitätsfeststellung die Einhaltung der qualitätsbestimmenden Elemente der Fertigungstechnologie, insbesondere solcher, die Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit bzw. Qualität der Erzeugnisse haben bzw. haben können, nachzuweisen. g) Die Bewaffnung und Ausrüstung ist dem Militärabnehmer zur Durchführung der Qualitätsfeststellung durch einen verantwortlichen Vertreter des Betriebes, wenn erforderlich, unter Einbeziehung der TKO vorzuführen, soweit der Militärabnehmer nicht der Vorstellung zustimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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