Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 217

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 217); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 217 der gleichen Zeit in der Deutschen Demokratischen Republik erzielt worden wäre. (8) Liegen im Berechnungszeitraum Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Westberlin, gelten die für diese Zeiten nachgewiesenen Verdienste bis zur Höhe von 600 M monatlich als beitragspflichtige Verdienste. Zu §§ 5, 24 und § 44 Abs. 1 der Verordnung: §12 Der Teil des Verdienstes, der \den Betrag von 600 M monatlich übersteigt, wird bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt. Zu § 5 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung: §13 (1) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fortgesetzt, gilt für die Berechnung der Rente als Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Tag vor Beginn der Zahlung der Rente. (2) Endet die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit mit Ablauf eines Kalenderjahres, wird dieses Jahr in den Zeitraum der letzten 20 Kalenderjahre einbezogen. (3) Wurden im Berechnungszeitraum für weniger als 12 Kalendermonate beitragspflichtige Verdienste erzielt, ist der auf einen Kalendertag entfallende Verdienst zu ermitteln und danach der monatliche Durchschnittsverdienst zu errechnen, wobei jeweils der Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist. Zu § 5 Abs. 1 Buchst, a, § 24 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung: §14 (1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes ist der monatliche Lohnzuschlag gemäß Lohnzuschlags Verordnung vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 34 S. 417) bis zur Höhe der Differenz zwischen dem beitragspflichtigen monatlichen Verdienst und 600 M monatlich zu berücksichtigen. (2) Der ermittelte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst ist auf volle Mark aufzurunden. Zu §§ 7 und 14 der Verordnung: §15 Zurechnungszeiten für Arbeitslosigkeit sind auf volle Jahre aufzurunden, soweit die vollen Jahre um mehr als 6 Monate überschritten werden. Zu § 8 Abs. 1 der Verordnung: § 16 (1) Bei der Prüfung, ob der Verdienst um zwei Drittel gemindert ist, wird der Verdienst des Rentners zum Zeitpunkt der Feststellung a) dem vor Eintritt der Invalidität vom Rentner erzielten Verdienst oder, wenn es für den Rentner günstiger ist, b) dem derzeitigen Verdienst eines Werktätigen mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Rentner vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Beruf bzw. gegenwärtig ausgeübten Beruf gegenübergestellt. Wird nachgewiesen, daß der vor Eintritt der Invalidität erzielte Verdienst durch Krankheit gemindert war, so wird der vorher in einem längeren Zeitraum erzielte Verdienst gegenübergestellt. (2) Bei selbständig Erwerbstätigen liegt eine Minderung des Verdienstes um mindestens zwei Drittel vor, wenn das beitragspflichtige Einkommen ein Drittel des Verdienstes eines gleichartig beschäftigten Werktätigen in der volkseigenen Wirtschaft nicht übersteigt. Zu § 8 Abs. 3 der Verordnung: §17 (1) Für Empfänger eines Blinden- oder Sonderpflegegeldes, die eine Rente wegen Invalidität erhalten und während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, erfolgt bei Erreichen des Rentenalters eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit. Der in dieser Zeit erzielte Verdienst bis 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich wird bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist. (2) Eine Neuberechnung der Rente gemäß Abs. 1 erfolgt auch, wenn der Rentner vor Erreichen der Altersgrenze wegen Verschlimmerung des Leidens oder anderer Krankheiten für längere Zeit oder dauernd seine bisherige Tätigkeit beendet, sowie bei Tod des Rentners für dessen Hinterbliebene. Bei Anspruch auf Geldleistungen der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Neuberechnung frühestens ab Wegfall dieses Anspruches. Zu §§ 9,10,11,12 und 13 der Verordnung: §18 (1) Als Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gilt der Tag, an dem durch ärztliche Begutachtung die Invalidität festgestellt wurde. (2) Bei Bezug von Geldleistungen der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit ist die ärztliche Begutachtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem auf Grund des erhobenen Krankheitsbefundes feststeht, daß unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen ist. Zu § 9 der Verordnung: §19 Bei der Berechnung der erforderlichen Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für den Anspruch auf Invalidenrente bleiben die volle Monate übersteigenden„.Tage unberücksichtigt. Zu §§ 9 und 10 der Verordnung: §20 Bei der Feststellung des Anspruchs auf Invalidenrente sind die im nachfolgenden § 21 Abs. 1 genannten Zeiten vom möglichen Kalenderzeitraum einer versicherungspflichtigen Tätigkeit abzusetzen. Zu § 9 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung: §21 (1) Folgende Zeiten gelten nicht als Unterbrechung der Zeit einer ununterbrochenen 5jährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit: a) Zeiten, in denen das Kind einer Frau unter 3 Jahre oder 2 Kinder unter 8 Jahre alt waren,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 217) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 217)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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