Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 214 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetage'17. Mai 1974 (2) Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für den verstorbenen Versicherten haben Hinterbliebene nur dann, wenn diese Leistungen zu Lebzeiten des Versicherten beantragt wurden. §78 Rückforderung von Leistungen (1) Die Sozialversicherung kann die durch Verschulden des Rentners überzahlten Leistungen zurückfordern. Über die Rückforderung oder deren Erlaß entscheiden die Beschwerdekommissionen. (2) Der Rückforderungsanspruch der Sozialversicherung verjährt nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Wurde die Überzahlung durch eine strafbare Handlung des Rentners verursacht, gilt als Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch die Frist für die Verjährung der strafbaren Handlung. §79 Regreßforderungen gegenüber Dritten (1) Ist ein Dritter zum Schadenersatz gegenüber einem Werktätigen oder seinen Familienangehörigen verpflichtet, und erhält dieser Werktätige bzw. Familienangehörige auf Grund des Schadens Leistungen nach dieser Verordnung, geht der Schadenersatzanspruch gegen den Dritten in Höhe dieser Leistungen auf die Sozialversicherung über. (2) Ist ein Betrieb gegenüber einem Werktätigen oder gegenüber den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zum Schadenersatz verpflichtet, geht der Anspruch gegen den Betrieb in Höhe der nach dieser Verordnung gewährten Leistungen auf die Sozialversicherung über. Schlußbestimmungen §80 (1) Renten, auf die bereits vor dem 1. Juli 1968 Anspruch bestand und die ab 1. September 1972 prozentual erhöht wurden, gelten als nach dieser Verordnung gewährt und berechnet. (2) In den nach dieser Verordnung berechneten Renten sind die bisherigen Rentenerhöhungen und gesetzlichen Zuschläge enthalten. (3) Für die im § 1 Abs. 1 Buchst, b genannten Personen finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung, wenn sie mindestens 5 Jahre in der Deutschen Demokratischen Republik versicherungspflichtig tätig waren, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Für die Gewährung von Leistungen als Folge eines bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit bzw. bei Ansprüchen gemäß §§ 4, 11 oder 12 ist der Nachweis einer 5jährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht erforderlich. §81 Durchführungsbestimmungen erläßt der Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. §82 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Verordnung vom 25. Januar 1951 zur Übertragung des Vermögens der Pensionsversicherungseinrichtungen auf die Sozialversicherung (GBl. Nr. 9 S. 39), Erste Durchführungsbestimmung vom 1. November 1951 zur Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Pensionsversicherungseinrichtungen auf die Sozialversicherung (GBl. Nr. 129 S. 997), 2. Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung von Zuschlägen an Rentner, Sozialfürsorgeempfänger sowie andere Unterstützte Rentenzuschlagsverordnung (GBl. I Nr. 35 S. 442), Zweite Durchführungsbestimmung vom 22. September 1958 zur Rentenzuschlagsverordnung (GBl. I Nr. 61 S. 695), 3. § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines Ehegattenzuschlages (GBl. I Nr. 35 S. 441), 4. § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 8. April 1965 über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene (GBl. II Nr. 41 S. 293) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 21. Oktober 1966 (GBl. II Nr. 158 S. 1253), 5. Verordnung vom 15. März 1968 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 135), Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 zur Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 149), Zweite Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zur Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 2), Dritte Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1972 zur Verordnung über die Gewährung und Berechnung .von Renten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 44 S. 505), 6. Verordnung vom 10. Februar 1971 über die Erhöhung der Mindestrenten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 17 S. 133), Erste Durchführungsbestimmung vom 10. Februar 1971 zur Verordnung über die Erhöhung der Mindestrenten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 17 S. 135), 7. Verordnung vom 10. Mai 1972 über die Umrechnung und Erhöhung der vor dem 1. Juli 1968 festgesetzten Renten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 27 S. 301), 8. Zweite Verordnung vom 10. Mai 1972 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 27 S. 306), 9. Dritte Verordnung vom 11. April 1973 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 22 S. 197), Erste Durchführungsbestimmung vom 11. April 1973 zur Dritten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 22 S. 199). (3) Für Renten der Sozialversicherung sind die nachstehend auf geführten Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden: 1. Verfahrensordnung vom 11. Mai 1953 für die Sozialversicherung (GBl. Nr. 63 S. 698), 2. Anordnung vom 22. Mai 1956 zur Änderung der Verfahrensordnung für dfie Sozialversicherung (GBl. I Nr. 57 S. 522), 3. Anordnung vom 9. Mai 1958 über das Verfahren für die Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt Verfahrensordnung (GBl. I Nr. 31 S. 398).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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