Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 207 gemäß Abs. 1 Buchst, a für das 6. und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit um ein halbes Jahr, höchstens um 5 Jahre, herabgesetzt. §35 (1) Der Steigerungsbetrag zur Errechnung der monatlichen Bergmannsaltersrente beträgt 2,0 % des Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1 . Buchst, a für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung ab 1. Januar 1946, 1,4 % dieses Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung bis zum 31. Dezember 1945. (2) Bergleute, die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren, erhalten zu ihrer Bergmannsaltersrente einen Zuschlag für Untertagearbeit. Er beträgt für das 11. bis 15. Jahr der Untertagearbeit je 1, M, für das 16. bis 25. Jahr der Untertagearbeit je 2,50 M und für jedes weitere Jahr der Untertagearbeit je 3,50 M. Zeiten der Untertagearbeit während des Bezuges einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsinvalidenrente, Bergmannsvollrente oder Bergmannsrente werden bei der Berechnung dieses Zuschlages nicht berücksichtigt. §36 Bergmannsinvalidenrente (1) Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente besteht, wenn der Werktätige mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war und die Voraussetzungen gemäß §§ 9 oder 10 erfüllt sind. (2) Die Bestimmungen des § 35 gelten auch für die Berechnung der Bergmannsinvalidenrente. Bergmannsvollrente §37 Anspruch auf Bergmannsvollrente haben Bergleute, die a) das 50. Lebensjahr vollendet haben, b) mindestens 25 Jahre bergbaulich versichert waren und c) während der im Buchst, b genannten Zeit mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren. §38 Zeiten des Direktstudiums an Universitäten, Hoch- oder Fachschulen sowie Partei- oder Gewerkschaftsschulen, zu denen Bergleute delegiert wurden, werden auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. §39 Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren und diese Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mußten, wird die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit außerhalb des Bergbaues ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. Voraussetzung ist, daß nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine andere zumutbare Tätigkeit im gleichen Betrieb oder in einem anderen Bergbaubetrieb nachgewiesen werden konnte. §40 (1) Für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit a) im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder b) infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in- einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder c) infolge Übernahme einer Wahlfunktion oder Berufung ausscheiden, wird diese Tätigkeit außerhalb des Bergbaues auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. (2) Für die im Abs. 1 genannten Bergleute, die die Voraussetzungen gemäß § 37 Buchstaben a und b erfüllt haben, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Jahre und Monate später, die an einer 15jährigen Untertagearbeit fehlen. (3) Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 unabhängig von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bergbau. §41 Die Bestimmungen des §35 geltenauch für die Berechnung der Bergmannsvollrente. Bergmannsrente §42 Anspruch auf Bergmannsrente haben Bergleute, die mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren und ihre bisherige bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben können. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit muß spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufgabe der bisher ausgeübten bergmännischen Tätigkeit durch die Ärztekommission erfolgen. §43 Als berufsunfähig gilt der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder eines Unfalls die von ihm bisher verrichtete bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben kann. §44 (1) Grundlage für die Berechnung der Bergmannsrente sind a) der in den letzten 20 Jahren der bergbaulichen Versicherung, frühestens ab 1. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, b) die Anzahl der Jahre der bergbaulichen Versicherung und c) die Untertagearbeit von mehr als 10 Jahren. (2) Die Bergmannsrente beträgt 10 % des Durchschnittsver-dienstes gemäß Abs. 1 Buchst, a zuzüglich 1,5 % dieses Durchschnittsverdienstes für das 6. und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung. (3) Zu der nach Abs. 2 errechneten Rente wird ein Zuschlag für Untertagearbeit gemäß § 35 Abs. 2 gezahlt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 207) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 207)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X