Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 207 gemäß Abs. 1 Buchst, a für das 6. und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit um ein halbes Jahr, höchstens um 5 Jahre, herabgesetzt. §35 (1) Der Steigerungsbetrag zur Errechnung der monatlichen Bergmannsaltersrente beträgt 2,0 % des Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1 . Buchst, a für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung ab 1. Januar 1946, 1,4 % dieses Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung bis zum 31. Dezember 1945. (2) Bergleute, die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren, erhalten zu ihrer Bergmannsaltersrente einen Zuschlag für Untertagearbeit. Er beträgt für das 11. bis 15. Jahr der Untertagearbeit je 1, M, für das 16. bis 25. Jahr der Untertagearbeit je 2,50 M und für jedes weitere Jahr der Untertagearbeit je 3,50 M. Zeiten der Untertagearbeit während des Bezuges einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsinvalidenrente, Bergmannsvollrente oder Bergmannsrente werden bei der Berechnung dieses Zuschlages nicht berücksichtigt. §36 Bergmannsinvalidenrente (1) Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente besteht, wenn der Werktätige mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war und die Voraussetzungen gemäß §§ 9 oder 10 erfüllt sind. (2) Die Bestimmungen des § 35 gelten auch für die Berechnung der Bergmannsinvalidenrente. Bergmannsvollrente §37 Anspruch auf Bergmannsvollrente haben Bergleute, die a) das 50. Lebensjahr vollendet haben, b) mindestens 25 Jahre bergbaulich versichert waren und c) während der im Buchst, b genannten Zeit mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren. §38 Zeiten des Direktstudiums an Universitäten, Hoch- oder Fachschulen sowie Partei- oder Gewerkschaftsschulen, zu denen Bergleute delegiert wurden, werden auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. §39 Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren und diese Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mußten, wird die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit außerhalb des Bergbaues ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. Voraussetzung ist, daß nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine andere zumutbare Tätigkeit im gleichen Betrieb oder in einem anderen Bergbaubetrieb nachgewiesen werden konnte. §40 (1) Für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit a) im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder b) infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in- einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder c) infolge Übernahme einer Wahlfunktion oder Berufung ausscheiden, wird diese Tätigkeit außerhalb des Bergbaues auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. (2) Für die im Abs. 1 genannten Bergleute, die die Voraussetzungen gemäß § 37 Buchstaben a und b erfüllt haben, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Jahre und Monate später, die an einer 15jährigen Untertagearbeit fehlen. (3) Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 unabhängig von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bergbau. §41 Die Bestimmungen des §35 geltenauch für die Berechnung der Bergmannsvollrente. Bergmannsrente §42 Anspruch auf Bergmannsrente haben Bergleute, die mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren und ihre bisherige bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben können. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit muß spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufgabe der bisher ausgeübten bergmännischen Tätigkeit durch die Ärztekommission erfolgen. §43 Als berufsunfähig gilt der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder eines Unfalls die von ihm bisher verrichtete bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben kann. §44 (1) Grundlage für die Berechnung der Bergmannsrente sind a) der in den letzten 20 Jahren der bergbaulichen Versicherung, frühestens ab 1. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, b) die Anzahl der Jahre der bergbaulichen Versicherung und c) die Untertagearbeit von mehr als 10 Jahren. (2) Die Bergmannsrente beträgt 10 % des Durchschnittsver-dienstes gemäß Abs. 1 Buchst, a zuzüglich 1,5 % dieses Durchschnittsverdienstes für das 6. und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung. (3) Zu der nach Abs. 2 errechneten Rente wird ein Zuschlag für Untertagearbeit gemäß § 35 Abs. 2 gezahlt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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