Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 203

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 203 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 203); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 17. Mai 1974 203 §7 (1) Als Zurechnungszeiten werden bei der Berechnung der Altersrente angerechnet: a) Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1945. Ist ein Nachweis nicht möglich, wird als Arbeitslosigkeit für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis 31. Dezember 1945 1 Monat angerechnet, soweit dadurch die bis zum 31. Dezember 1945 mögliche Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht überschritten -wird, b) bei Frauen 1 Jahr für jedes von ihnen geborene Kind, 1 Jahr bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 20 bis unter 25 Jahren, 2 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 25 bis unter 30 Jahren, 3 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 30 bis unter 35 Jahren, 4 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 35 bis .unter 40 Jahren, 5 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 40 und mehr Jahren, c) sieben Zehntel der Zeit des Bezuges einer Invalidenrente, Unfallrente mit einem Körperschaden von 662/3 % und mehr bzw. Kriegsbeschädigtenrente, sofern während des Rentenbezuges keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. (2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. Invalidenrente §8 (1) Invalidität liegt vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige bzw. körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann. (2) Ein Drittel des Verdienstes gilt als nicht überschritten, wenn monatlich nicht mehr als der Mindestbruttolohn erzielt wird. (3) Empfänger eines Blinden- oder Sonderpflegegeldes gelten als invalide. §9 (1) Anspruch auf Invalidenrente besteht, wenn a) mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde und während dieser Tätigkeit bzw. innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit (Schutzfrist) Invalidität ein-tritt, b) mindestens während der Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde oder c) bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 15 Jahre bzw. in der für den Anspruch auf Altersrente gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. 2 (2) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung bzw. des Direktstudiums. §10 Tritt Invalidität während des Bestehens einer freiwilligen Rentenversicherung bei der Sozialversicherung oder innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der freiwilligen Rentenversicherung ein und sind die Voraussetzungen gemäß §9 nicht erfüllt, besteht Anspruch auf Invalidenrente, wenn unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine freiwillige Rentenversicherung bei der Sozialversicherung bestand bzw. eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. §11 (1) Personen, die wegen Invalidität keine Berufstätigkeit aufnehmen konnten, haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres für die Dauer der Invalidität Anspruch auf Invalidenrente in Höhe von 200, M. Diese Invalidenrente wird gewährt, wenn a) eine berufliche Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich ist oder b) die angebotene Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation genutzt wird und der dabei erzielte Verdienst den monatlichen Mindestbruttolohn nicht übersteigt. (2) Personen, die ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente gemäß Abs. 1 haben und bis zu diesem Zeitpunkt eine höhere Waisenrente bzw. an deren Stelle gezahlte Waisenversorgung erhielten, ist die Invalidenrente in Höhe der Waisenrente bzw. Versorgung zu zahlen. (3) Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus (ausgenommen Heilbehandlung bis zu 6 Monaten), Feierabendoder Pflegeheim ruht der Anspruch,, auf Invalidenrente gemäß den Absätzen 1 oder 2, wenn der Aufenthalt auf Grund eines psychischen Leidens erfolgt. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung sowie die Gewährung eines Taschengeldes werden aus staatlichen Mitteln übernommen. Für die Dauer der Heilbehandlung in einem Krankenhaus wird die Invalidenrente weitergezahlt, längstens jedoch für 6 Monate. §12 Für Frauen, die 5 und mehr Kinder geboren haben, besteht Anspruch auf Invalidenrente in Höhe von 200, M, wenn Invalidität vorliegt und kein Anspruch gemäß §§ 9 bis 11 besteht. §13 (1) Für 'die Berechnung der Invalidenrente gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6. (2) Tritt während des Schulbesuches, der Lehrausbildung, des Grundwehrdienstes oder des Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule bzw. während einer Aspirantur Invalidität ein, wird die Invalidenrente nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst berechnet, der nach Beendigung der Ausbildung bzw. des Grundwehrdienstes 'erzielt werden würde. Wurde vor Aufnahme der Lehrausbildung, des Grundwehrdienstes oder des Direktstudiums bzw. der Aspirantur ein höherer beitragspflichtiger monatlicher Durchschnittsverdienst erzielt, erfolgt die Berechnung nach diesem Verdienst. §14 (1) Als Zurechnungszeiten werden bei der Berechnung der Invalidenrente angerechnet: a) Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1945. Ist ein Nachweis nicht möglich, wird als Arbeitslosigkeit für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1945 1 Monat angerechnet, soweit dadurch die bis zum 31. Dezember 1945 mögliche Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht überschritten wird,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 203 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 203) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 203 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 203)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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