Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 162 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 4. April 1974 Zahnärzte und Tierärzte in staatlicher oder eigener Praxis und Tierärzte in betrieblicher Praxis sind dafür selbst verantwortlich. (3) Die Verantwortung der Leiter für Sicherheit und Ordnung wird durch die Einsetzung der Beauftragten nicht berührt. Nachweisführung §4 (1) Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, Nachweise über Zu- und Abgänge sowie über Bestände an Suchtmitteln zu führen. (2) Die Nachweise müssen ständig auf dem laufenden sein und sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der letzte Zu- oder Abgang erfolgt ist, aufzubewahren. §5 (1) In Arzneimittelbetrieben, Versorgungsdepots und im Importlager sind Nachweise über Zu- und Abgänge sowie über Bestände an Suchtmitteln in Buch- oder Karteiform zu führen. (2) Nachweisbücher müssen 'Seitenzahlen enthalten, Karteikarten sind fortlaufend zu numerieren. Der Leiter des Arzneimittelbetriebes, des Versorgungsdepots bzw. des Importlagers hat jede angelegte Karteikarte abzuzeichnen bzw. auf dem ersten Blatt des Nachweisbuches die Anzahl der Seiten zu bestätigen. (3) Bei der Nachweisführung ist für jedes Suchtmittel, jede Zubereitungsform und jede Packungsgröße je eine Seite im Nachweisbuch oder eine Karteikarte zu verwenden mit Angaben über Anfangsbestand, Zu- und Abgänge sowie Endbestand. Der Lieferer oder der Empfänger bzw. der innerbetriebliche Arbeitsvorgang sind jeweils anzugeben. (4) Die Führung der Nachweise obliegt dem Suchtmittelbeauftragten. §6 (1) Apotheken haben Zu- und Abgänge sowie Bestände an suchtmittelhaltigen Arzneimitteln in einem Suchtmittelbuch* * nachzuweisen. (2) Für die ordnungsgemäße Führung und sichere Aufbewahrung des Suchtmittelbuches ist der Apothekenleiter verantwortlich. Die Nachweise sind monatlich abzuschließen und vom Apothekenleiter nach Prüfung der ordnungsgemäßen Buchung der Zu- und Abgänge anhand der Unterlagen sowie der Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen gegenzuzeichnen. §7 (1) Abteilungen und Stationen in medizinischen Einrichtungen zur stationären Betreuung, in Polikliniken und Ambulatorien sowie in entsprechenden veterinärmedizinischen Einrichtungen haben in einem Suchtmittelbuch** einen Bestandsnachweis für suchtmittelhaltige Arzneimittel zu führen. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in staatlicher oder eigener Praxis und Tierärzte in betrieblicher Praxis haben über den bezogenen Praxisbedarf an suchtmittelhaltigen Arzneimitteln den gleichen Nachweis zu führen. (2) Die Nachweise sind in den Abteilungen und Stationen der medizinischen Einrichtungen zur stationären Betreuung, der Polikliniken und Ambulatorien und der entsprechenden veterinärmedizinischen Einrichtungen vom jeweils verantwortlichen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder einer von ihm beauftragten mittleren medizinischen Fachkraft zu führen. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in staatlicher oder eigener Praxis und Tierärzte in betrieblicher Praxis haben die Nachweise selbst zu führen. Die Eintragungen müssen am Tage des Zugangs bzw. Abgangs erfolgen. Eintragungen durch mittlere medizinische Fachkräfte sind täglich vom jeweils verantwortlichen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. (3) Der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder die von ihm beauftragten leitenden Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte haben a) in wöchentlichen Abständen die Nachweise zu überprüfen und abzuzeichnen und b) halbjährlich mindestens einmal die Bestände mit den geführten Nachweisen zu vergleichen. (4) Der Kreisarzt bzw. der Kreistierarzt oder die von ihm beauftragten Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte haben mindestens einmal im Jahr die in staatlichen, betrieblichen und eigenen Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte geführten Nachweise und deren Übereinstimmung mit den vorhandenen Beständen zu kontrollieren und abzuzeichnen. (5) Bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 Buchst, b und Abs. 4 ist auch die ordnungsgemäße Buchung der Zu- und Abgänge durch stich proben weisen Vergleich mit den entsprechenden Eintragungen in der Behandlungsdokumentation zu überprüfen. §8 (1) Wissenschaftliche Einrichtungen haben den Nachweis über Zu- und Abgänge sowie über Bestände an Suchtmitteln gemäß den jeweiligen Festlegungen des Ministeriums für Gesundheitswesen zu führen. (2) Der wissenschaftliche Mitarbeiter, unter dessen Leitung mit dem Suchtmittel gearbeitet wird, hat die verbrauchte Suchtmittelmenge protokollarisch zu bestätigen. Nicht verbrauchte Mengen sind dem Zentralen Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen (im folgenden Zentrales Suchtmittelbüro genannt) unverzüglich zu melden und nach dessen Anweisung zu verwenden bzw. zu vernichten. Bei vollständigem Verbrauch sind die protokollarische Bestätigung, bei nur teilweisem Verbrauch die Bestätigung zusammen mit den Belegen über die vom Zentralen Suchtmittelbüro vorgegebene Verwendung bzw. mit dem Vernichtungsprotokoll, und die Rechnung über die entsprechende Suchtmittellieferung als Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 aufzubewahren. Für den Vernichtungsvorgang finden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Nachweis von Substanzen und Zubereitungen, die Suchtmittel sind oder solche als Bestandteile enthalten und in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen als Arzneimittel klinisch erprobt werden. Der Nachweis richtet sich in diesen Fällen nach den Bestimmungen des § 7. §9 Staatliche Organe und Einrichtungen, die für die Aufsicht und Kontrolle des Verkehrs mit Suchtmitteln zuständig sind, brauchen keine gesonderten Bestands- und Verbrauchsnachweise über Suchtmittel zu führen. Nicht verbrauchte und für Beweiszwecke nicht mehr benötigte Suchtmittelproben sind in Gegenwart des Leiters oder eines vom Leiter beauftragten leitenden Mitarbeiters in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Personen zu unterschreiben und als Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 aufzubewahren ist. Berichterstattung §10 Arzneimittelbetriebe, Versorgungsdepots, das Importlager und Apotheken haben dem Ministerium für Gesundheitswesen bzw. den Räten der Bezirke, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen, über Art und Umfang ihrer Beteiligung am Verkehr mit Suchtmitteln zu berichten. * Best.-Nr. 9606 W Freiberg Best.-Nr. 9609 W Freiberg;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

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