Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 157

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 157 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 157); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 4. April 1974 157 Art und Menge des Suchtmittels Reingewicht kg Auf Grund des § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. Januar 1974 zum Suchtmittelgesetz Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr (GBl. I Nr. 16 S. 149) genehmigt das Ministerium für Gesundheitswesen die Ausfuhr der vorstehend aufgeführten Suchtmittel. Die Ausfuhrgenehmigung hat eine Geltungsdauer bis zum Ort / Datum Siegel Unterschrift Zollamtliche Abfertigung* Kontrollstempel: Unterschrift Bestätigung durch die zuständige staatliche Stelle des Einfuhrlandes* Ort / Datum Stempel / Siegel Unterschrift Nach Bestätigung bzw. bei Nichtbenutzung ist die Ausfuhrgenehmigung an das Ministerium für Gesundheitswesen zurückzusenden. * Nichtzutreffendes streichen. Zweite Durchführungsbestimmung* zum Suchtmittelgesetz Verschrcibungs- und Abgabeordnung vom 28. Januar 1974 Auf Grund des § 13 des Suchtmittelgesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Verordnung suchtmittelhaltiger Arzneimittel § 1 (1) Die in Anlage 1 enthaltenen Suchtmittelzubereitungen dürfen als Arzneimittel oder als Bestandteile von Arzneimitteln unter Anwendung der Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verordnet und in Apotheken für Verbraucher abgegeben werden. (2) Die in Anlage 1 genannten Zahlen geben die Höchstabgabemengen an, die von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten an einem Tage a) für einen Patienten verschrieben, b) für ein Tier verschrieben oder c) für den Praxisbedarf angefordert und in Apotheken abgegeben werden dürfen. Diese Tageshöchstabgabemengen beziehen sich auf den in der jeweiligen Zubereitung enthaltenen Suchtstoff, bei Opiumpulver und -tinktur auf die Zubereitung selbst. * 1. DB vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) (3) Suchtmittelzubereitungen, für die in Anlage 1 keine Höchstabgabemengen angegeben sind, dürfen als Arzneimittel oder als Bestandteil von Arzneimitteln a) in den mit x gekennzeichneten Fällen nicht ärztlich oder zahnärztlich für Patienten oder tierärztlich für Tiere verschrieben, b) in den mit xx gekennzeichneten Fällen nicht für den Praxisbedarf der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in staatlicher oder eigener Praxis und der Tierärzte in betrieblicher Praxis sowie für den Behandlungsbedarf der ärztlichen und zahnärztlichen Abteilungen der Polikliniken und Ambulatorien oder der entsprechenden veterinärmedizinischen Einrichtungen angefordert werden. § 2 (1) Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten verordnet werden, die die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufes in der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, die in einer medizinischen Einrichtung zur stationären oder ambulanten Betreuung oder in einer entsprechenden veterinärmedizinischen Einrichtung oder in staatlicher, betrieblicher oder eigener Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik tätig sind und denen die Befugnis zur Verordnung suchtmittelhaltiger Arzneimittel nicht gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 28. Januar 1974 zum Suchtmittelgesetz Betreuung von Suchtkranken (GBl. I Nr. 16 S. 165) entzogen ist. Ärzte und Zahnärzte dürfen isuchtmittel-haltige Arzneimittel nicht zur Anwendung an sich selbst verschreiben. (2) Die Verordnung eines suchtmittelhaltigen Arzneimittels ist dann medizinisch oder veterinärmedizinisch begründet, wenn das medizinische oder veterinärmedizinische Behandlungsziel nach strenger Prüfung aller Umstände des jeweiligen Krankheitsfalles auf andere Weise nicht erreicht werden kann. (3) Es dürfen nur solche suchtmittelhaltigen Arzneimittel ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verabreicht werden, die verordnet werden dürfen. Verabreichen von Suchtmitteln ist deren unmittelbare Anwendung, gleich welcher Art, an anderen Personen oder an Tieren. (4) Benötigt ein ambulant behandelter Kranker aus medizinischer Indikation suchtmittelhaltige Arzneimittel über eine Anwendungsdauer von 6 Wochen hinaus, so dürfen diese nur mit Zustimmung des für den behandelnden Arzt zuständigen Kreisarztes oder eines von ihm beauftragten Arztes verschrieben und von einer bestimmten Apotheke abgegeben werden. Hat der Kranke seine Hauptwohnung in einem anderen Kreis, so hat der für den behandelnden Arzt zuständige Kreisarzt den für den Ort der Hauptwohnung des Kranken zuständigen Kreisarzt hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Zustimmung ist durch den behandelnden Arzt unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. (5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist der medizinischen Indikation entsprechend zu befristen und muß den zur Verschreibung berechtigten Arzt und die für die Abgabe festgelegte Apotheke enthalten. Bei der Festlegung der Apotheke ist der Wunsch des Kranken zu berücksichtigen. Als Nachweis ihrer Abgabeberechtigung erhält die Apotheke eine Durchschrift der Zustimmung. Bei anhaltender medizinischer Indikation kann die Zustimmung auf erneuten Antrag wiederholt erteilt werden. Verschreibungen und Anforderungen suchtmittelhaltiger Arzneimittel § 3 (I) Verschreibungen suchtmittelhaltiger Arzneimittel dürfen ! nur auf Suchtmittel-Rezeptvordrucken (§§ 4 bis 9) erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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