Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 146

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 146 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 146); 146 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 29. März 1974 des Betriebes. Ist der Vergütungsberechtigte Vorsitzender einer sozialistischen Genossenschaft oder Mitglied des Vorstandes, so bedarf die Höhe der Vergütung der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (3) Der Anspruch auf Vergütung für ein industrielles Muster kann während der Dauer eines Verfahrens zur Nichtigerklärung oder während eines Rechtsstreites über die Urheberschaft an einem industriellen Muster nicht durchgesetzt werden. §4 Vergütung nach Umwandlung eines Patentes Bei Umwandlung eines Patentes in einen Urheberschein sind durch Betriebe an den Patentinhaber bereits geleistete Zahlungen auf eine Vergütung anzurechnen. §5 Vergütung bei Übergabe an andere Staaten und bei Überweisung einer Vergütung aus anderen Staaten (1) Erhält ein staatliches oder wirtschaftsleitendes Organ oder ein Betrieb durch die Übergabe eines industriellen Musters, für das in der Deutschen Demokratischen Republik ein Urheberschein erteilt wurde, von einem anderen Staat einen Erlös oder einen Anteil an einem für ein gemeinsames industrielles Muster erzielten Erlös, dann hat der Vergütungsberechtigte Anspruch auf Zahlung einer leistungsgerechten Vergütung in Mark, die aus diesem Erlös zu zahlen ist. (2) Wird für ein industrielles Muster kein Erlös erzielt, sondern wird von einem Organ, einem Betrieb oder einer Einrichtung eines anderen Staates für ein industrielles Muster eine Vergütung an ein staatliches oder wirtschaftsleitendes Organ oder einen Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik überwiesen, dann hat der Vergütungsberechtigte Anspruch auf Zahlung dieser Vergütung in Mark. (3) Erfolgt die Übergabe eines industriellen Musters unentgeltlich, und ist der andere Staat nicht zur Überweisung einer Vergütung verpflichtet, so ist an den Vergütungsberechtigten durch das übergebende staatliche oder wirtschaftsleitende Organ oder, falls die Übergabe durch einen Betrieb erfolgt, durch den übergebenden Betrieb eine einmalige Vergütung in Mark unter Berücksichtigung der Bedeutung des industriellen Musters und einer in der Deutschen Demokratischen Republik festzusetzenden Vergütung zu zahlen. §6 Vergütung bei Lizenzvergabe an Partner außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik (1) Ist einem Ursprungsbetrieb in einem anderen Staat ein Schutzrecht erteilt worden und wird für das industrielle Muster eine Lizenz vergeben, so erhält der Vergütungsberechtigte eine Vergütung in Mark. Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch den Lizenzgeber aus den erzielten Einnahmen. (2) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 kann auch dann gezahlt werden, wenn für ein industrielles Muster, für das ein Urheberschein erteilt wurde, eine Lizenz an Partner eines Staates vergeben wird, in dem das industrielle Muster nicht geschützt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung bei einem Lizenzaustausch oder dem Verkauf eines Schutzrechts, einer Schutzrechtsanmeldung oder des Rechts auf Erwerb eines Schutzrechts sowie in Fällen von Schadensersatzzahlungen wegen widerrechtlicher Benutzung. §7 Besonderheiten zur Höhe der Vergütung (1) Die Höhe der gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 6 zu zahlenden Vergütung ist nach den in der Anlage genannten Kriterien festzusetzen. Sie beträgt bis zu 20 % des unmittelbar auf das industrielle Muster entfallenden Erlöses. Sie kann bis auf 40 % erhöht werden, wenn die Bedeutung des industriellen Musters für die sozialistische Gesellschaft das rechtfertigt. Erhöhungen über 20 % bedürfen der1 Zustimmung des übergeordneten Organs des die Vergütung zahlenden Organs oder Betriebes sowie des Amtes für industrielle Formgestaltung. (2) Mit den Vergütungen gemäß §§ 5 und 6 darf unter Anrechnung der für die Benutzung eines industriellen Musters in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Vergütungen der Höchstbetrag von 30 000 M nicht überschritten werden. Deshalb ist die Zahlung dieser Vergütungen nur in Abstimmung mit dem Ursprungsbetrieb vorzunehmen. §8 Zahlungsfristen (1) Die Vergütung für ein industrielles Muster ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage des Beginns der Benutzung an gerechnet zu zahlen. Erfolgt die Benutzung bereits vor der Erteilung eines Urheberscheines, so ist die Vergütung innerhalb einer Frist von 2 Monaten von dem Tage an gerechnet zu zahlen, an dem der Zahlungspflichtige Kenntnis von der Erteilung des Urheberscheines erlangt. (2) Ist für die Vergütung eine Zustimmung erforderlich, so ist die Vergütung innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage des Einganges der Zustimmung beim Zahlungspflichtigen an gerechnet zu zahlen. (3) Vergütungen gemäß § 5 Absätze 1 oder 2 oder gemäß § 6 sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage des Einganges der durch den Partner in einem anderen Staat erfolgten Überweisung an gerechnet zu zahlen. (4) Vergütungen gemäß § 5 Abs. 3 sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage der Übergabe des industriellen Musters an andere Staaten an gerechnet zu zahlen. (5) Nach dem Ablauf von Zahlungsfristen sind die zu zahlenden Vergütungsbeträge entsprechend dem für Sparguthaben in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Zinssatz zu verzinsen. §9 Finanzierungsquellen Vergütungen sind von den Betrieben aus dem Fonds Wissenschaft und Technik, aus Erlösen gemäß § 5 Abs. 1, aus Einnahmen bei Lizenzvergaben gemäß § 6 oder, wenn diese Finanzierungsquellen nicht gegeben sind, aus planbaren Kosten zu finanzieren. §10 Rückzahlung Vergütungen und Zinsen, die durch eine schuldhafte rechtswidrige Handlung erlangt wurden, sind zurückzuzahlen. §11 Verjährung (1) Der Anspruch auf Vergütung und auf Zinsen verjährt nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tag des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Anspruch fällig geworden ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 146 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 146) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 146 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 146)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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