Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 144 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 29. März 1974 für nichtig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 für die Erteilung nicht Vorlagen. Das Verfahren auf Nichtigerklärung wird auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen insbesondere auf Anregung des Amtes für industrielle Formgestaltung eingeleitet. (2) Der Antrag auf Nichtigerklärung ist zu begründen. Ist die Laufdauer eines Urheberscheines oder eines Patentes bereits beendet, so hat der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung nachzuweisen. (3) Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen, so kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der Ursprungsbetrieb und der Urheber oder der Inhaber eines Patentes sind an dem Verfahren zu beteiligen. §20 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle für industrielle Muster und der Spruchstelle für Nichtigerklärung kann Beschwerde eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung bei der Stelle einzulegen, welche die Entscheidung getroffen hat. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser Frist der Beschwerdespruchstelle zur Entscheidung zuzuleiten. Kann in Ausnahmefällen die Entscheidung der Beschwerdespruchstelle innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen nicht getroffen werden, so ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. Die Beschwerdespruchstelle entscheidet endgültig. (4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift im Abs. 3 Satz 1 nicht. §27 Gebühren und Kosten (1) Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen eine Anordnung, in der Einzelheiten für die Zahlung von Gebühren geregelt sind. Werden Gebühren nicht innerhalb der in der Anordnung genannten Fristen gezahlt, so gelten Rechtshandlungen als nicht vorgenommen. (2) In einem Verfahren vor den Prüfungs- und Spruchstellen sowie der Schlichtungsstelle können diese darüber entscheiden, inwiefern einer der Beteiligten die durch eine Anhörung oder Besichtigung entstandenen Kosten zu tragen hat oder eine gezahlte Gebühr zurückerstattet wird. 5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen §28 Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten Für alle Rechtsstreitigkeiten über die Urheberschaft oder die Patentinhaberschaft an einem industriellen Muster sowie wegen einer widerrechtlichen Benutzung ist das Bezirksgericht Leipzig zuständig. Allgemeine Vorschriften §29 (1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik genießen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und entsprechend den Festlegungen internationaler Vereinbarungen, denen die Deutsche Demokratische Republik angehört, die gleichen Rechte, wie sie die Bestimmungen dieser Verordnung für Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik vorsehen. (2) Wer aus der Hinterlegung eines Musters nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle Rechte geltend machen will, der hat die Prüfung des Musters oder Modells beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen zu beantragen. Dem Antrag sind die im § 8 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 genannten Unterlagen beizufügen. §30 (1) Wer in der Deutschen Demokratischen Republik weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muß sich in einem Verfahren vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen und vor den Gerichten entsprechend den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften vertreten lassen, sofern durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes geregelt ist. In einem Verfahren vor einem Gericht kann zusätzlich ein in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwalt als Vertreter bestellt werden. (2) Hat ein Antragsteller in der Deutschen Demokratischen Republik weder Sitz noch Wohnsitz, so hat er einem Antragsgegner bei einem Verfahren vor dem Amt für Erfindungsund Patentwesen auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe und die Frist der Sicherheitsleistung werden vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen nach freiem Ermessen festgesetzt. Wird diese Frist versäumt, so gilt der gestellte Antrag als zurückgenommen. (3) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht nicht, wenn auf der Grundlage der Gegenseitigkeit oder entsprechender internationaler Vereinbarungen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird. §31 (1) Wird für die Anmeldung eines industriellen Musters auf Grund internationaler Vereinbarungen der Zeitpunkt einer vorangegangenen Anmeldung desselben industriellen Musters in einem anderen Staat beansprucht, so sind diese und der Zeitpunkt der früheren Anmeldung innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzugeben (Prioritätserklärung). Die Frist beginnt mit dem Tage, der auf den Tag der Anmeldung folgt. Innerhalb dieser Frist kann die Erklärung geändert werden. Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, so kann der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung nicht mehr geltend gemacht werden. (2) Der Anmelder hat auf Anforderung des Amtes füt Erfindungs- und Patentwesen eine Abschrift der Erstanmeldung einzureichen. Der Abschrift ist eine Bescheinigung beizufügen, mit der die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original der Erstanmeldung und der Zeitpunkt der Erstanmeldung durch die Behörde bestätigt wird, bei der die Erstanmeldung hinterlegt worden ist (Prioritätsbeleg). (3) Sind der Anmelder der Nachanmeldung und der Anmelder der Erstanmeldung nicht identisch, so ist auf Anforderung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der notariell beglaubigte Nachweis einzureichen, daß das Prioritätsrecht innerhalb der Prioritätsfrist auf den Anmelder der Nachanmeldung übertragen worden ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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