Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 139

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 139 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 139); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 29. März 1974 139 Schutzrechten für Erfindungen und für industrielle Muster in Mitgliedsländern des RGW grundsätzlich nur dann zu genehmigen, wenn ein Schutzrecht beantragt wird, das das Recht auf Benutzung dem Staat oder den sozialistischen Betrieben einräumt, soweit nach der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes ein solches Schutzrecht erworben werden kann. §4 (1) Die in anderen Staaten vorgesehene Anmeldung von Schutzrechten für Erfindungen ist in dem vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen herausgegebenen „Erfindungspaß für den Rechtsschutz in anderen Staaten“ zu begründen. Der Erfindungspaß ist dem Organ zuzuleiten, das gemäß §.l Abs. 1 für die Genehmigung zuständig ist. Das hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß das für die Genehmigung zuständige Organ die Entscheidung rechtzeitig unter Berücksichtigung der im Abs. 3 genannten Frist treffen kann. (2) Die Leiter der gemäß § 1 Abs. 1 für die Genehmigung zuständigen Organe prüfen die im Erfindungspaß enthaltenen Angaben und Vorschläge. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung sind erforderlichenfalls Stellungnahmen von Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen und Außenhandelsbetrieben einzuholen. Eine Genehmigung für eine vorgeschlagene Anmeldung in einem anderen Staat kann mit Auflagen für den anmeldenden Betrieb verbunden werden, die die Einreichung der Anmeldeunterlagen beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen und die Vornahme der Anmeldung betreffen. Die Entscheidung ist so rechtzeitig zu treffen, daß die im Abs. 3 genannten Fristen eingehalten werden können. (3) Zur Einhaltung der im Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsfrist ist der Erfindungspaß innerhalb einer Frist von 7 Monaten nach der Vornahme der Erstanmeldung innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen zu übergeben. Die Übergabe der Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 hat rechtzeitig, spätestens innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach der Vornahme der Erstanmeldung innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, zu erfolgen. (4) Unterliegen die Angaben zu einem Erzeugnis oder Verfahren der Geheimhaltung, dann ist der Erfindungspaß entsprechend den für die Geheimhaltung geltenden Bestimmungen zu behandeln. §5 Erhebt das Amt für Erfindungs- und Patentwesen gegen eine genehmigte Anmeldung in einem anderen Staat Einwände, so hat das gemäß § 1 Abs. 1 genehmigende Organ diese Einwände unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines Monats nach Zugang der Einwände dem Amt für Erfindungsund Patentwesen eine Stellungnahme oder die Änderung der ursprünglichen Entscheidung zu übermitteln. §6 (1) Die Betriebe sind verpflichtet, vor Zahlung der fünften Jahresgebühr für ein Patent eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber zu treffen, ob die in anderen Staaten für die Erfindung vorgenommenen Schutzrechtsanmeldungen und erworbenen Schutzrechte durch Zahlung der Gebühr weiter aufrechterhalten werden sollen. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Organ, sofern nicht gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufrechterhaltung Befreiung von der Genehmigungspflicht gewährt wurde. (2) Die Entscheidung’ gemäß Abs. 1 und die Entscheidungsgründe sind dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen zuzusenden. Diese Mitteilung hat rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor Zahlung der fünften Jahresgebühr, zu erfolgen. Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen kann festlegen, daß ihm zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine derartige Entscheidung über die weitere Aufrechterhaltung des betreffenden Patentes zu unterbreiten ist. §7 (1) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis zu 300 M kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik erforderliche Erstanmeldung eine Anmeldung in einem anderen Staat vomimmt, ohne Genehmigung durch das gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Organ oder ohne Vorliegen des gemäß § 4 erforderlichen Erfindungspasses eine Anmeldung in einem anderen Staat vomimmt, den Verlust der in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechte verursacht, wiederholt die im § 4 Abs. 3 festgelegten Fristen nicht einhält, soweit eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nicht erfolgt ist, ohne Genehmigung durch das gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Organ andere Rechtshandlungen in einem anderen Staat vomimmt, die für die Vorbereitung und Durchführung einer Anmeldung oder anderen Rechtshandlung in einem anderen Staat erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 2 Abs. 1 dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen übergibt. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Präsidenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §8 Die für die Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 zuständigen Organe können festlegen, daß die auf der Gmndlage des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. August 1965 über die weitere Verbesserung der Tätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Betriebe auf dem Gebiet des Patent-, Muster- und Zeichenwesens und der Neuererbewegung (GBl. II Nr. 97 S. 695) erfolgte Befreiung von der Genehmigungspflicht in dem gemäß § 1 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmung zulässigen Umfang wirksam bleibt. In diesem Falle haben sie dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen über diese Festlegung unverzüglich Mitteilung zu machen. §9 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. Die Bestimmungen des § 4 und des § 6 gelten für alle Schutzrechtsanmeldungen in anderen Staaten für Erfindungen, bei denen die Erstanmeldung innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung erfolgt. (2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane können im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Amtes für Erfindungsund Patentwesen für ihren jeweiligen Bereich einen vom Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt innerhalb des Jahres 1974 für das Inkrafttreten des § 4 festlegen. Berlin, den 11. Februar 1974 Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen Prof. Dr. Hemmerling;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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