Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 135 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 135); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 29. März 1974 135 getroffen werden. Der Umfang und der Inhalt dieser vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich aus den vom inländischen Vertragspartner des Außenhandelsbetriebes unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Zielstellungen des Imports zu erarbeitenden konkreten Anforderungen. Die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Außenhandelsbetrieben und den inländischen Vertragspartnern regeln sich nach den für den Import geltenden speziellen Rechtsvorschriften. §8 (1) Die Leiter der Betriebe sichern die Ausbildung und ständige Weiterbildung der in den Büros für Schutzrechte tätigen Kader sowie die auf dem Gebiet der Arbeit mit Schutzrechten erforderliche Qualifizierung der Werktätigen, insbesondere im wissenschaftlich-technischen Bereich. (2) Im Betrieb besteht im Rahmen der geplanten und bilanzierten Fonds sowie des bestätigten Stellenplanes ein Büro für Schutzrechte. Das Büro ist im Auftrag des Leiters auf diesem Gebiet tätig. Es ist dem Leiter des Betriebes oder dem für die wissenschaftlich-technische Arbeit verantwortlichen Fächdirektor direkt unterstellt. Die Aufgaben des Büros für Schutzrechte können dem BfN übertragen werden, wenn wegen eines geringen Umfanges an schutzrechtlichen Aufgaben die Bildung eines Büros für Schutzrechte nicht erforderlich ist. (3) Die Direktoren der Kombinate haben, soweit damit eine effektive Gestaltung der schutzrechtlichen Arbeit im Kombinat gefördert wird, festzulegen, daß schutzrechtliche Aufgaben einzelner oder aller Betriebe des Kombinates zentralisiert wahrgenommen werden. (4) Zur Beratung bei Entscheidungen zu Schutzrechtskonzeptionen und schutzrechtlichen Maßnahmen können die Leiter der Betriebe Schutzrechtskollektive bilden. III. Die Arbeit mit Schutzrechten in Forschung und Entwicklung, Produktion und Außenwirtschaft Auswertung der Schutzrechtsliteratur §9 (1) Bei der Vorbereitung von Entscheidungen in Wissenschaft und Technik, Produktion und Außenwirtschaft ist die Schutzrechtsliteratur auszuwerten. In der Forschung und Entwicklung hat die Auswertung der Schutzrechtsliteratur nach den für die Arbeitsstufen und Leistungen in Wissenschaft und Technik geltenden Regelungen* zu erfolgen. Dabei sind der Stand der Technik und seine Entwicklungstendenzen auf dem betreffenden Gebiet sowie die schutzrechtliche Situation und die sich daraus ergebenden Bedingungen für die Realisierung der technisch-ökonomischen Zielstellung einzuschätzen. (2) Bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Arbeiten zur Entwicklung von Erzeugnissen sind anhand von Informationen über industrielle Muster der Stand und die Entwicklungstendenzen der Formgestaltung sowie die schutzrechtliche Situation auch auf dem Gebiet der industriellen Muster gemäß Abs. 1 einzuschätzen und auszuwerten. * Z. Z. gelten die Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik vom 2. April 1971. (3) Bei der Schaffung neuer sowie zur Sicherung und Verteidigung vorhandener Warenkennzeichnungen ist die rechtliche Situation auf diesem Gebiet ständig zu analysieren und auszuwerten. (4) Die aus der Schutzrechtsliteratur gewonnenen technischen und rechtlichen Informationen sind den Entscheidungen über die technisch-ökonomischen Ziele und Aufgaben, über die Nutzung der Ergebnisse in Produktion und Export und die Bewertung damit verbundener Risiken sowie über erforderliche lizenzwirtschaftliche und schutzrechtliche Maßnahmen zugrunde zu legen. §10 (1) Die Betriebe haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine den Erfordernissen der wissenschaftlich-technischen Arbeit, der Produktion und der Außenwirtschaft entsprechende effektive Auswertung der Informationen aus der Schutzrechtsliteratur zu schaffen. Sie erteilen die erforderlichen Rechercheaufträge an das Amt für Erflndungs- und Patentwesen. (2) Bei der zwischenstaatlichen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sind die zur Auswertung der Schutzrechtsliteratur erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. §11 Rechtsmängelfreiheit (1) Die Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, die Exportbetriebe über die vorgesehenen Exportländer zu informieren. Diese Exportländer sind in die zwischen den Außenhandelsbetrieben und den Exportbetrieben abzuschließenden Wirtschaftsverträge, insbesondere in die langfristigen Verträge, aufzunehmen. (2) Die Exportbetriebe sind verpflichtet, ihre Exporterzeugnisse so zu liefern, daß sie in den gemäß Abs. 1 vereinbarten Exportländern keine fremden Schutzrechte verletzen. Einen aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden hat der Exportbetrieb zu tragen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 Anden auf die Beziehungen zwischen Exportbetrieben und ihren Zulieferbetrieben entsprechende Anwendung. (4) Der Minister für Außenhandel regelt im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und dem Präsidenten des Amtes für Erflndungs- und Patentwesen die Einzelheiten der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und der Außenhandelsbetriebe bei der Gewährleistung der Rechtsmängelfreiheit für Exporterzeugnisse. §12 Schutzrechtskonzeption (1) Eine Schutzrechtskonzeption ist zu erarbeiten, wenn die wirtschaftspolitischen, insbesondere die außenwirtschaftlichen Zielstellungen schutzrechtliche Maßnahmen erfordern. Schutzrechtskonzeptionen werden für Objekte, wie Erzeugnisse, Verfahren und Gruppen von Erzeugnissen, erarbeitet, für die eine einheitliche wirtschaftspolitische Zielstellung festgelegt ist. (2) Die Schutzrechtskonzeption ist bei wissenschaftlich-technischen Aufgaben im Rahmen der Eröffnungsverteidigung zur Bestätigung vorzulegen. Wird eine Schutzrechtskonzeption nicht vorgelegt, so sind die Gründe dafür im Rahmen der Eröffnungsverteidigung darzulegen und zu bestätigen. Die Schutzrechtskonzeption ist nach den für Arbeitsstufen und Leistungen in Wissenschaft und Technik geltenden Regelungen sowie bei Vorliegen anderer Erfordernisse zu präzisieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der insbesondere bei den Treffs erlblgt,;I abei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Erziciurigründ Befähigung hat differenziert, der Individualität der jeweiligen ängepaßt.

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